Kläranlage Neukatterbach - Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage Neukatterbach (Grundstück FlNr. 1308/4, Gemarkung Neuhof a. d. Zenn) in das Gewässer Katterbach (Grundstück FlNr. 1308/3, Gemarkung Neuhof a. d. Zenn)
Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim vom 15.12.2022, Aktenzeichen 42-6323-0047-2014-se, sowie die geprüften Antragsunterlagen liegen ab dem 16.01.2023, zwei Wochen lang bis einschließlich 30.01.2023 während der allgemeinen Dienststunden beim Markt Wilhermsdorf (Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf, Rathaus Zimmer N 37), beim Markt Neuhof a. d. Zenn und im Landratsamt Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim (Konrad Adenauer Str. 1, 91413 Neustadt a. d. Aisch, Zimmer A 213) zur Einsichtnahme aus. Der Bescheid, die Antragsunterlagen (soweit digital vorhanden) und dieser Bekanntmachungstext sind auch auf den Internetseiten des Landkreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim unter folgendem Link aufrufbar: www.kreis-nea.de/qr/27a.
Aus technischen Gründen konnten die Prüf- und Genehmigungseintragungen nicht in den digitalen Plansatz übertragen werden. Die vollständigen Planunterlagen liegen in Papierform für Sie zur Einsicht bereit.
Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim vom 15.12.2022, Aktenzeichen 42-6323-0047-2014-se, wurde dem Träger des Vorhabens zugestellt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
in 91522 Ansbach
Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher Email ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55 VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.