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Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung zur Satzung über die Bestattungseinrichtungen des Marktes Wilhermsdorf

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der

Markt Wilhermsdorf

folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)

Als Gebühren werden erhoben:

a)

eine Grabgebühr (§ 4)

b)

Bestattungsgebühren (§ 5)

c)

Sonstige Gebühren (§ 6)

(3)

Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid des Marktes Wilhermsdorf. Die Gebühren sind von den Gebührenschuldnern hinreichend sicherzustellen. Der Markt Wilhermsdorf kann in Höhe der geschuldeten Kosten (Gebühren und Auslagen) die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben der Auftraggeber aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehe.

§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner ist,

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,

c)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

e)

wer die Kosten veranlasst hat,

f)

derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

(2)

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Die Gebühr entsteht

a)

in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchst. a), e) und f) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit Auftragserteilung,

d)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2)

Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1)

Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a)

einen Erwachsenen 51,00 €

b)

ein Kind 42,00 €

c)

eine Urne 39,00 €

d)

ein Urnengrabfach 133,00 €

e)

ein Urnengrabsystem 142,00 €

(2)

Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbetrag in Absatz 1.

(3)

Die Gebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Grabstätte für Erdbestattungen (Abs. 1 Buchst. a und b) beträgt neben den Grabgebühren je Urne einmalig 390 €.

(4)

Neben der Gebühr für das Benutzungsrecht an einem Urnengrabfach (vgl. Abs. 1 Buchst. d.) ist die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Verschlussplatte mit einem Betrag von einmalig 150,00 € zu entrichten. Die Beschriftung ist auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen.

(5)

Neben der Gebühr für das Benutzungsrecht an einem Urnengrabsystem (vgl. Abs. 1 Buchst. e.) ist die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Namensplatte mit einem Betrag von einmalig 30,00 € zu entrichten. Die Beschriftung ist auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen.

(6)

Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1)

Die Gebühr beträgt einschließlich der Verrichtung der gemeindlichen Leichenpersonen

a)

für die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle Wilhermsdorf

je Sterbefall  —  409,00 €

b)

für die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle Wilhermsdorf

je Tag  —  88,00 €

c)

für die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshasse Kirchfarrnbach

je Sterbefall  —  209,00 €

d)

für die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle Wilhermsdorf

je Tag  —  83,00 €

e)

Benutzung der Leichenhalle nur zur Urnenaufbewahrung

pro Tag  —  8,00 €

f)

Leichenhausnutzung bei Überführung in einen anderen Friedhof pro angefangenen

Tag  —  88,00 €

g)

Benutzung der Leichenkühltruhe pro angefangenen

Tag  —  13,00 €

(2)

Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben, Schließen des Grabes) beträgt je Grabplatz

a)

im Friedhof Wilhermsdorf

Erwachsenengrab

450,00 €

Kindergrab

200,00 €

Urnengrab

150,00 €

Urnengrabfach

100,00 €

Urnengrabsystem

100,00 €

b)

im Friedhof Kirchfarrnbach

Erwachsenengrab

450,00 €

Kindergrab

200,00 €

Urnengrab

150,00 €

Urnengrabsystem

100,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1)

Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche des Friedhofes beträgt  —  255,00 €

(2)

Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt  —  153,00 €

(3)

Die Gebühr für die Aufsicht bei Ausgrabung und Umbettung, durchgeführt von Leichentransportunternehmen beträgt  —  30,00 €

(4)

Die Gebühr für die Reinigung der Leichenhalle, verursacht durch undichte Särge beträgt  —  35,00 €

(5)

Die Gebühr für das Einsargen durch die gemeindliche Leichenperson bei Bestattungen auf einem anderen Friedhof beträgt  —  51,00 €

(6)

Die Gebühr für Leichenhausbenutzung bei Überführung in einen anderen Friedhof pro angefangenen Tag beträgt  —  84,00 €

(7)

Die Gebühr für die Annahme eines Sarges eines andere Bestattungsunternehmens beträgt  —  50,00 €

(8)

Die Verwaltungsgebühr für Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts  —  12,00 €

(9)

Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen  —  6,00 €

(10)

Die Gebühr, für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt

a)

für Kindergräber 12,00 €

b)

für Erwachsenengräber 19,00 €

c)

für Gruften 25,00 €

(11)

Die Gebühr, für schriftliche Auskünfte aus der Grabkartei beträgt 6,00 €

(12)

Die Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen von der Friedhofsatzung beträgt  —  6,00 €

(13)

Die Verwaltungsgebühr für Beerdigungen und Urnenbeisetzungen beträgt  —  38,00 €

(14)

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.05.1994 außer Kraft.

Wilhermsdorf, den 23.11.2022
Uwe Emmert
1. Bürgermeister