Durch überhängende Bäume und Sträucher auf Gehwegen und Straßen kommt es immer wieder zu Verkehrsgefährdungen. So werden z. B. Fußgänger gezwungen, auf die Straße auszuweichen, weil sich Hecken oder andere wuchernde Pflanzen auf dem Gehsteig ausbreiten. Auch die Müllabfuhr, die Straßenreinigung und der öffentliche Busbetrieb haben oftmals mit überhängenden Ästen und Sträuchern sowie herauswachsenden Hecken zu kämpfen.
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dürfen durch Anpflanzungen aller Art die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und/oder Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, entsprechende Pflanzen gegebenenfalls zu beseitigen bzw. zurückzuschneiden, um so den jeweiligen Lichtraum frei zu halten.
Dabei sind folgende lichte Mindesthöhen und -abstände einzuhalten:
• 2,50 m über Rad- und Gehwegen
• 4,50 m über Fahrbahnen
• Hecken / Bäume / Sträucher dürfen seitlich nicht in den Verkehrsraum ragen.
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Straßen und Wege am Anwesen zu reinigen. Dabei sind Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen regelmäßig zu kehren sowie Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat zu entfernen. Zudem müssen die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte von Unkraut, Dreck und Kehricht freigehalten werden.