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Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 41/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Einleiten von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Dippoldsberg in den Rensenlohgraben; Markt Wilhermsdorf; Ortsteil Dippoldsberg; Landkreis Fürth

Anhörung gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

1.

Die Marktgemeinde Wilhermsdorf - im Folgenden Betreiber genannt - beantragte mit Anschreiben vom 18.11.2022 und Planunterlagen vom 28.10.2022 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Abwasser.

Der Ortsteil Dippoldsberg der Marktgemeinde Wilhermsdorf, in dem sich eine Mischkanalisation befindet, liegt ca. 1,5 km südwestlich des Marktes Wilhermsdorf. Die aktuell bestehende Teichkläranlage entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und muss somit ertüchtigt werden.

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage des Betreibers behandelten kommunalen Abwassers.

Es wird eingeleitet:

-

In der Kläranlage behandeltes Abwasser auf dem Grundstück Flnr. 121/1 der Gemkg. Wilhermsdorf in den Rensenlohgraben

-

Mischwasser aus einem Regenüberlaufbecken über ein nachgeschaltetes Regenrückhaltebecken in den Rensenlohgraben

2.

Das Einleiten von Abwasser in den Rensenlohgraben (Gewässer III. Ordnung) stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß §§ 10, 15 WHG.

Bei der im öffentlichen Interesse liegenden Einleitung ist eine gehobene Erlaubnis zu erteilen (§ 15 WHG).

3.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekanntgemacht.

Die Planunterlagen für dieses Vorhaben liegen ab 16.10.2023 einen Monat lang bis einschließlich 17.11.2023 im Rathaus der Marktgemeinde Wilhermsdorf, Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf, Zimmer N37, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus ( Art. 69 Satz 2BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG).

4.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen dagegen bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Marktgemeinde Wilhermsdorf, Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf, Zimmer N37, oder beim Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 1.52 erheben ( Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).

5.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Nr. 3 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben ( Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 BayVwVfG).

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( Art. 69 Statz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG).

6.

Der Erörterungstermin hierzu findet am

Dienstag, den 10.01.2024, ab 13:00-15:00 Uhr

im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2,

90513 Zirndorf, Zimmer 2.41

statt.

Der Erörterungstermin ist hiermit ortsüblich bekanntgemacht (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 GO). Etwaige gegen das Vorhaben vorgetragene Einwendungen können während des o. g. Termins erörtert werden. Grundsätzlich sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden in einem Erörterungstermin zu behandeln. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 BayVwVfG).

7.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

8.

Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

9.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

10.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann zusammen mit den für das Vorhaben maßgeblichen Unterlagen innerhalb der Monatsfrist unter Ziffer 2 auch im Internet unter www.markt-wilhermsdorf.de eingesehen werden.

Uwe Emmert, 1. Bürgermeister
Markt Wilhermsdorf, den 13.10.2023