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Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Möhrendorf
Ausgabe 10/2025
Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen

Erlass einer Satzung für private Kinderspielplätze

Die vom Bayerischen Landtag neu beschlossenen Modernisierungsgesetze haben Auswirkungen auf die gemeindliche Kinderspielplatzsatzung.

Bislang war auf Basis der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ein Kinderspielplatz bei Bauvorhaben mit mehr als 3 Wohnungen erforderlich. Ab 01.10.2025 liegt die Entscheidung, ob bei Bauvorhaben ein Kinderspielplatz zu errichten ist, in kommunaler Hand. Die bisher in Art. 7 Abs. 3 BayBO geregelte Pflicht zur Anlage von Kinderspielplätzen wurde gestrichen. Das Recht der Gemeinde, eine Kinderspielplatzsatzung zu erlassen (Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BayBO), die Bauherren zur Errichtung verpflichtet, bleibt bestehen. Außerdem kann ein Kinderspielplatz künftig erst bei Bauvorhaben mit mehr als 5 Wohnungen gefordert werden.

Die bestehende Kinderspielplatzsatzung trat zum 30.09.2025 per Gesetz außer Kraft. Nur wenn die Spielplatzpflicht per Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO (neue Fassung) angeordnet wird, kann hierfür weiterhin eine Regelung getroffen werden. Sollte keine Regelung getroffen werden, besteht künftig generell keine Pflicht mehr, einen Spielplatz zu errichten.

Nachstehend die durch den Gemeinderat am 30.09.2025 beschlossene Satzung. Der komplette Satzungstext ist auf der gemeindlichen Homepage dauerhaft zur Einsichtnahme online gestellt.

Satzung der Gemeinde Möhrendorf über die Pflicht, bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen einen Spielplatz in angemessener Größe zu errichten, auszustatten und zu unterhalten, sowie über die Lage des Spielplatzes, die Art der Erfüllung einschließlich der Ablöse dieser Pflicht

(Kinderspielplatzsatzung)

Die Gemeinde Möhrendorf erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588) folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich

(1)

Die Satzung gilt für private Kinderspielplätze innerhalb des Gemeindegebiets. Sie ist anzuwenden bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen.

(2)

Regelungen in rechtskräftigen oder künftigen Bebauungsplänen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2

Begriffsklärung

Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind Spielplätze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und Spielplätze für Kinder von sechs bis 14 Jahren.

§ 3

Pflicht zur Herstellung, Ausstattung und Unterhaltung

Bei der Errichtung von Gebäuden im Sinne des § 1 Abs. 1 ist ein Spielplatz herzustellen, auszustatten und zu unterhalten.

§ 4

Größe, Lage und Ausstattung

(1)

Die Bruttofläche des Kinderspielplatzes muss je 25 m² Wohnfläche 1,5 m², jedoch mindestens 60 m² betragen.

(2)

Spielplätze mit einer Größe von mehr als 120 m² sollen einen Abstand von 10 m (gemessen ab der Außenkante des jeweiligen Spielplatzes) zu den Fenstern von Aufenthaltsräumen nicht unterschreiten.

(3)

Bei der Ermittlung der Bruttofläche bleiben Wohnungen außer Ansatz, wenn ein Spielplatz nach Art der Wohnung nicht erforderlich ist. Darunter fallen vor allem Einzimmerappartements, betreutes Wohnen sowie Studenten- und Lehrlingswohnheime und auch geförderter Wohnungsbau (EOF).

(4)

Kinderspielplätze sind windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen, wie Kraftfahrzeugstellplätze oder Standplätze für Abfallbehälter, ausreichend abgeschirmt zu errichten. Sie müssen für die Kinder gefahrlos zu erreichen sein, ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen. Sie sind an der verkehrsabgewandten Seite zu errichten.

(5)

Um ausreichend Schatten zu spenden, sollen standortgerechte Bäume gepflanzt werden. Die Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze enthalten (im Sinn der DIN 18034-1).

(6)

Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von 1 m² je Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße von 4 m², auszustatten. Der eingefüllte Spielsand muss in der Qualität dem Verwendungszweck angemessen sein und ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten. Er ist nach Erfordernis, mindestens einmal im Jahr, zu reinigen oder zu erneuern.

(7)

Kinderspielplätze zwischen 60 m² und 90 m² sind außerdem mit mindestens drei ortsfesten Spielgeräten (z.B. Federwippe, Schaukel etc.) mit geeignetem Fallschutz auszustatten.

Kinderspielplätze mit mehr als 90 m² mit mindestens vier Spielgeräten sowie entsprechendem Fallschutz auszustatten.

(8)

Sie sind bei einer Größe bis zu 90 m² mit mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten sowie mit mindestens drei ortsfesten Sitzeinrichtungen und mit mehr als 90 m² mit mindestens vier ortsfesten Sitzeinrichtungen einzuplanen.

(9)

Die Kinderspielplätze sind, einschließlich ihrer Zugänge und Ausstattungen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind umgehend instand zu setzen oder zu erneuern. Wartungsarbeiten und Sicherheitskontrollen sind durchzuführen (im Sinn der DIN18034-1).

§ 5

Ablöse

Die Pflicht zur Herstellung, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes kann auch durch Übernahme der Kosten gegenüber der Gemeinde Möhrendorf übernommen werden (Ablösevertrag). Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösevertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn der Spielplatz nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden kann. Der Ablösebetrag wird nach der Formel in § 7 ermittelt.

§ 6

Höhe des Ablösebetrags

Der Ablösebetrag wird nach der folgenden Formel berechnet:

A = (B + KH) x F

A: Ablösebetrag in Euro (Abzurunden auf volle 5 Euro)

B: Bodenrichtwert des Baugrundstücks je m² in Euro

KH: Herstellungskosten des Kinderspielplatzes je m² in Euro; diese sind mit 100 Euro anzusetzen

F: erforderliche Spielplatzfläche in m² nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung

§ 7

Verwendung der Ablöse

Die Ablösebeträge werden ausschließlich zur Herstellung öffentlicher Kinderspielplätze bzw. zur Erweiterung und I oder Unterhaltung bereits bestehender öffentlicher Kinderspielplätze im Geltungsbereich dieser Satzung oder für Herstellung oder Unterhaltung örtlicher Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet.

§ 8

Abweichungen

In begründeten Fällen können Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO zugelassen werden.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer Kinderspielplätze entgegen

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§ 3 nicht herstellt, ordnungsgemäß ausstattet oder unterhält,

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§ 4 nicht in der satzungsmäßig vorgegebenen Größe erstellt,

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§ 4 nicht in der vorgegebenen Lage erstellt,

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§ 4 nicht mit der vorgegebenen Ausstattung erstellt oder

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einer Ablösevereinbarung im Sinne des § 5 nicht rechtzeitig und vollständig durch Zahlung ablöst.

§ 10

Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.