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Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Entwurf Bädersatzung

Satzung

für die Benutzung des Hallenfreibades Wilhermsdorf

(Bädersatzung)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Wilhermsdorf folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde betreibt und unterhält ein Hallenfreibad als öffentliche Einrichtung, deren Benutzung der Erholung und Gesundheit sowie der Körperpflege und der körperlichen Ertüchtigung dient.

§ 2 Benutzungsrecht

(1)

Das gemeindliche Bad steht während der Betriebszeiten jedermann mit gültiger Eintrittskarte zur zweckentsprechenden Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung. Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(2)

Von der Benutzung des Bades sind ausgeschlossen

a)

Personen, die an

einer übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder

offenen Wunden leiden,

b)

Betrunkene sowie

c)

mit Ungeziefer behaftete Personen.

(3)

Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- oder auskleiden können, insbesondere Kinder unter 6 Jahren, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet; Gleiches gilt für Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch eines Bades einer Aufsicht bedürfen.

(4)

Die Benutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde innerhalb des Badegeländes Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feil zu bieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten und auszuführen.

§ 3 Benutzung des gemeindlichen Bades durch geschlossene Gruppen

(1)

Diese Satzung gilt entsprechend für die Benutzung der gemeindlichen Bäder durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen mit der Maßgabe, dass bei jeder Benutzung eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen und dem gemeindlichen Aufsichtspersonal zu benennen ist. Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung sowie die besonderen Anordnungen der Gemeinde, insbesondere des gemeindlichen Aufsichtspersonals, eingehalten werden; die eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt.

(2)

Bei regelmäßigen Besuchen werden die näheren Einzelheiten über die Benutzung der gemeindlichen Bäder durch die jeweiligen Personengruppen durch schriftliche Vereinbarung geregelt.

(3)

Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Badezeiten besteht nicht.

§ 4 Betriebszeiten

(1)

Die Betriebszeiten des gemeindlichen Bades werden vom Marktgemeinderat festgelegt und ortsüblich sowie ergänzend durch Anschlag am Eingang des Bades bekannt gemacht. Die Gemeinde behält sich vor, den Betrieb des Bades aus zwingenden Gründen vorübergehend einzustellen oder die festgelegte Betriebszeit zu ändern.

(2)

Eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben und Badegäste nicht mehr zugelassen. Spätestens eine Viertelstunde vor Ende der Öffnungszeiten sind die Bäder, Liegemöglichkeiten usw. zu verlassen und die Duschen aufzusuchen.

(3)

Bei Überfüllung kann das Aufsichtspersonal den Zutritt zum Bad vorübergehend aussetzen.

§ 5 Bekleidung, Körperreinigung

(1)

Die Benutzung der Bäder ist nur in allgemein üblicher Badekleidung gestattet. Vor Benutzung der Schwimmbecken hat sich jeder Badegast in den Duschräumen gründlich zu reinigen.

(2)

In den Schwimmbecken dürfen Bürsten, Seife und andere Reinigungsmittel nicht verwendet werden. Zum Auswaschen der Badekleidung sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.

§ 6 Verhalten im gemeindlichen Bad

(1)

Der Badegast hat auf das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Mitbenutzer Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere hat er sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.

(2)

Die Einrichtungen sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen. Beschädigungen oder Verunreinigungen verpflichten zum Schadensersatz.

(3)

Insbesondere sind nicht zulässig:

a)

Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen,

b)

Verunreinigungen der Bäder und des Badewassers, z. B. durch Ausspucken,

c)

Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall,

d)

Mitbringen von Speisen und Getränken in die Schwimmhallen,

e)

Verwendung mitgebrachter elektrischer oder batteriebetriebener Geräte (Rasierer, Haartrockner und dergleichen), außer an den jeweils hierfür vorgesehenen besonders gekennzeichneten Stellen,

f)

Mitbringen von Hunden und anderen Tieren,

g)

Umkleiden in Hallenbädern außerhalb von Umkleidekabinen bzw. -räumen,

h)

Rauchen und Kaugummikauen in allen Räumen von Hallenbädern,

i)

Betreten von Dienst-, Personal- und technischen Räumen,

j)

Betreten der Hallenbäder mit Straßenschuhen

§ 7 Aufsicht, Befugnisse, Ausschluss

(1)

Das Aufsichtspersonal hat für die Sicherheit der Badegäste und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer für Ordnung und Ruhe zu sorgen. Den insoweit erteilten Anweisungen ist Folge zu leisten.

(2)

Personen, die im gemeindlichen Bad gegen die in § 6 dieser Satzung niedergelegten Verhaltensregelungen, gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder die Reinlichkeitsvorschriften gröblich verstoßen, können unverzüglich aus dem gemeindlichen Bad verwiesen werden; bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet. Sie können ggf. in dem erforderlichen Zeitrahmen – regelmäßig höchstens bis zu einer Dauer von 2 Jahren – von der weiteren Benutzung des Bades ausgeschlossen werden.

(3)

Der jeweils aufsichtführende Schwimmmeister übt das Hausrecht im Bad aus. Widersetzungen bei Verweisungen aus dem Bad nach Absatz 2 können Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen.

§ 8 Haftung

(1)

Die Benutzung des Bades geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr des Benutzers, der die gebotene Sorgfalt anzuwenden und insbesondere entsprechende Hinweise der Gemeinde zu beachten hat.

(2)

Der Markt haftet nicht für Schäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden.

(3)

Der Markt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung des Bades ergeben, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter sowie derjenigen Personen, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 9 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.02.1976 außer Kraft.

Wilhermsdorf, den 12.2.2025

Uwe Emmert
1. Bürgermeister