Titel Logo
Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u. des Bayer. Wassergesetzes (BayWG);

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u. des Bayer. Wassergesetzes (BayWG);

Abwasseranlage des Marktes Wilhermsdorf - OT Dürrnfarrnbach, Antrag auf gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser (Abwasser) aus dem Ortsteil Dürrnfarrnbach durch den Markt Wilhermsdorf in den Dürrnfarrnbach, Flurnummern 493, 357/1 und 358/1 der Gemarkung Kirchfarrnbach, Landkreis Fürth

Anhörung gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

1.

Der Markt Wilhermsdorf -im Folgenden Betreiber genannt- beantragte mit Schreiben vom 27.06.2025 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser (Abwasser) in den Dürrnfarrnbach.

2.

Mit dem geplanten Vorhaben soll gemäß den Antragsunterlagen folgende Gewässerbenutzung ausgeübt werden:

Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Dürrnfarrnbach in den Dürrnfarrnbach. Der Ortsteil Dürrnfarrnbach entwässert im Trennsystem. Das anfallende Schmutzwasser wird zur Kläranlage Dürrnfarrnbach abgeleitet. Die Oberflächenwasserableitung aus dem Ortsteil erfolgt über zwei Einleitstellen in den Dürrnfarrnbach. Das Einzugsgebiet umfasst die Dorfgebietsflächen nördlich und südlich des Dürrnfarrnbachs sowie Teile der Kreisstraße FÜ 18 (ca. 700 m2 befestigte Fläche über die Einleitstelle Nord und ca. 2.400 m2 über die Einleitstelle Süd).

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des auf den Flächen des Betreibers anfallenden gesammelten Niederschlagswassers (Abwassers). Dieses wird an der Einleitstelle Nord und der Einleitstelle Süd in den Dürrnfarrnbach eingeleitet.

Die Einleitungsstellen haben folgende UTM-Koordinaten:

3.

Das Einleiten des behandelten gesammelten Niederschlagswassers (Abwassers) in den Dürrnfarrnbach stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß §§ 10, 15 WHG.

Bei der im öffentlichen Interesse liegenden Einleitung ist eine gehobene Erlaubnis zu erteilen (§ 15 WHG).

4.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß BayWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekanntgemacht.

Die Planunterlagen für dieses Vorhaben liegen ab 16.02.2026 einen Monat lang bis einschließlich 23.03.2026 im Rathaus des Marktes Wilhermsdorf, Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf, Zimmer N38, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus ( BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG).

5.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen dagegen bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus des Marktes Wilhermsdorf, Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf, Zimmer N38, oder beim Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 1.52 erheben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).

6.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Nr. 3 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 BayVwVfG).

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG).

Die Bekanntmachung vom 30.01.2026 im Mitteilungsblatt des Marktes Wilhermsdorf war hinsichtlich der Bezeichnung der Gemarkung für die Einleitstellen (jetzt formal korrekt Kirchfarrnbach) und der Ortsbezeichnung für den Belegenheitsort der Kläranlage (jetzt formal korrekt Dürrnfarrnbach) fehlerhaft und wird hiermit ersetzt.

Bereits im bisherigen Verfahren erhobene Einwendungen bleiben wirksam und können innerhalb der neuen Einwendungsfrist ergänzt werden.

7.

Der Erörterungstermin hierzu findet am

Mittwoch, den 08. 04. 2026, ab 10:00-11:30 Uhr,

im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 3.21

statt.

Der Erörterungstermin ist hiermit ortsüblich bekanntgemacht (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 GO). Etwaige gegen das Vorhaben vorgetragene Einwendungen können während des o. g. Termins erörtert werden. Grundsätzlich sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden in einem Erörterungstermin zu behandeln. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 BayVwVfG).

8.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

9.

Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

10.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

11.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann zusammen mit den für das Vorhaben maßgeblichen Unterlagen innerhalb der Monatsfrist unter Ziffer 2 auch im Internet unter www.markt-wilhermsdorf.de/service-politik/bekanntmachungen/sonstiges eingesehen werden.

Markt Wilhermsdorf, den 13.02.2026
Uwe Emmert, Erster Bürgermeister