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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf
Ausgabe 498/2023
Amtliche Nachrichten
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Bekanntmachung: Gebührensatzung der Kita Seebachwichtel Großenseebach ab 01.09.2023

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großenseebach

Der Gemeinderat Großenseebach hat in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großenseebach beschlossen.

In der neuen Gebührensatzung werden die Gebühren angepasst.

Die Gebührensatzung tritt zum 01. September 2023 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit gemäß Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung i. V. m. Art. 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Großenseebach amtlich bekannt gemacht.

Großenseebach, 14.07.2023
Jäkel
Erster Bürgermeister

BEKANNTMACHUNG

SATZUNG

über die Erhebung von Gebühren für die

Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großenseebach

(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KiTaGS)

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Großenseebach folgende

Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung aufgenommen ist. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührentatbestand

(1)

Für den Besuch der Kindertageseinrichtung Großenseebach werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Kindergarten:

Die Gebühr für Kinder ab 3 Jahren beträgt monatlich bei einer Buchungszeit

ab 3 bis 4 Stunden

105,00 €

mehr als 4 bis 5 Stunden

115,00 €

mehr als 5 bis 6 Stunden

125,00 €

mehr als 6 bis 7 Stunden

135,00 €

mehr als 7 bis 8 Stunden

145,00 €

mehr als 8 bis 9 Stunden

155,00 €

mehr als 9 Stunden

165,00 €

Die Gebühr für Kinder unter 3 Jahren beträgt monatlich bei einer Buchungszeit

ab 3 bis 4 Stunden

135,00 €

mehr als 4 bis 5 Stunden

145,00 €

mehr als 5 bis 6 Stunden

155,00 €

mehr als 6 bis 7 Stunden

165,00 €

mehr als 7 bis 8 Stunden

175,00 €

mehr als 8 bis 9 Stunden

185,00 €

mehr als 9 Stunden

195,00 €

b)

Krippe:

Die Gebühr beträgt monatlich bei einer Buchungszeit

ab 3 bis 4 Stunden

185,00 €

mehr als 4 bis 5 Stunden

205,00 €

mehr als 5 bis 6 Stunden

225,00 €

mehr als 6 bis 7 Stunden

245,00 €

mehr als 7 bis 8 Stunden

265,00 €

mehr als 8 bis 9 Stunden

285,00 €

mehr als 9 Stunden

305,00 €

(2)

Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Kindertageseinrichtung, so verringert sich die Gebühr für das 2. Kind um 20,00 €; für alle weiteren Kinder wird keine Gebühr erhoben.

(3)

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit der Personensorgeberechtigten kann die Übernahme der Gebühr beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.

(4)

Für die Verpflegung haben die Personensorgeberechtigten selbst Sorge zu tragen. Für Kinder, die am Mittagessen teilnehmen, wird ein Verpflegungsgeld berechnet.

§ 4

Gebührenentlastung

Die Gebühr wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt um 100 Euro im Monat reduziert. Die Reduzierung entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.

§ 5

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt.

(2)

Für jeden angefangenen Monat ist die volle monatliche Gebühr entsprechend der jeweiligen Gebührenregelung in § 3 zu entrichten. Die Gebühr wird monatlich jeweils zum Monatsersten im Voraus erhoben. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den 1. folgenden Werktag. Die Abbuchung erfolgt durch das SEPA-Lastschriftverfahren.

Die Gebühr wird für den Kindergarten und für die Krippe für 12 Monate erhoben.

§ 6

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01. September 2023 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 01. Januar 2020 außer Kraft.

Großenseebach, 14.07.2023
Gemeinde Großenseebach
Jäkel
Erster Bürgermeister