Der Gemeinde Rohrbach wurde aufgrund des enormen Laubfalles vermehr mitgeteilt, dass nicht alle Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) der Beseitigung ordnungsgemäß nachkommen.
Wir möchten in diesem Zusammenhang wiederholt auf die bestehende Reinigungs- und Sicherungsverordnung aufmerksam machen. Diese Verordnung besagt bzw. verlangt unter anderem, dass die Anlieger an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen für die Sauberhaltung des Gehweges sowie der Fahrbahn Sorge tragen müssen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Bedarf, regelmäßig durchzuführen, soweit durch das Laub, insbesondere bei feuchter Witterung die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist. Das Laub kann in der Biotonne oder bei den Wertstoffhöfen entsorgt werden.
Was jedem Bürger möglicherweise auch nicht ganz klar ist: Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als das nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. Das bedeutet, dass beispielsweise nach Silvester sämtliche Böllerreste und dergleichen zu beseitigen sind.
Dieser Aufruf ergeht auch an die Besitzer von unbebauten, aber auch bereits erschlossenen Baugrundstücken.
Wird dieser Reinigungspflicht nicht nachgekommen, kann ein Bußgeld bis zu 1.000 € festgesetzt werden.
Bitte engagieren Sie sich für unsere Gemeinde Rohrbach – herzlichen Dank!