Titel Logo
Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung über die teilw. Einziehung (Art. 8 BayStrWG) sowie die teilw. Widmung (Art. 6 BayStrWG) einer Ortsstraße

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 01.02.2023 beschlossen, die Ortsstraße Nr. 15 „Gartenstraße" zum Teil gem. Art. 8 BayStrWG einzuziehen. Teilstücke der FlNr. 701/2, 719/29 und 719/30 Gem. Wilhermsdorf haben aufgrund Auflassung/Verlegung jegliche Verkehrsbedeutung verloren.

Gem. Art. 6 iVm. Art. 46 Abs. 2 BayStrWG ist auf einer Teilfläche von 701/2 eine neue Verkehrsfläche geschaffen worden und diese ist daher als Ortsstraße zu widmen.

 

 

Die Widmungsunterlagen liegen in der Zeit vom 10.04.2026 – einschl. 10.05.2026 Montag bis Freitag von 07.30 – 12.00 Uhr im Rathaus Wilhermsdorf, Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf öffentlich aus und können eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 91522 Ansbach, Promenade 24 – 28, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Wilhermsdorf, Hauptstr. 46, 91452

Wilhermsdorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Widmung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Markt Wilhermsdorf, 10.04.2026
Uwe Emmert, 1. Bürgermeister