Zum 01.01.2021 wurde im Rahmen der Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) eine regelmäßige Prüf- und Nachweispflicht über die Mängelfreiheit bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen eingeführt!
Schadhafte Kanalsysteme, sowohl auf privaten Grundstücken als auch in öffentlichen Straßen und Wegen, belasten nicht nur das Grundwasser. Sie führen auch zu großen Mengen an Fremdwasser, welches zur Kläranlage nach Erlangen gepumpt und eingeleitet werden muss. Dies führt wiederum zu steigenden Stromkosten (für Pumpwerke) sowie zu steigenden Einleitungsgebühren an den Entwässerungsbetrieb der Stadt und letztendlich auch zu einer Erhöhung der gemeindlichen Abwassergebühren.
Die Gemeinde selbst hat deshalb bereits vor mehreren Jahren mit der Sanierung des gesamten öffentlichen Kanalnetzes begonnen.
Durch die seit 01.01.2021 gültige Entwässerungssatzung (EWS) sind auch private Grundstückseigentümer verpflichtet, die Mängelfreiheit der eigenen Anlage prüfen zu lassen und auf Anforderung durch die Gemeinde nachzuweisen.
| • | Alle Grundstückseigentümer sind aufgefordert bis spätestens 31.12.2025 ihre Anlage überprüfen, im Mangel-/Schadenfall reparieren und sich einen Nachweis über die Mängelfreiheit ausstellen zu lassen. |
| • | Eigentümer, die sich diesen Nachweis bereits während der letzten 20 Jahre erstellen haben lassen, müssen die Mängelfreiheit erst nach Ablauf der 20 Jahre wieder neu bescheinigen lassen. |
| • | Der Nachweis ist der Gemeinde auf Anforderung vorzulegen. |
Ab 01.01.2026 wird sich die Gemeinde den Nachweis straßenweise stichprobenartig vorlegen lassen.
Vorteile der regelmäßigen Überwachung:
| a) | Schutz der Umwelt, insbesondere des Grundwassers |
| b) | Frühzeitiges Erkennen von Schäden, Verhinderung von Rohrbrüchen |
| c) | Werterhalt der Immobilie |
| d) | Haftungsrechtliche Entlastung des Grundstückseigentümers |
Welche Firmen bescheinigen die Mängelfreiheit?
Der Verwaltung ist es aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht erlaubt, Vorschläge von zugelassenen Unternehmen zu veröffentlichen.
Im Internet oder in den Gelben Seiten finden sich hierzu aber viele Einträge zu den Suchbegriffen „TV- Kanalbefahrung“, „Kanaluntersuchung“ oder „Kanalsanierung“.
Beispielrechnung der Frist zur Nachweiserbringung:
| Baujahr Anlage | Nachweis vorhanden | Nachweispflicht bis spätestens |
| 1965 | Nein | 31.12.2025 |
| 2020 | Nein | 31.12.2025 |
| 1965 | Ja, z.B. von 2010 | 31.12.2030 |
| 2010 | Ja, z.B. von 2017 | 31.12.2037 |
| 2020 | Ja, z.B. von 2020 | 31.12.2040 |
Die Entwässerungssatzung (EWS) finden Sie auf unserer Homepage unter: https://www.moehrendorf.de/rathaus-politik/ortsrecht/satzungen-und-verordnungen
Ansprechpartner für weitere Informationen: Herr Hübschmann (Bauamt), 09131 7551-25, bauamt2@moehrendorf.de