Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass das Halten und Parken an engen Straßenstellen, vor Grundstücksein- und Grundstücksausfahrten, auf gekennzeichneten Bereichen (Zick-Zack-Linien) sowie auf schmalen Fahrbahnen unzulässig (vgl. §12 StVO).
Für den fließenden Verkehr müssen 3 Meter Durchfahrtsbreite verbleiben, damit Rettungsfahrzeuge und der Winterdienst durchfahren können.
Anderenfalls ist ein Ausführen des Winterdienstes in diesem Bereich nicht möglich. Die Müllabfuhr benötigt sogar 3,50 m Durchfahrtsbreite.
Damit es zu keinen gefährlichen Situationen kommt und in Ihrem eigenen Interesse bitten wir die Anwohner, die Straßenfläche freizuhalten.