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Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Winterdienst

Liebe Bürgerinnen und Bürger

Wir möchten Sie auf diesem Wege rechtzeitig über den gemeindlichen Winterdienst Informieren.

Wie die Jahre zuvor werden wir vom Bauhofteam wieder bemüht sein, den Winterdienst ordnungsgemäß und zu Ihrer Zufriedenheit auszuführen.

Dafür existiert ein bewährtes Räum- und Streukonzept, sowie eine Rufbereitschaft zum Erkennen von Einsatzbedarfen.

Bitte nehmen Sie die folgenden Informationen zur Kenntnis und haben Sie dafür Verständnis, dass nicht alle Strecken/Straßen zur gleichen Zeit geräumt sein können.

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Räum- und Streuzeiten des Bauhofs: täglich von 04.00 - 20.00 Uhr

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Grundsätzlich haben innerhalb der geschlossenen Ortslage verkehrswichtige und gefährliche Straßenstellen - Steil- und Gefällstrecken sowie Hauptverkehrsstraßen als auch das Schul- und Bahnhofsumfeld - Vorrang. Alle übrigen Straßen und Plätze, insbesondere reine Wohn- und verkehrsberuhigte Spielstraßen können bei extremen Witterungs- und Straßenverhältnissen nachrangig geräumt bzw. gestreut werden.

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Alle Verkehrsteilnehmer werden gebeten, ihre Fahrzeuge so abzustellen, dass ein Durchkommen der Räum- und Streufahrzeuge jederzeit (auch in den Abend- bzw. frühen Morgenstunden) möglich ist. Hierbei erweist es sich als sinnvoll, wenn in einer engen Straße die Fahrzeuge nur auf einer Seite abgestellt werden. (Durchfahrtsbreite für das Räumfahrzeug mit Schneeschild beträgt ca. 2,80 m)

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Jedoch trägt nicht nur der Bauhof, sondern jeder Bürger unserer Gemeinde zur Sicherheit unserer Straßen bei.

Auszug aus der Straßenreinigungs Verordnung der Marktgemeinde Wilhermsdorf

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1)

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2)

§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1)

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-, oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2)

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

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Sollten trotzdem Fragen bzw. Probleme auftreten stehe ich Ihnen gerne zu üblichen Bauhof-Arbeitszeiten (Mo-Do 7.00-16.00 + Fr 7.00-12.00Uhr) unter der Telefonnummer 09102/1878 zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine gesunde und „rutschfreie“ Winterzeit!

Ihr Bauhofleiter Michael Rumrich
mit dem gesamten Bauhofteam