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Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 34/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern

Aufgrund der Trockenheit kam es in den letzten Wochen vermehrt zu Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern. Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Entnahmen gesetzlich begrenzt sind, um die Gewässer vor zu hoher Belastung zu schützen.

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben und Teiche) unterliegt einem gesetzlichen Verbot und bedarf daher einer wasserrechtlichen Gestattung, die beim Landratsamt Fürth zu beantragen ist. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, d.h. die Wasserentnahme fällt unter den sogenannten „Gemeingebrauch“ oder den „Eigentümer- und Anliegergebrauch“.

Der Gemeingebrauch (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayWG) steht grundsätzlich Jedem zu. Darunter zählt das Schöpfen mit Handgefäßen, also die Entnahme in geringen Mengen. Eine Entnahme mittels Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs nur aus Flüssen mit größerer Wasserführung und dort auch nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich. Eine Feldbewässerung zählt nicht zum Gemeingebrauch.

Der Eigentümer- und Anliegergebrauch (vgl. §26 WHG) setzt voraus, dass der Nutzer auch Eigentümer des Gewässergrundstücks ist. Aber auch dann darf nur Wasser entnommen werden, wenn dadurch keine wesentliche Minderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung Anderer zu erwarten ist.

Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringe Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie, sodass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- und Anliegergebrauch gedeckt ist.

Wir bitten deshalb um Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in sommerlichen Trockenperioden.