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Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Ihre Straßenverkehrsbehörde informiert:

Informationen zum Parken auf Gehwegen und an Seitenstreifen

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie für ein gutes Miteinander darauf hinweisen, was sie beim Parken zu beachten haben.

Die wichtigste Regel bei der Teilnahme am Straßenverkehr ist nach §1 Abs. 1 StVO die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht, dazu zählt auch der ruhende Verkehr - das Parken.

Die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) umfasst grundsätzliche Regeln, die alle Teilnehmer am Straßenverkehr beachten und befolgen müssen. Hierzu gehören auch die Vorschriften zum Parken.

Vielen KFZ-Haltern ist oft gar nicht bewusst, dass das Parken auf dem Gehweg (sowie vor abgesenkten Bordsteinen) grundsätzlich verboten ist.

Aus Bequemlichkeit wird dann gerade in Wohngebieten (in denen der Gehweg baulich an die Straßenoberfläche angepasst und farbig gestaltet ist - siehe Baugebiet Süd) auf dem Bürgersteig geparkt - meist zum Ärger der Fußgänger. Diese müssen dann mit Rollstühlen, Kinderwägen, Rollatoren o. Ä. auf die Straße ausweichen, was wiederum zu gefährlichen Situationen führen kann.

Der Grundstein für das Parkverbot auf dem Gehweg sind hier §§2 Abs. 1 i. V. m. 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, die besagen, dass Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen müssen.

Gehwege zu befahren ist also untersagt.

Nur wenn es ausdrücklich mit einem blau-weißen Parkschild erlaubt ist, darf auf dem Gehweg geparkt werden.

Bezüglich des Parkens am rechten Seitenstreifen ist vor allem § 12 Abs. 4 StVO von Bedeutung.

In jeder Straße sollte eine Durchfahrtbreite von mind. 3,05m vorhanden sein.

Ist dies nicht der Fall, dürfen dort keine Fahrzeuge abgestellt werden. Wichtig: Gemessen wird die tatsächlich zur Verfügung stehende Breite für die Durchfahrt eines weiteren Fahrzeuges. Also bitte Spiegel einklappen bzw. einrechnen.

Zudem ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Die Mitbürger werden es Ihnen danken