In den Kläranlagen kommen alle Abwässer an, die in den Kanal eingeleitet werden. Dabei können bestimmte Fremdstoff – insbesondere die aus den häuslichen Abwässern – meist sehr aufwendige und damit kostenintensive Reinigungsverfahren verursachen. So kommt es immer wieder auch zu Störungen, weil sich an den Pumpen in der Kläranlage alles festsetzt, was zuvor nicht von den Rechen abgefangen werden konnte. Die Pumpen müssen dann durch das Kläranlagenpersonal ausgebaut und gereinigt werden. Dies ist sehr zeit- und kostenaufwändig und verteuert den Betrieb – und somit letztlich die Kanalbenutzungsgebühren.
Sie können helfen, diese Kosten zu vermeiden. Folgendes darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden:
| • | Pflege- und Reinigungstücher, Tampons und Binden (siehe auch Kennzeichnung auf den Verpackungen) |
| • | Kleidung, Kleidungsreste und Putzlumpen |
| • | Feste Stoffe – auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchen- und Schlachtabfälle, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten |
| • | Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauchen, Gülle, Schmutzwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silage- und Gärsäfte, Molke |
| • | Absetzgut, Schlämme oder Aufschwemmungen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut auch aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben (auch Inhalt stillgelegter Drei-Kammer-Gruben) |
| • | Feuergefährliche oder explosionsfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl sowie schädliche Ausdünstungen wie Gase oder Dämpfe |
| • | Infektiöse Stoffe, Arzneimittel, Medikamente |
| • | Batterien, Farbstoffe und Lösemittel |
| • | Zigarettenstummel |
| • | Fette jeglicher Art |
| • | Grund- und Quellwasser |
Die Einleitung solcher Stoffe führt dazu, dass der Feinrechen am Einlauf der Kläranlage erhebliche Mengen Abfall aus dem Abwasser fischen muss, der wiederum teuer über die Müllbeseitigung sachgerecht zu entsorgen ist. Zugleich wird die Reinigung des Abwassers erschwert.
Wer diese Einleitungsverbote nicht beachtet, haftet dem Kläranlagenbetreiber (Zweckverband, Gemeinde, örtliche Abwasservereine) für alle dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dabei handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße belegt werden können.
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!