Durch Maßnahmen zur Gebäudedämmung wird das entsprechende Gebäude unweigerlich größer, nämlich breiter und länger. Besonders im Ortskern ragt dann die Dämmschicht über die eigentliche Grundstücksgrenze hinaus, reicht in den „Luftraum“ des benachbarten Grundstücks hinein und es entsteht ein „Überbau“.
Der Markt bittet deshalb, solche Maßnahmen, die auf öffentlichen Straßen, Gehwegen oder gemeindlichen Grundstücke ragen, vor Ausführungsbeginn unter Angabe des Grundstücks und der vorgesehenen Dämmstärke sowie des Zeitraumes, während dem die Maßnahme ausgeführt wird, mitzuteilen.
Soweit nämlich gemeindliche Grundstücksflächen von einem derartigen Überbau betroffen sind, wird dies bis zu einer Gesamtstärke von bis zu 12 cm (für Kleber, Dämmung, Oberputz und Farbe) unentgeltlich toleriert. Über darüber hinausgehende Dämmstärken wird im Einzelfall entschieden.
Um entsprechende Beachtung wird gebeten.