Bei dem zumeist in den Monaten Januar und Februar anhaltenden Frostwetter werden Straßenaufgrabungen nur in Notfällen genehmigt.
Bei plötzlich eintretendem Frostwetter dürfen die bereits vorher genehmigten Aufgrabungen nicht mehr begonnen werden. Angefangene Aufgrabungen sind in diesem Falle umgehend zu beenden und die gezogenen Gräben mit frostfreiem Material, ggf. Sand, aufzufüllen.
Soweit sich jetzt schon voraussehen lässt, dass im Laufe des Winters Arbeiten im Straßenkörper notwendig sind, sollten sie möglichst noch vor dem Einsetzen der Frostperiode ausgeführt werden.
Diese Hinweise sind deshalb zu beachten, da Baugruben, die mit gefrorenem Erdmaterial aufgefüllt werden, sich bei Tauwetter plötzlich senken und so den öffentlichen Verkehr erheblich gefährden können.