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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf
Ausgabe 515/2024
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten: Bekanntmachung der Hundesteuersatzung

Hundesteuersatzung

Gemeinde Heßdorf

Satzung

zur Erhebung der Hundesteuer

vom 22.10.2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Heßdorf hat in seiner Sitzung aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 22.10.2024 folgende Hundesteuersatzung beschlossen. Die Gemeinde Heßdorf erlässt auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung

§ 1

Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet Heßdorf unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2

Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1.

Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2.

Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesverbandes für Selbstschutz, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3.

Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4.

Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5.

Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6.

Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

7.

Hunden in Tierhandlungen.

§ 3

Steuerschuldner; Haftung

(1)

Steuerschuldner ist der Eigentümer des Hundes. Er ist gleichzeitig Hundehalter oder wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2)

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3)

Der Eigentümer und Halter des Hundes haftet für die Steuer.

§ 4

Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

(1)

Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2)

Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3)

Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

(1)

Die Steuer beträgt für den ersten Hund 85,00 Euro im Kalenderjahr.

(2)

Für jeden weiteren Hund beträgt die Steuer 100,00 Euro im Kalenderjahr.

(3)

Für Kampfhunde i. S des §5 a beträgt die Steuer 1.000,00 Euro im Kalenderjahr (erhöhter Steuersatz).

§ 5a

Kampfhunde

(1)

Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

(2)

Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI. S. 268) wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaften als Kampfhunde stets vermutet:

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Pit – Bull

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Bandog

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American Staffordshire Terrier

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Staffordshire Bullterrier

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Tosa – Inu

(3)

Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behöre für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

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Bullmastiff

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Bullterrier

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Dog Argentino

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Dogue des Bordeaux

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Fila Brasilerio

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Mastiff

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Mastin Espanol

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Mastino Napoletano

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.

(4)

Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

(5)

Für alle Hunde, die nicht in Abs. 2 bis 4 aufgeführt sind, wird vermutet, dass es sich nicht um Kampfhunde handelt.

§ 6

Steuermäßigung

(1)

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1.

Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.

2.

Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhaber eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd– oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10.12.1968 (GVBI S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.

(2)

Als Einöde (Abs. 1, Nr. 1.) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1, Nr. 1.) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

§ 7

Züchtersteuer

(1)

Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, nachweislich zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7. bleibt unberührt.

(2)

Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1. Ausgenommen hiervon sind die in § 5 a Abs. 2 bis 4 aufgeführten Hunde.

§ 8

Allgemeine Bestimmung für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1)

Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist der Zeitpunkt entscheidend.

(2)

In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 9

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1)

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuerbestand verwirklicht wird.

(2)

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hundehaltung beendet wird.

§ 10

Fälligkeit der Steuer

Die Steuer ist zum 01.04 des Jahres fällig.

Tritt die Steuerschuld im Laufe des Jahres ein, ist nach Zustellung des Abgabenbescheides die Steuer innerhalb eines Monats fällig.

Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 01.04 eines jeden Jahres fällig.

§ 11

Anzeigepflichten

(1)

Wer im Gemeindegebiet Heßdorf einen über vier Monate alten, nicht bei der Gemeinde gemeldeten Hund hält, muss ihn innerhalb von vierzehn Tagen bei der Gemeinde Heßdorf - unter Angaben von Namen und Wohnung des Halters und des Vorbesitzers, Zeitpunkt der Inbesitznahme sowie Rasse, Alter und Geschlecht des Hundes – anmelden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes wird ein Hundezeichen ausgegeben.

(2)

Der Steuerpflichtige Eigentümer und Halter (§ 3) soll den Hund innerhalb von vierzehn Tagen bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Bei Besitzwechsel sind der Name und die Anschrift des neuen Besitzers anzugeben; für getötete oder verendete Hunde ist ein Tötungsnachweis vorzulegen. Ebenso ist jede Wohnungsänderung innerhalb von vierzehn Tagen der Gemeinde Heßdorf mitzuteilen.

(3)

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das innerhalb von vierzehn Tagen bei der Gemeinde Heßdorf anzuzeigen.

§ 12

Tragen der Steuermarke, Ordnungswidrigkeit

(1)

Der steuerpflichtige Hundehalter darf den Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der üblicherweise am Halsband befestigten jeweiligen Steuermarke umherlaufen lassen.

(2)

Ordnungswidrig handelt nach Art. 16 KAG, wer als steuerpflichtiger Eigentümer und Halter seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne befestigte Steuermarke umherlaufen läßt.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig trifft die Satzung zur Erhebung der Hundesteuer vom 27.01.1998 in der Fassung vom 09.04.2010 außer Kraft.

Heßdorf, 22.10.2024
Gemeinde Heßdorf
gez.
Horst Rehder
Erster Bürgermeister

Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf in der Ausgabe vom 13.12.2024 bis 09.01.2025