Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Heßdorf folgende Gebührensatzung für die Sporthalle Seebachgrund und für die Schulanlagen der Grundschule Hannberg der Gemeinde Heßdorf:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Sporthalle Seebachgrund (kurz: Sporthalle) und der gemeindlichen Schulanlagen der Grundschule Hannberg (kurz: Schulanlage) erhebt die Gemeinde Heßdorf Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die Sporthalle und die Schulanlage benutzt oder sonstige Leistungen im Sinne von § 4 dieser Satzung in Anspruch nimmt.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
| (1) | Die Gebühren werden den Benutzern bei einmaliger oder gelegentlicher Nutzung vorab in Rechnung gestellt. |
| Bei laufender Benutzung werden die Gebühren nach Ablauf des Sommer- bzw. Winterbelegungsplanes in Rechnung gestellt. | |
| (2) | Für die Veranstaltungen der Grundschule Hannberg werden keine Gebühren erhoben. |
§ 4 Gebührenarten und Gebührenhöhe
Sporthalle:
| (1) | Benutzung der Sporthalle zu Sportzwecken | |||
| 1. | Trainingsveranstaltungen für Erwachsene | je Stunde | 20,00 € | |
| 2. | Handballturniere für Erwachsene (Tagespauschale): | |||
| ab 6 Stunden: | 80,00 €; | |||
| weniger als 6 Stunden: | 60,00 € | |||
| 3. | Hallenturniere für Erwachsene: | |||
| pro Tag | 180,00 €; | |||
| je weiterer Tag | 90,00 € | |||
| 4. | Trainingsveranstaltungen und Hallenturniere für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre | gebührenfrei | ||
| (2) | Benutzung der Sporthalle zu Tanzveranstaltungen, Konzerte, Musicals, Basare usw. | |||
| Vereine und Organisationen aus der Gemeinde Heßdorf | ||||
| bis 400 Besucher: | pro Tag | 300,00 €; | ||
| ab 400 Besucher: | pro Tag | 350,00 €; | ||
| je weiterer Tag: | 100 € | |||
| Auf- und Abbau soweit nicht am Tag der Veranstaltung: | jeweils | 50,00 € | ||
| auswärtige Vereine und Organisationen nach Einzelgenehmigung | ||||
| bis 400 Besucher: | pro Tag | 750,00 €; | ||
| ab 400 Besucher: | pro Tag | 1.000,00 €; | ||
| je weiterer Tag: | 100,00 € | |||
| Auf- und Abbau soweit nicht am Tag der Veranstaltung: | jeweils | 50,00 € | ||
| (3) | Benutzung der Küche: | pro Tag | 50,00 € | |
| (4) | Benutzung des Mehrzweckraumes: | pro Tag | 50,00 € | |
| (5) | Benutzung Küche/Mehrzweckraum bei Hallenturnieren: | |||
| für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: | gebührenfrei | |||
| (6) | Verleih der Bühne außerhalb der Sporthalle: | pro Tag | 50,00 € | |
| (7) | Verleih der Bestuhlung außerhalb der Sporthalle: | pro Veranstaltung | 100,00 € | |
Der Verleih gemäß Abs. (6) und (7) ist nur an einheimische Organisationen und Vereine möglich. Eine Ausnahme hierfür erteilt der Erste Bürgermeister. Der Verein/Veranstalter hat für das Abholen und Bringen der Bühne/Bestuhlung Personal zur Verfügung zu stellen.
Schulanlagen:
| (1) | Benutzung der Schulturnhalle zu Sportzwecken | |||
| 1. | Trainingsveranstaltungen für Erwachsene: | je Stunde | 10,00 € | |
| 2. | Trainingsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: | gebührenfrei | ||
| (2) | Benutzung der Schulanlagen für öffentlichen Veranstaltungen | |||
| 1. | Benutzung der Schulturnhalle: | pro Tag | 150,00 €, | |
| je weiterer Tag | 100,00 € | |||
| 2. | Benutzung der Schulküche: | pro Tag | 50,00 € | |
| 3. | Benutzung der Schulaula: | pro Tag | 50,00 € | |
| 4. | Benutzung des Musikraumes: | pro Tag | 30,00 € | |
| (3) | Benutzung der Schulanlagen für den laufenden Musikunterricht / Chorproben usw. | |||
| 1. | Für die Benutzung des oberen/unteren Musikraumes wird die Gebühren durch den Ersten Bürgermeister nach Anzahl der Stunden und teilnehmenden Personen pauschal festgesetzt. | |||
§ 5 Kaution
Bei einer Belegung der Sporthalle nach § 4 Abs. (1) Nr. 2., 3. und 4. und Abs. (2) und der Schulanlagen nach § 4 Abs. (1) Nr. 1 und 2 wird eine Kaution in Höhe von 200,00 € festgesetzt. Die Kaution ist eine Woche vor Nutzungsbeginn bei der Gemeinde Heßdorf einzuzahlen. Nach positiver Abnahme durch einen Verantwortlichen der Gemeinde Heßdorf wird die Kaution wieder zurückerstattet.
Im Falle einer erheblichen Verschmutzung durch den Nutzer können Sonderreinigungskosten je nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Haftpflicht- und Unfallversicherung
Jeder Benutzer ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen.
§ 7 Benutzungsvertrag
Über die Benutzung der Sporthalle und der Schulanlagen wird ein Benutzungsvertrag geschlossen.
§ 8 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.04.2012 außer Kraft.