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Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Der Markt Wilhermsdorf erlässt aufgrund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2- I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Verbot des Verzehrs und des Mitführens von alkoholischen Getränken außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen für nachfolgende Veranstaltungen:

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Pfingstkirchweih

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Marktplatzfest

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Herbstkirchweih

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Weihnachtsmarkt

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Öffentliche Veranstaltungen im Bereich des Schlossgartens

(2) Der Räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ist in dem beigefügten Plan umgrenzt. Der Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.

Umfasst werden die in dem genannten Bereich liegenden

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dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

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die im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Flächen, die öffentlich zugänglich sind und

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die im Privateigentum stehenden Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.

(3) Die in § 2 dieser Verordnung geregelten Verbote gelten während den Veranstaltungen täglich in der Zeit von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr des darauffolgenden Tages.

§ 2 Alkoholverbot

Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten,

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alkoholische Getränke zu verzehren oder

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alkoholische Getränke mit sich zu führen,

wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

§ 3 Ausnahmen

(1) Alkoholische Getränke dürfen verzehrt oder mitgeführt werden, wenn sie bei einem genehmigten Schankbetrieb auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände erworben wurden.

(2) Alkoholische Getränke dürfen von Personen verzehrt und mitgeführt werden, wenn sie mit Aufgaben der Heimat- und Brauchtumspflege vom Markt Wilhermsdorf beauftragt oder vom Markt Wilhermsdorf bewirtet werden. Dies gilt insbesondere für Mitglieder der Ortsburschen Wilhermsdorf e.V. beim Aufrichten des Kirchweihbaumes und der sogenannten Baumwacht.

(3) Aufgrund besonderer Anlässe kann der Markt Wilhermsdorf in Einzelfällen ganz oder teilweise Ausnahmen vom Verbot des § 2 dieser Verordnung zulassen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer der Vorschrift des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 30 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße belegt werden.

(2) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen bei Veranstaltungen vom 13.5.2019 außer Kraft.

(2) Die Geltungsdauer dieser Verordnung beträgt vier Jahre.

Markt Wilhermsdorf, den 22.12.2022
Gez.
Uwe Emmert
1. Bürgermeister