Aufgrund § 25 Abs. 1 und 2 GrStG i.v.m. Art. 22 Abs 2 und 23 der Gemeindeordnung und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Heßdorf folgende Hebesatzsatzung:
Die Gemeinde Heßdorf erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) — 400 v.H. |
| 2. | Für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) — 400 v.H. |
Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.