Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt folgende
| 1. | Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 21.11.2022, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises vom 24.11.2022, zur Anordnung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen gegen die Geflügelpest wird aufgehoben. |
| 2. | Kosten werden nicht erhoben. |
| 3. | Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt als öffentlich bekanntgegeben. |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Promenade 24- 28, 91522 Ansbach
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Diese Allgemeinverfügung kann während der üblichen Geschäftszeiten im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Schlossberg 10, 91315 Höchstadt/Aisch, Zimmer 4, eingesehen werden.
Die Allgemeinverfügung ist auch auf der Internetseite des Landkreises Erlangen-Höchstadt unter www.erlangen-hoechstadt.de unter buergerservice/a-bis-z/veterinäramt/tierseucheninformationen abrufbar.