Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark.
Daher sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden, um den öffentlichen Verkehr nicht zu behindern. Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Mieterinnen und Mieter von Grundstücken müssen ihre Anpflanzungen an der Grenze zu öffentlichen Verkehrswegen so pflegen, dass Behinderungen von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen sind.
Überwachsende Pflanzen beeinträchtigen den öffentlichen Verkehr
Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an
Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können zu Fuß, mit dem Rad
oder mit dem Auto besonders Kinder, ältere Menschen und behinderte
Personen stark beeinträchtigen. Ebenso verhindert dieser Überwuchs
im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen. Um dies zu verhindern, weist
der Kreisbauhof alle Haus- und Grundstücksbesitzer auf ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ gemäß Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und Straßenverkehrsordnung (StVO) hin. Demnach sind Anpflanzungen aller Art, soweit sie die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, zu beseitigen. Der
Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gem. Straßenverkehrsordnung (StVO) dar.
Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gem. BayStrWG im Detail:
Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen
oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über
der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Meter über der Fahrbahn
und den Straßenbanketten frei ist. Dies stellt eine Durchfahrtshöhe
für LKWs bzw. auch Rettungsfahrzeuge von 4,50 Meter sicher.
Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit
einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden.
Gleichsam sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst bzw. dürre Bäume ganz zu entfernen.
Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens
75 Zentimetern einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann
der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert
werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter. Deshalb sind alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen bis zu ihrer Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Vor allem bei Hecken sind regelmäßige und ausreichende Rückschnittmaßnahmen unerlässlich, um die Anpflanzung über Jahre hinweg auf der Grundstücksgrenze zu halten und somit einen späteren Schnitt in den Bestand der Hecke zu vermeiden. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind Anpflanzungen aller Art stets so niederzuhalten, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ zu gewährleisten, gilt die Bepflanzung bis zur Grundstücksobergrenze – im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen auf maximal 80 Zentimeter Höhe zurückzuschneiden.
Außerdem dürfen Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht von Bewuchs verdeckt werden. Diese Verkehrseinrichtungen müssen von den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.
Soweit keine Verkehrsgefährdung vorliegt, ist das Schneiden von Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September zum Schutz von Vögeln verboten. Wenn ein Rückschnitt außerhalb dieses Zeitraumes aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend ist, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit.