Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark.
Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Mieterinnen und Mieter von Grundstücken müssen ihre Anpflanzungen an der Grenze zu öffentlichen Verkehrswegen so pflegen, dass Behinderungen von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen sind.
Verkehrszeichen und Hinweisschilder zu Versorgungseinrichtungen, wie z. B. Hydranten dürfen nicht von Bewuchs verdeckt werden. Diese Verkehrseinrichtungen müssen von den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.
Soweit keine Verkehrsgefährdung vorliegt, ist das Schneiden von Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September zum Schutz von Vögeln verboten. Wenn ein Rückschnitt außerhalb dieses Zeitraumes aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend ist, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit.