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Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Winterdienst

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die Bäume sind leer und Weihnachten steht vor der Tür. Das bedeutet der Winter ist nicht mehr weit.

Deshalb möchten wir Sie auf diesem Wege erneut über den gemeindlichen Winterdienst informieren.

Wie die Jahre zuvor, werden wir vom Bauhofteam wieder bemüht sein, den Winterdienst ordnungsgemäß und zu Ihrer Zufriedenheit auszuführen. In diesem Jahr jedoch, wie auch schon im Mitteilungsblatt 43/2024 bekanntgegeben, in etwas reduzierter Form.

Dafür existiert ein neues Räum- und Streukonzept, sowie eine Rufbereitschaft zum Erkennen von Einsatzbedarfen.

Bitte nehmen Sie die folgenden Informationen zur Kenntnis und haben Sie dafür Verständnis, dass nicht alle Strecken/Straßen zur gleichen Zeit geräumt sein können.

Räum- und Streuzeiten des Bauhofs: täglich von 04.00 - 20.00 Uhr

Seitens der Gemeinde besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Diese richtet sich zum einen nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrs, zum anderen nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

Der Winterdienst ist so zu organisieren, dass mit Beginn des Hauptberufsverkehrs, i. d. R. zwischen 7 und 8 Uhr morgens, Streu- und Räummaßnahmen bereits getroffen sind. Daneben ist auch die Eigenverantwortlichkeit jedes Verkehrsteilnehmers gefragt, sich insbesondere im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen.

Innerorts besteht eine Räum- und Streuverpflichtung nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen. Allein das Vorliegen des Merkmals Verkehrswichtigkeit, ohne dass daneben auch Gefährlichkeit (und umgekehrt) gegeben ist, reicht nicht aus, um für die Gemeinde eine Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen zu begründen.

Der Gemeinderat hat beschlossen, dass auch bei Erfüllung eines Merkmales, die Straße weiterhin im Winterdienstplan enthalten bleibt. Bei Eisregen und starkem Schneefall werden zusätzlich auch die entfallenen gemeindlichen Straßen nachrangig durch den Winterdienst geräumt und gestreut.

Grundsätzlich haben innerhalb der geschlossenen Ortslage verkehrswichtige und gefährliche Straßenstellen - Steil- und Gefällstrecken sowie Hauptverkehrsstraßen als auch das Schul- und Bahnhofsumfeld - immer Vorrang.

Alle Verkehrsteilnehmer werden gebeten, ihre Fahrzeuge so abzustellen, dass ein Durchkommen der Räum- und Streufahrzeuge jederzeit (auch in den Abend- bzw. frühen Morgenstunden) möglich ist. Hierbei erweist sich als sinnvoll, wenn in einer engen Straße die Fahrzeuge nur auf einer Seite abgestellt werden. (Durchfahrtsbreite für das Räumfahrzeug mit Schneeschild beträgt ca. 3,05 m)


Jedoch trägt nicht nur der Bauhof, sondern jeder Bürger unserer Gemeinde zur Sicherheit unserer Straßen bei.

Auszug aus der Straßenreinigungs Verordnung der Marktgemeinde Wilhermsdorf

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1)

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2)

§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1)

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-, oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2)

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11 Sicherungsfläche

(1)

Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.


Sollten trotzdem Fragen bzw. Probleme auftreten stehe ich Ihnen gerne zu üblichen Bauhof-Arbeitszeiten (Mo-Do 7.00-16.00 + Fr 7.00-12.00Uhr) unter der Telefonnummer 09102/1878 zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine gesunde und „rutschfreie“ Winterzeit!

Ihr Bauhofleiter Michael Rumrich
mit dem gesamten Bauhofteam