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Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Möhrendorf
Ausgabe 1/2024
Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen

Der Gemeinderat Möhrendorf hat in der Satzung der Gemeinde Möhrendorf für die Erhebung einer Hundesteuer vom 01.01.2021 die Hundesteuer für den ersten Hund auf 35,00 €, für den zweiten Hund auf 100,00 € und für jeden weiteren Hund auf 100,00 € festgesetzt. Eine Änderung dieser Satzung erfolgte nicht. Gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2025 verzichtet wird.

Für alle Bürger, bei denen sich keine Änderung bei der Hundehaltung (z.B. neuer Hund, Wegfall eines Hundes) seit der letzten Bescheid Erteilung ergeben hat, wird mit vorliegender öffentlicher Bekanntmachung, die Hundesteuer in der für das Kalenderjahr 2024 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Hundesteuer 2025 war bzw. wird mit dem in den zuletzt erteilten Bescheiden über Hundesteuer festgesetzten Jahresbetrag am 01. März 2025 zur Zahlung fällig.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Bescheide über Hundesteuer für 2025 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten die Hundesteuersätze geändert werden, werden Änderungsbescheide erteilt.

Diese öffentliche Hundesteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei

der Gemeinde Möhrendorf

Hauptstraße 16, 91096 Möhrendorf.

Eine zugelassene Form des elektronischen Widerspruchs ist die Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von der Gemeinde Möhrendorf eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet:

steueramt@moehrendorf.de

Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung!

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage beim

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Promenade 24 – 28

91522 Ansbach

zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. (Ausnahme: in Fällen des § 188 VwGO).

Möhrendorf, 10.12.2024
Gemeinde Möhrendorf
Thomas Fischer
1. Bürgermeister