Titel Logo
Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf
Ausgabe 499/2023
Aus der Verwaltungsgemeinschaft
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Sitzung der Gemeinschaftsversammlung vom 11. Juli 2023

Beschlüsse

In der Sitzung der Gemeinschaftsversammlung vom 02.05.2023 wurde – veranlasst durch Veränderungen im Stellenplan des bereit in der Dezember-Sitzung 2022 verabschiedeten Haushaltsplans – von der Verwaltung ein Nachtragshaushalt vorgelegt, der von der Versammlung beschlossen wurde.

Im Nachgang wurden die Unterlagen der Kommunalaufsicht zur rechtlichen Würdigung vorgelegt. Von der Aufsicht wurde moniert, dass hier formelle Fehler vorliegen, weil zum einen nicht das vorgeschriebene Satzungsmuster verwendet wurde und zum anderen nicht der komplette Stellenplan dem Gremium vorgelegt wurde, sondern nur der Teil, in dem die Änderungen erfolgten.

Um den Nachtragshaushalt genehmigen zu können, wurde die Beschlussfassung entsprechend nachgeholt und vom Gremium einstimmig beschlossen.

Verschwiegenheitspflicht der Räte

Anhand einer Tischvorlage (Auszüge aus Artikel 20 der Gemeindeordnung und Kommentar zu Artikel 20 GO) wies der Gemeinschaftsvorsitzende Jürgen Jäkel nochmals ausführlich auf die Vorgaben hin, die bzgl. Wahrheits-, Geheimhaltungs- u. Verschwiegenheitspflichten an Gemeinde- oder Gemeinschaftsräte gestellt werden.

Im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung der Geschäftsführung der Zweckverbände wurde nachweislich von einem Mitglied der Gemeinschaftsversammlung massiv gegen diese Pflichten verstoßen, da einem der unterlegenen Bewerber Interna bzgl. des Abstimmungsverhaltens der Gemeinschaftsräte und auch Aussagen der Verwaltungsmitarbeiter mitgeteilt wurden, dies diskreditierte nicht nur die Verwaltungsmitarbeiter.

Dieses Verhalten zöge grundsätzlich mindestens die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach sich, was aber mangels Beweisführung schwierig sein dürfte. Der Vorsitzende äußerte absolutes Unverständnis bzgl. dieses Verhaltens und kritisierte das Verhalten auf das Schärfste. Aus Sicht des Gemeinschaftsvorsitzenden disqualifiziert die Person sich damit für jegliches Amt, bei dem Verschwiegenheit eine Pflichtvoraussetzung ist.

Allgemeine Informationen:

Auszug aus Art. 20 Gemeindeordnung GO

(1)

Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.

(2)

Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt-gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (…)

(3)

Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Genehmigung (Erl.10) entscheidet der erste Bürgermeister; (…)

(4)

Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; (…)

Kommentar zu Art. 20 GO

(…) Man wird aber die für Beamte geltenden Grundsätze entsprechend anwenden können, weil Gemeinderatsmitglieder in einem besonderen Pflichten- und Treueverhältnis stehen, das gerade bei der Mitwirkung im Gemeinderat als Hauptverwaltungsorgan der Gemeinde zum Tragen kommt. Danach gehört zur gewissenhaften Wahrnehmung des Mandats in jedem Fall die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, die nicht nur durch unwahre Behauptungen und unvollständige Angaben verletzt werden kann, sondern auch durch ein Verschweigen von Tatsachen, sofern eine Pflicht zur Offenbarung besteht. (…)

Für die Verschwiegenheitspflicht ist entscheidend, ob und inwieweit die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO erfüllt sind; die Vorschrift hat objektiv-rechtlichen Charakter und steht nicht zur Disposition der Betroffenen ().

Der Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen somit nicht nur die Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürftigkeit ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden ist (…). Es kommt auch nicht darauf an, auf welche Weise im Einzelnen die Angelegenheit dem ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger bekannt geworden ist (…).

(…) Voraussetzung für eine Sanktion nach Art. 20 Abs. 4 GO ist die Feststellung eines Pflichtverstoßes nach Art. 20 Abs. 1–3 GO. Dieser muss schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein.(…)

Die Offenbarung personenbezogener Daten setzt im Übrigen nicht notwendig die Nennung der Namen einzelner Personen voraus; es genügt, dass sich die Informationen über persönliche Verhältnisse mit nur geringem Zusatzwissen bestimmten Individuen zuordnen lassen (sog. personenbeziehbare Daten); (…)

Quelle: Kommunalrecht in Bayern - Art. 20 GO – Prandl / Zimmermann / Büchner / Pahlke – Carl Link Kommunal Verlag