Nach § 37 Abs. 1 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) ist die Verwendung von Wasserzählern außerhalb ihrer Eichzeit nicht zulässig. Die Eichzeit beträgt für Wasserzähler 6 Jahre (vgl. Anlage 7 Nr. 5.5.1 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 der Mess- und Eichverordnung (MessEV)). Dies gilt für die Hauptwasserzähler und die Gartenwasserzähler.
Hauptwasserzähler
Die Hauptwasserzähler gehören zur gemeindlichen Wasserversorgungsanlage und sind Eigentum der Gemeinde (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Wasserabgabesatzung (WAS)). Die Auswechslung und technische Überwachung ist Aufgabe der Gemeinde.
Die Auswechslung der Zähler erfolgt dieses Jahr im Zeitraum März bis Oktober 2023 durch Mitarbeiter der Firma Pohler & Weller Meisterbetrieb aus Erlangen. Wir bitten Sie, den Mitarbeitern Zutritt zu gewähren und den Zugang zu den Wasseruhren frei zu halten.