Satzung
Über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenfreibades Wilhermsdorf (Bäder-Gebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) erlässt der Markt Wilhermsdorf folgende Satzung:
Für die Benutzung des Hallenfreibades Wilhermsdorf erhebt die Gemeinde Gebühren nach dieser Satzung.
Gebührenschuldner ist derjenige, der das gemeindliche Bad benutzt oder sonstige Leistungen i. S. von § 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit | |
| (1) | Eintritts- und sonstige Benutzungsgebühren sind beim Passieren des Eingangs, Gebühren für Mehrfach- und Dauerkarten bei deren Erwerb zu entrichten. |
| (2) | Kursgebühren werden bei der Einschreibung oder der Bestätigung der Anmeldung erhoben. |
| (3) | Sonstige Gebühren entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner. |
| (4) | Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig. |
§ 4 Gebührenkarten | |
| (1) | Kurskarten und Dauerkarten sind nicht übertragbar. Sie gelten nur für die Person, auf die sie ausgestellt sind und für den jeweiligen Geltungszeitraum. Dauerkarten-Inhaber haben auf Verlangen ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. |
| (2) | Gebühren-, Kurs- oder Dauerkarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet. |
| (3) | Bei Gebührenerhöhungen werden alle Gebührenkarten des auslaufenden Tarifs ungültig. Sie werden bis sechs Monate nach der Gebührenerhöhung gegen Erstattung des entrichteten Preises zurückgenommen. |
§ 5 Gebührenermäßigungen | |
| (1) | Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind in Begleitung Erwachsener von den Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit. |
| (2) | Die ermäßigten Gebühren für Jugendliche nach § 6 gelten generell für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, darüber hinaus für alle Vollzeit- und Berufsschüler, für Studenten, für Erwerbslose bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie für Wehrdienst- und Zivildienstleistende. Die ermäßigten Gebühren für Jugendliche gelten ferner für Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %; genehmigte Begleitpersonen erhalten freien Eintritt. |
| (3) | Schüler und Berufsschüler über 16 Jahren sowie Studenten haben auf Verlangen einen Ausweis der Schule bzw. Hochschule mit Lichtbild vorzulegen, Erwerbslose einen entsprechenden Ausweis des Arbeitsamtes. Jugendliche unter 16 Jahren haben sich im Zweifelsfall durch einen Bundespersonalausweis o. ä. zum Nachweis des Unterschreitens der Altersgrenze auszuweisen. Wehr- und Zivildienstleistende haben bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ihre jeweiligen Dienstausweise vorzulegen. Schwerbehinderte haben auf Verlangen den amtlichen Ausweis vorzulegen. |
§ 6 Gebührenarten und Gebührenhöhe | |
| (1) | Die Gebühren werden wie folgt festgelegt: |
| Erwachsene | Jugendliche |
| Einzelkarte | 5,00 € | 3,00 € |
| Happy-Hour-Karten ab einer Std. vor Schluss | 3,50 € | 2,00 € |
| Jahreskarte (gültig vom 01.01.-31.12.) | 160,00 € | 80,00 € |
| Familienkarte 1 Erw. + 1 Jug. | 6,00 € | |
| Familienkarte 1 Erw. + 2 Jug. | 8,00 € | |
| Familienkarte 2 Erw. + 1 Jug. | 10,00 € | |
| Familienkarte 2 Erw. + 2 Jug. | 12,00 € | |
| Wertkarte i. H. v. 100 € + 10 % | 100,00 € | |
| Wertkarte i. H. v. 50 € + 5 % | 50,00 € | |
| (2) | Die Nutzungsgebühren für Schulen, Vereine, geschlossene Verbände, Organisationen und gewerbliche Nutzer werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. |
| § 7 Inkrafttreten | |
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.09.2014 außer Kraft. |
Wilhermsdorf, den 12.2.2025