Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung auch das gemeindliche Ortsrecht unter die Lupe genommen. Dabei waren unter anderem einige Anpassungen an die jeweiligen Mustersatzungen und Aktualisierungen von fehlerhaften Verweisen auf Rechtsstellen vorzunehmen.
Formellrechtlich mussten auch die beiden nicht mehr vollzogenenen Rechtsvorschriften „Straßenausbaubeitragssatzung“ und „Verordnung über das Baden im Freien“ aufgehoben werden.
Der Gemeinderat hat in seine Sitzung am 24.09.2024 die entsprechenden Rechtsvorschriften aufgehoben und die notwendigen Satzungsänderungen beschlossen. Diese werden hiermit ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gemacht.
Die Komplettfassungen aller Satzungen inklusive aller Änderungen sind stets aktuell auf der gemeindlichen Homepage (Rathaus und Politik / Rubrik Ortsrecht) abrufbar.
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Verordnung über das Baden im Freien vom 27.07.1983 aufzuheben, da die max. Geltungsdauer von 20 Jahren überschritten ist und der Verordnung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen fehlen.
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Ausbaubeitragssatzung ABS vom 10.08.2004 aufzuheben, da mit der Änderung des KAG die Rechtsgrundlage für den Erlass und die Anwendung der Satzung weggefallen ist.
Ein Benutzungszwang für das Leichenhaus ist rechtlich nicht mehr möglich. Hier wurden nun in § 21 entsprechende Ausnahmen vorgesehen. Der Höchstsatz der Geldbuße bei Zuwiderhandlungen (§ 32) wurde den rechtlichen Vorgaben auf 2.500 Euro angepasst.
Satzung zur 1. Änderung der Satzung
über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs
und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 24.09.2024
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
Die Satzung der Gemeinde Möhrendorf über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 28.09.2021 wird wie folgt geändert:
§ 21 Leichenhaus erhält folgende neue Fassung:
| (1) | 1Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht und dort aufgebahrt werden. 2 Dies gilt nicht, wenn | |
| a) | der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinikum, Alten- und Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, |
| b) | die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, |
| c) | die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. |
| (2) | Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. | |
| (3) | Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. | |
§ 32 Zuwiderhandlungen erhält folgende neue Fassung:
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens zweitausendfünfhundert Euro belegt werden wer:
| a) | den Vorschriften über den Benutzungszwang nach § 25 zuwiderhandelt, |
| b) | die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, |
| c) | die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, |
| d) | sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. |
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Möhrendorf in Kraft.
Das in der ursprünglichen Mustersatzung von 1997 noch verwendete Wort „Zustellung“ taucht in der neuen Mustersatzung nicht mehr auf. Es wurde stattdessen durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.
Satzung zur 12. Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) vom 24.09.2024
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) vom 03.06.1997, geändert am 10.11.1998, 26.06.2001, 14.11.2006, 13.02.2007, 10.07.2007, 18.10.2011, 20.10.2015, 21.11.2017, 19.11.2019, 24.11.2020 und 26.10.2021 wird wie folgt geändert:
§ 7 Fälligkeit erhält folgende neue Fassung:
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bei dieser Änderung wurde § 10 Einleitungsgebühr der aktuellen Mustersatzung angepasst. Die Gebührenhöhe selbst bleibt unberührt. Zudem wurde nun auch ein Gebührentatbestand zur Brauchwassernutzung von Zisternenwasser aufgenommen.
Auch hier taucht das in der ursprünglichen Mustersatzung von 1997 noch verwendete Wort „Zustellung“ in der neuen Mustersatzung nicht mehr auf. Es wurde stattdessen durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.
Satzung zur 7. Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Möhrendorf (BGS-EWS) vom 24.09.2024
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-EWS) vom 10.07.2007, zuletzt geändert am 18.10.2011, 16.12.2014, 28.07.2015, 19.11.2019, 24.11.2020 und 26.10.2021 wird wie folgt geändert:
§ 10 Einleitungsgebühr erhält folgende neue Fassung:
| (1) | Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,09 € pro Kubikmeter Abwasser. | ||
| (2) | 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück zugeführten Wassermengen | ||
| a) | aus der Wasserversorgungseinrichtung, | |
| b) | aus der Eigengewinnungsanlage und aus privaten Regenwassersammelanlagen, soweit das Wasser in die Hauswasseranlage als Brauchwasser (z.B. für die Toillettenspülung) eingespeist wird, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. | |
| 2Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. | ||
| 3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn | ||
|
| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder |
|
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder |
|
| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
| 4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt. | ||
| 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. | ||
| 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
| (3) | 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. | ||
| (4) | Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen | ||
| a) | das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, | |
| b) | das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. | |
§ 7 Fälligkeit erhält folgende neue Fassung:
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-EWS) tritt am 01.01.2025 in Kraft.
In der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung (EBS) war in mehreren Passagen der Verweis auf Art. 5a KAG und auf die korrekte Bezeichnung des Abrechnungsgebiets (§ 4) anzupassen.
Satzung zur 1. Änderung der
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
der Gemeinde Möhrendorf
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 24.09.2024
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Möhrendorf (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 22.12.2020, wird wie folgt geändert:
Der Eingangssatz mit Verweis auf die Rechtsgrundlage erhält folgende Fassung:
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
In § 2 (Art und Umfang der Erschließungsanlagen) wird in Abs. 1 Nr. IV.b) und V.b) der Verweis auf das Abrechnungsgebiet von bisher (§ 5) auf neu (§ 4) abgeändert.
In den § 11 (Entstehen der Beitragspflicht), § 12 (Vorausleistungen) und § 15 (Ablösung des Erschließungsbeitrages) wird jeweils der Verweis von bisher Art. 5a Abs. 9 KAG auf neu Art. 5a KAG abgeändert.
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Möhrendorf (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Folgende Änderungen/Eränzungen wurden beschlossen:
Zu § 3
Die Begriffsbestimmung zu „Gemeinsamen Grundstücksanschlüssen“ wurden aufgenommen.
Zu § 4 Abs. 2 Satz 1
Die Einschränkung „auf bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke“ wurde aufgenommen.
Zu § 5 Absätze 2 bis 4
Die Absätze 2 bis 4 wurden angepasst. Der Begriff Eigengewinnungsanlagen wurde näher definiert (Regenwasser und Grundwasser). Alle Eigengewinnungsanlagen sind nun auch zur Anzeige nach Abs. 4 verpflichtet. In der BGS-EWS wurde der Gebührentatbestand mit Pauschalregelung aufgenommen (s. Änderung der BGS-EWS). In Abs. 3 wurde der Verweis auf den Benutzungszwang richtiggestellt. Abs. 4 Nr. 3 und 4 wurden entsprechend den aktuellen technischen Regeln angepasst.
Zu § 9 Abs. 1
§ 9 Abs. 1 wird auf Vorschlag des BKPV und des Bay. Gemeindetages ersatzlos gestrichen, da die entsprechende Passage in Ausnahmefällen zu haftungsrechtlichen Problemen führen kann.
Zu § 13 Abs. 1 Satz 1 (=Betretungsrecht)
Da in der gemeindliche Ursprungs-WAS aus dem Jahr 1981 bereits das (damals noch nicht gerechtfertigte) Betretungsrecht beinhaltet war, muss das Betretungsrecht nochmals förmlich in der Änderungssatzung erlassen werden
Zu § 21 Abs. 1 Satz 1
Der Verweis auf die gesetzliche Grundlage wurde korrigiert.
Satzung zur 7. Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
der Gemeinde Möhrendorf (WAS) vom 24.09.2024
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Möhrendorf (WAS) vom 19.03.1991, geändert am 21.11.2000, 12.11.2002, 20.11.2012, 26.09.2017, 24.11.2020 und 30.01.2024 wird wie folgt geändert:
In § 3 Begriffsbestimmungen wird folgender Begriff angefügt:
Gemeinsame Grundstücksanschlüsse
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrund verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden
§ 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
| (2) | 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke und solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. | |
| § 5 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende neue Fassung: | ||
| (2) | 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist mit Ausnahme von Wasser aus Eigengewinnungsanlagen nach § 5 Abs. 3 der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts nach § 4 ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). | |
| (3) | 1Vom Benutzungszwang (§ 5 Abs. 2 ) ausgenommen ist Wasser aus gemeldeten Eigengewinnungsanlagen (Regenwasser oder Grundwasser) für die in Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 genannten Zwecke. 2 Es sind zwingend die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 einzuhalten. | |
| (4) | Vor Errichtung und Inbetriebnahme der Eigengewinnungsanlagen (Regenwasser oder Grundwasser) zur Brauchwassernutzung ist zu beachten: | |
| 1. | Schriftliche Mitteilung an die Gemeinde spätestens eine Woche vor Errichtung und Inbetriebnahme |
| 2. | Sicherstellung durch geeignete Maßnahmen. dass keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. |
| 3. | Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in die Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigern Stellen (z.b. Spülkasten) erforderlich. |
| 4. | Ein Nachweis auf Einhaltung der DIN-DVGW ist vorzulegen. |
| § 9 Abs. 1 wird gestrichen | |
| § 13 Abs. 1 Satz 1 (Betretungsrecht) wird neu erlassen: | |
| (1) | 1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. |
| § 21 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: | |
| (1) | 1Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler gem. § 40 Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. |
Die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.