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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf
Ausgabe 490/2022
Amtliche Nachrichten
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Bekanntmachung

Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich A und B) der Gemeinde Großenseebach

Mit Bescheid vom 05.10.2022, AZ 62.1 6100/127/VIII/21 hat das Landratsamt Erlangen Höchstadt die Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich A und B) der Gemeinde Großenseebach genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich A und B) der Gemeinde Großenseebach wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, während folgender Zeiten bei der Gemeindeverwaltung in Zimmer 15 der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf, Hannberger Straße 5, 91093 Heßdorf einsehen:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr und Donnerstag 14 bis 18 Uhr.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

Eine nach § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

Nach § 214 Abs. 3 s. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Großenseebach, den 11.11.2022
Jürgen Jäkel
Erster Bürgermeister