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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf
Ausgabe 513/2024
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten: Bekanntmachung Gesamtfortschreibung FNP Heßdorf 2024

der Genehmigung der Gesamtfortschreibung des Landschafts- und Flächennutzungsplans der Gemeinde Heßdorf

Mit Bescheid vom 09.09.2024 hat das Landratsamt Erlangen Höchstadt die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Gemeinde Heßdorf genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans der Gemeinde Heßdorf wirksam.

Jedermann kann die den Flächennutzungs- und Landschaftsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung in Zimmer 13 der

Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf

Hannberger Straße 5, 91093 Heßdorf

während folgender Zeiten:

Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr und

Donnerstag von 14 bis 18 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. Eine nach § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. Nach § 214 Abs. 3 s. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Heßdorf, 13.09.2024

Horst Rehder

Erster Bürgermeister