Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u. des Bayer. Wassergesetzes (BayWG); Abwasseranlage Wilhermsdorf, Baugebiet Breiteschbach - Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Regenwassereinleitung in den Mühlbach
Anhörung gem. Art 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
| 1. | Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung „Oberes Zenntal“ beantragte mit Planunterlagen vom 24.03.2022 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für die Regenwassereinleitung in den Mühlbach (Gewässer III. Ordnung) im Baugebiet Breiteschbach, weil die Befristung des ursprünglichen Zulassungsbescheids (vom 19.12.2000, Az. 412-5146/00-632-Bs/Sc, in Gestalt des durch das Landratsamt Fürth erlassenen Änderungsbescheids vom 28.12.2021, Az. 412-5146/00-632-WaM) abgelaufen ist. |
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| Zweck des Vorhabens ist es, eine Neugenehmigung der beiden bestehenden Einleitungen zu erhalten. Eine Einleitung im Südwesten des Gebietes nach dem Regenrückhaltebecken in den Graben zum Mühlbach ist vorhanden. Die zweite Einleitung ist an der Kreisstraße FÜ 18 in den westlich der Kreisstraße verlaufenden Graben zum Mühlbach vorhanden. Mit vorliegendem Entwurf wird die Neuerteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung beantragt. |
| 2. | Das Einleiten von Regenwasser in den Mühlbach (Gewässer III. Ordnung) stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß §§ 10, 15 WHG. Bei der im öffentlichen Interesse liegenden Einleitung ist eine gehobene Erlaubnis zu erteilen (§ 15 WHG). |
| 3. | Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekanntgemacht. Die Planunterlagen für dieses Vorhaben liegen ab 30.01.2023 einen Monat lang bis einschließlich 03.03.2023 im Rathaus der Marktgemeinde Wilhermsdorf, Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf, Zimmer N37, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). |
| 4. | Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen dagegen bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Marktgemeinde Wilhermsdorf, Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf, Zimmer N37, oder beim Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 1.52 erheben (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). |
| 5. | Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Nr. 3 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 BayVwVfG). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen augeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG). |
| 6. | Der Erörterungstermin hierzu findet am Dienstag, den 18.04.2023, ab 10.00 Uhr im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 2.41 statt. Der Erörterungstermin ist hiermit ortsüblich bekanntgemacht (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG) i.V.m. Art 27 Abs. 2 GO). Etwaige gegen das Vorhaben vorgetragene Einwendungen können während des o.g. Termins erörtert werden. Grundsätzlich sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden in einem Erörterungstermin zu behandeln. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 BayVwVfG). |
| 7. | Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. |
| 8. | Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Eröterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. |
| 9. | Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. |
| 10. | Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann zusammen mit den für das Vorhaben maßgeblichen Unterlagen innerhalb der Monatsfrist unter Ziffer 2 auch im Internet unter www.markt-wilhermsdorf.de eingesehen werden. |