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Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 32/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug der Baugesetze

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 5 „Denzelberg“ inklusive seiner Änderung „Ost“

Die Marktgemeinde Wilhermsdorf hat mit Beschluss vom 21.07.2022 die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 5 „Denzelberg“ inklusive seiner Änderung „Ost“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 5 „Denzelberg“ inklusive seiner Änderung „Ost“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung, über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, im Rathaus der Marktgemeinde Wilhermsdorf, Hauptstraße 46 - 91452 Wilhermsdorf während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 5 „Denzelberg“ inklusive seiner Änderung „Ost“ umfasst das Flurstück mit der Flurnummer: 605/42 der Gemarkung Wilhermsdorf. Er hat eine Gesamtgröße von 895 m².

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Wilhermsdorf, 12.08.2022
Uwe Emmert
1. Bürgermeister