Der Gemeinderat Großenseebach hat in seiner Sitzung vom 5. Juni 2025 die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großenseebach beschlossen.
In der neuen Gebührensatzung werden die Gebühren angepasst.
Die Gebührensatzung tritt zum 01. September 2025 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit gemäß Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung i. V. m. Art. 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Großenseebach amtlich bekannt gemacht.
über die Erhebung von Gebühren für die
Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großenseebach
(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KiTaGS)
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Großenseebach folgende
Satzung:
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren.
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung aufgenommen ist. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Für den Besuch der Kindertageseinrichtung Großenseebach werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kindergarten:
Die Gebühr für Kinder ab 3 Jahren beträgt monatlich bei einer Buchungszeit
ab 3 bis 4 Stunden — 120,00 €
mehr als 4 bis 5 Stunden — 130,00 €
mehr als 5 bis 6 Stunden — 140,00 €
mehr als 6 bis 7 Stunden — 155,00 €
mehr als 7 bis 8 Stunden — 165,00 €
mehr als 8 bis 9 Stunden — 180,00 €
mehr als 9 Stunden — 190,00 €
Die Gebühr für Kinder unter 3 Jahren beträgt monatlich bei einer Buchungszeit
ab 3 bis 4 Stunden — 155,00 €
mehr als 4 bis 5 Stunden — 165,00 €
mehr als 5 bis 6 Stunden — 180,00 €
mehr als 6 bis 7 Stunden — 190,00 €
mehr als 7 bis 8 Stunden — 200,00 €
mehr als 8 bis 9 Stunden — 210,00 €
mehr als 9 Stunden — 225,00 €
b) Krippe:
Die Gebühr beträgt monatlich bei einer Buchungszeit
ab 3 bis 4 Stunden — 210,00 €
mehr als 4 bis 5 Stunden — 235,00 €
mehr als 5 bis 6 Stunden — 260,00 €
mehr als 6 bis 7 Stunden — 280,00 €
mehr als 7 bis 8 Stunden — 305,00 €
mehr als 8 bis 9 Stunden — 330,00 €
mehr als 9 Stunden — 350,00 €
(2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Kindertageseinrichtung, so verringert sich die Gebühr für das 2. Kind um 20,00 €; für alle weiteren Kinder wird keine Gebühr erhoben.
(3) Bei nachgewiesener Bedürftigkeit der Personensorgeberechtigten kann die Übernahme der Gebühr beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.
(4) Für die Verpflegung haben die Personensorgeberechtigten selbst Sorge zu tragen. Für Kinder, die am Mittagessen teilnehmen, wird ein Verpflegungsgeld berechnet.
Die Gebühr wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt um 100 Euro im Monat reduziert. Die Reduzierung entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt.
(2) Für jeden angefangenen Monat ist die volle monatliche Gebühr entsprechend der jeweiligen Gebührenregelung in § 3 zu entrichten. Die Gebühr wird monatlich jeweils zum Monatsersten im Voraus erhoben. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den 1. folgenden Werktag. Die Abbuchung erfolgt durch das SEPA-Lastschriftverfahren.
Die Gebühr wird für den Kindergarten und für die Krippe für 12 Monate erhoben.
(1) Diese Satzung tritt am 01. September 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 01. September 2023 außer Kraft.