| Anhörung gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) | |
| 1. | Die Gemeinde Neuhof an der Zenn beantragte mit Planunterlagen vom 29.03.2022, ergänzt mit Tektur vom 07.11.2022, die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Abwasser. |
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| Der Ortsteil Neukatterbach der Gemeinde Neuhof an der Zenn entwässert im Mischsystem. Der Ortsteil Altkatterbach der Gemeinde Wilhermsdorf entwässert im Trennsystem. Das Misch- bzw. Schmutzwasser aus den Ortsteilen Neu- und Altkatterbach wird über die Ortskanalisation der bestehenden Kläranlage Neukatterbach zugeführt. |
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| Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Mischwasserentlastung des Ortsteils Neukatterbach der Gemeinde Neuhof an der Zenn über das bestehende Entlastungsbauwerk (RÜ Neukatterbach/Einleitungsstelle 1), einen Regenüberlauf, in den Katterbach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 82, Gemkg. Katterbach in Wilhermsdorf (Landkreis Fürth). |
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| Mit vorliegendem Entwurf wird die Neuerteilung der wasserrechtlichen Gestattung beantragt. |
| 2. | Das Einleiten von Mischwasser in den Katterbach (Gewässer III. Ordnung) stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß §§ 10, 15 WHG. |
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| Bei der im öffentlichen Interesse liegenden Einleitung ist eine gehobene Erlaubnis zu erteilen (§ 15 WHG). |
| 3. | Das Vorhaben wird hiermit gemäß BayWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekanntgemacht. |
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| Die Planunterlagen für dieses Vorhaben liegen ab 07.08.2023 einen Monat lang bis einschließlich 08.09.2023 im Rathaus der Marktgemeinde Wilhermsdorf, Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf, Zimmer N 37, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus ( BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). |
| 4. | Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen dagegen bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Marktgemeinde Wilhermsdorf, Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf, Zimmer N 37, oder beim Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 1.52 erheben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). |
| 5. | Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Nr. 3 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG). |
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| Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 BayVwVfG). |
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| Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG). |
| 6. | Der Erörterungstermin hierzu findet am Dienstag, den 17.10.2023, ab 13:00 Uhr im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 2.41 statt. |
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| Der Erörterungstermin ist hiermit ortsüblich bekanntgemacht (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 GO). Etwaige gegen das Vorhaben vorgetragene Einwendungen können während des o. g. Termins erörtert werden. Grundsätzlich sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden in einem Erörterungstermin zu behandeln. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 BayVwVfG). |
| 7. | Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. |
| 8. | Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. |
| 9. | Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. |
| 10. | Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann zusammen mit den für das Vorhaben maßgeblichen Unterlagen innerhalb der Monatsfrist unter Ziffer 2 auch im Internet unter www.markt-wilhermsdorf.de eingesehen werden. |