vom 16. Dezember 1997, geändert zum 01. Januar 2023
Aufgrund der Art. 23, 24, Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) erläßt die Gemeinde Heßdorf folgende Satzung für die Benutzung der Sporthalle Seebachgrund und der Schulanlagen Hannberg (Benutzungssatzung):
§ 1 Öffentliche Einrichtung (Gemeinnützigkeit)
| (1) | Die Gemeinde Heßdorf unterhält und betreibt eine Sporthalle und eine Schulanlage als gemeinnützige Einrichtung zur Förderung des Schulsports, der öffentlichen Gesundheitspflege, der körperlichen Ertüchtigung und zur Abhaltung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. |
| (2) | Durch den Betrieb erstrebt die Gemeinde Heßdorf keinen Gewinn. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, verfolgt. |
| (3) | Zuschüsse zur Deckung der Kosten der Sporthalle und der Schulanlage trägt die Gemeinde Heßdorf; etwaige Überschüsse verwendet sie nur für diesen Zweck. |
§ 2 Zulassung
Die Sporthalle und die Schulanlage steht jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung zur Verfügung.
Für die Benutzung gelten die Bestimmungen dieser Satzung sowie die jeweiligen Bestimmungen der Hallenordnung, des Belegungsplanes und der Gebührensatzung.
§ 3 Einschränkungen der Benutzung
| (1) | Betrunkene, unter Drogeneinfluss Stehende und Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz vom 01.01.2001) leiden, sind von der Benutzung der Sporthalle und/oder der Schulanlage ausgeschlossen. |
| (2) | Personen, die wiederholt und trotz Ermahnung gegen die Sicherheit, Ordnung, Sittlichkeit und Ruhe in der Sporthalle und/oder der Schulanlage grob verstoßen haben, können durch die Gemeinde Heßdorf bzw. durch befugte Aufsichtspersonen zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. |
| (3) | Kindern unter 6 Jahren ist der Besuch der Sporthalle und/oder der Schulanlage nur in Begleitung erziehungsberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen über 16 Jahren gestattet. |
| (4) | Tiere dürfen nicht in die Sporthalle und/oder der Schulanlage mitgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung. |
| (5) | Jede gewerbliche Betätigung Dritter im Bereich der Sporthalle und/oder der Schulanlage, u.a. auch die Erteilung von Unterricht jeder Art, bedarf der Genehmigung der Gemeinde Heßdorf |
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§ 4 Allgemeine Benutzung
| (1) | Die Satzung gilt entsprechend für die Benutzung der Sporthalle und/oder der Schulanlage durch Vereine, Verbände, Organisationen und sonstige Zusammenschlüsse sowie für die einschlägigen Unterrichts-, Übungs- und Wettkampfnutzungen durch die Schulen. |
| (2) | Die Zulassung von Vereinen, Verbänden etc. und weitere Einzelheiten ihrer Nutzung sind allgemein oder von Fall zu Fall durch eine Nutzungsvereinbarung im Rahmen dieser Satzung zu regeln. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Benutzungszeiten besteht nicht. |
| (3) | Bei jeder Benutzung der Einrichtungen der Sporthalle und/oder der Schulanlage durch Schulklassen oder geschlossene Abteilungen ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen. Diese ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung und etwaige Anordnungen der Gemeinde Heßdorf und deren Bediensteten eingehalten werden. |
§ 5 Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühren sind in einer gesonderten Gebührensatzung geregelt.
§ 6 Betriebszeiten
Die Betriebszeiten und die Benutzungszeiten der Sporthalle und/oder der Schulanlage werden durch die Gemeinde Heßdorf festgesetzt und bekanntgegeben.
§ 7 Fundsachen
Gegenstände, die in der Sporthalle und/oder der Schulanlage gefunden werden, sind unverzüglich bei der Gemeinde Heßdorf oder bei den Aufsichtspersonen abzugeben. Nicht abgeholte Fundsachen werden nach den hierfür geltenden Vorschriften (Bürgerliches Gesetzbuch) behandelt.
§ 8 Haftung der Benutzer
| (1) | Die Besucher haften für alle Schäden, die sie bei der Benutzung der Sporthalle und/oder der Schulanlage und deren Einrichtungen der Gemeinde Heßdorf oder Dritten zufügen, nach den bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen. |
| (2) | In Anbetracht der sich aus dem Betrieb der Sporthalle und/oder der Schulanlage ergebenden Gefahren haben die Benutzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und die von der Gemeinde Heßdorf zum Schutze der Benutzer und zur Sicherheit eines geordneten Betriebes getroffenen Vorkehrungen zu beachten. |
§ 9 Betriebshaftung
| (1) | Die Benutzung der Einrichtungen der Sporthalle und/oder der Schulanlage einschließlich der Parkflächen geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. | |
| (2) | Die Gemeinde Heßdorf haftet nur für Personen- und Sachschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Verantwortlichen der Gemeinde Heßdorf entstehen. | |
| (3) | Geschlossene Schulklassen unterliegen den allgemeinen Haftungsgrundsätzen, die für Schüler im Rahmen des Schulbetriebes Gültigkeit haben. | |
| (4) | Hinsichtlich der Benutzung der Sporthalle und/oder der Schulanlage einschließlich der Parkflächen durch die Öffentlichkeit gilt Folgendes; | |
| Die Gemeinde Heßdorf haftet nicht: | ||
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| a) | für Personen- und Sachschäden, die durch Vorsatz und Fahrlässigkeit Dritter entstehen; |
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| b) | für Schäden, die infolge unrechtmäßiger Benutzung eines verlorenen Schlüssels / Chips durch Dritte entstehen. |
| (5) | Für den Verlust von Geld, Wertsachen und die Beschädigung von Kleidungsstücken wird jede Haftung abgelehnt, sofern nicht Absatz 2 greift. | |
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung oder gegen Anordnungen und Weisungen, die aufgrund dieser Satzung erlassen sind, werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Dezember 1997 außer Kraft.