nach Art. 81 BayBO
GESTALTUNGSSATZUNG NR. 1
„Innerörtlichen Bereich des Ortsteils Untermembach“
Die Gemeinde Heßdorf, Landkreis Erlangen-Höchstadt, erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2011 (GVBl. S. 639, 639, 640, 641, 642) und des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B) zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) für die Grundstücke im innerörtlichen Bereich des Ortsteils Untermembach über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen folgende örtliche Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) als
S A T Z U N G
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
| (1) | Die Gestaltungssatzung gilt für das im nachstehenden Lageplan dargestellte Gebiet. |
| (2) | Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Errichtung, Änderung und Unterhaltung von baulichen Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayBO. Garagen und Nebenanlagen bleiben von dieser Gestaltungssatzung unberührt. |
II. Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO
§ 2 Dachform und Dachneigung
| (1) | Bei Gebäuden sind Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer sowie Flachdächer mit einer Dachneigung zwischen 0 und 48 Grad zulässig. Flachdächer sollen nach Möglichkeit begrünt werden. |
III. Verfahren und Schlussbestimmungen
§ 3 Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können nach Maßgabe des Art. 63 BayBO Abweichungen zugelassen werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.