Der Markt Wilhermsdorf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
| (1) | Der Markt Wilhermsdorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für | |
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| 1. | Einsätze, |
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| 2. | Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), |
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| 3. | Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. |
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| Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. | |
| (2) | Der Markt Wilhermsdorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): | |
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| 1. | Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, |
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| 2. | Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, |
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| 3. | Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt. |
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| Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. | |
| (3) | Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. | |
| (4) | Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. | |
| (1) | Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. |
| (2) | Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. |
| (3) | Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. |
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
zur Satzung des Markt Wilhermsdorf über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 24.11.2025
Verzeichnis der Pauschalsätze
1. Streckenkosten
| Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für | |
| ein Mehrzweckfahrzeug MZF 11/1 | 3,88 Euro |
| einen Gerätewagen Logistik GW 55/1 | 5,81 Euro |
| ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 40/1 | 11,79 Euro |
| ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 40/2 (LF 16/12) | 11,21 Euro |
| ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (FFW Meiersberg) | 4,82 Euro |
| ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (FFW Katterbach) | 5,05 Euro |
| Ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (FFW Kirchfarrnbach) | 5,83 Euro |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrhaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für
| ein Mehrzweckfahrzeug MZF 11/1 | 50,00 Euro |
| einen Gerätewagen Logistik GW 55/1 | 150,00 Euro |
| ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 40/1 | 450,00 Euro |
| ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 40/2 | 450,00 Euro |
| ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (FFW Meiersberg) | 150,00 Euro |
| ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (FFW Katterbach) | 150,00 Euro |
| Ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (FFW Kirchfarrnbach) | 250,00 Euro |
3. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 28,00 € berechnet.
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil dem Markt Wilhermsdorf Kosten für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.
3. 2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden 16,40 € je Stunde Wachdienst für jeweils einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) erhoben.
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
4. Sonstige Leistungen
| Öffnen einer Wohnungs- oder Haustür, nach Aufwand, mindestens jedoch | 1000,00 € |
| Für Falschalarme durch private Brandmeldeanlagen wird im Wiederholungsfall der tatsächliche Aufwand, mindestens jedoch | 1000,00 € |
| Insektenbekämpfung auf privaten Grundstücken je angefangener Stunde | 350,00 € |
| Wasser entfernen / Auspumpen von Kellern o. ä. Räumen je angefangene halbe Stunde | 250,00 € |
| Kosten für Verbrauchsmaterial (z. B. Schließzylinder, Ölbindemittel) | Nach Verbrauch |