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Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Möhrendorf
Ausgabe 11/2025
Aus der Sitzung
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Aus der Sitzung

Antrag zur Geschäftsordnung

Gemeinderat Jürgen Leißner stellt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgenden Antrag gemäß § 34 der Geschäftsordnung des Gemeinderats auf Aufnahme des folgenden Tagesordnungspunktes in die heutige Sitzung:

Aussprache über die Bekanntmachungen im Amtsblatt 10/2025

Der Tagesordnungspunkt soll folgende Unterpunkte umfassen:

1.1)

Anfrage an den Bürgermeister, wie es dazu kommen kann, dass am 29.09.2025 zwei Bekanntmachungen im Amtsblatt erschienen sind mit dem Wortlaut: „Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 30.09.2025 beschlossen…"

1.2)

Beschlussantrag: Der Gemeinderat missbilligt in schärfster Form, dass zukünftige mutmaßliche Beschlüsse des Gemeinderats als gesetzt ausgegeben werden. Er sieht dieses Vorgehen als eklatanten Verstoß gegen demokratische Prinzipien und beauftragt den Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass dies ein einmaliger Vorgang bleibt.

Begründung:

Die Vorwegnahme von Gemeinderatsbeschlüssen durch Veröffentlichung im Amtsblatt vor der tatsächlichen Beschlussfassung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien dar. Ein solches Vorgehen untergräbt die Entscheidungskompetenz des Gemeinderats als gewähltes Vertretungsorgan der Bürgerinnen und Bürger und erweckt den Eindruck, dass Abstimmungen im Gemeinderat lediglich formaler Natur seien und das Ergebnis bereits feststehe.

Die Aufklärung dieses Vorgangs und eine klare Positionierung des Gemeinderats sind dringend erforderlich, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die demokratischen Prozesse unserer Gemeinde zu wahren.

Abstimmungsergebnis: 8 : 5 angenommen

Damit wird dieser Antrag unter TOP 10. der heutigen Sitzung behandelt.

Tagesordnung

- öffentlicher Teil:

1.

Bauvorlagen (nur jene, die der Veröffentlichung zugestimmt haben):

1.1

Antrag auf Baugenehmigung: Sanierung, Umbau und Ausbau Wohn- und Geschäftshaus mit einer Gewerbeeinheit und fünf Wohneinheiten, Hauptstraße 18, Fl. Nr. 33/1, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-016)

1.2

Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern (23 WE) mit Tiefgarage und Stellplätzen, Frankenstraße 47, Fl. Nr. 285/2, 285/15, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-018)

2.

Bebauungsplan 19/6 A Kirchhofäcker Süd

2.1

Behandlung der Bedenken und Anregungen zum Entwurf

2.2

Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf

3.

Erlass einer neuen Kinderspielplatzsatzung

4.

Überörtliche Rechnungsprüfung 2019 bis 2023; Behandlung der Prüfungsfeststellungen

4.1

Kenntnisnahme Prüfungsbericht und Stellungnahmen der Verwaltung

4.2

Neuerlass einer Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Möhrendorf - Kostensatzung

(TZ 4e)

4.3

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung (TZ 4f)

4.4

Aufhebung der Satzung über die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters -Rechtsstellungssatzung- (TZ 4g)

4.5

Gebührenkalkulation für kostenrechnende Einrichtungen; Verzinsung bei Kostenunterdeckungen (TZ 10)

4.6

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Möhrendorf (TZ 24)

5.

Bekanntgabe und Feststellung des Jahresrechnungsergebnisses 2024

6.

Neuausstattung EDV-Arbeitsplätze (Clients) in Verwaltung und Bauhof

7.

Vorstellung Konzept Feuerwehrhaus Kleinseebach

8.

Information zur Bedarfsentwicklung der Möhrendorfer Kindertagesstätten und der Grundschule mit Hort und Mittagsbetreuung

9.

Information zu Räumlichkeiten Bücherei Möhrendorf und Umzug Musikverein ins Vereinszentrum

10.

Antrag zur Geschäftsordnung: Aussprache über die Bekanntmachungen im Amtsblatt 10/2025

TOP 1

Bauvorlagen:

TOP 1.1

Antrag auf Baugenehmigung: Sanierung, Umbau und Ausbau Wohn- und Geschäftshaus mit einer Gewerbeeinheit und fünf Wohneinheiten, Hauptstraße 18, Fl. Nr. 33/1, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-016)

Antragsteller: Stadt- und Kreissparkasse Erlangen

Sachverhalt:

Stellungnahme der Bauverwaltung:

Die Antragstellerin möchte am Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Gewerbeeinheit und fünf Wohneinheiten sanieren, umbauen und ausbauen. Das Grundstück befindet sich im Innenbereich im Gebiet des Baulinienplanes (einfacher Bebauungsplan) aus 1962. Das Bauvorhaben muss daher die getroffenen Festsetzungen einhalten. Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen danach, ob es sich in die nähere Umgebung einfügt.

Das Vorhaben wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 22.10.2024 als formlose Voranfrage behandelt.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der formlosen Voranfrage auf Einfügung des Gebäudes zu. Der Gemeinderat beschließt, unter der Voraussetzung, dass die noch fehlenden nachzuweisenden sechs Stellplätze in der Umgebung realisiert werden, dem vorliegenden Bauvorhaben zuzustimmen. Dem Gemeinderat ist die Lösung bezüglich der Stellplätze mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis:

14:0

angenommen

Die Außenmaße des Gebäudes bleiben nahezu (bis auf den Eingangsbereich) unverändert. Es wird eine Loggia sowie eine Gaube errichtet und der Spitzboden ausgebaut.

Im Gebäude bestehen derzeit 3 Wohnungen. Durch das Vorhaben sind 5 Wohneinheiten mit folgenden Wohnflächen geplant:

Bestand

Vorhaben

WE 01: 65 m²

WE 01: 61 m²

WE 02: 119 m²

WE 02: 112 m²

WE 03: 116 m²

WE 03: 55 m²

WE 04: 54 m²

WE 05: 106 m²

Für das Bauvorhaben sind durch das Modernisierungsgesetz 11 Stellplätze erforderlich. Zum Zeitpunkt der Voranfrage waren noch 13 Stellplätze gefordert. Die Beurteilung erfolgt laut Auskunft des Landratsamtes zum Rechtsstand bei Erteilung des Bescheides. Der Bescheid wird nicht vor Oktober 2025 erteilt werden.

Somit ist die neue Fassung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für die Beurteilung des Vorhabens maßgeblich.

Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayBO neue Fassung gilt eine Ausnahmeregelung für Stellplätze, wenn Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Wohngebäuden zu Wohnzwecken erfolgen. Aus diesem Grund ist für die WE 05 kein Stellplatz nachzuweisen, weil es sich um den Ausbau einer Wohnung im bislang nicht ausgebauten Spitzboden handelt.

Auf dem Baugrundstück sind 7 Stellplätze nachgewiesen. Weitere 4 Stellplätze werden auf einem Grundstück (Fl. Nr. 255/6, 258; Gemarkung Möhrendorf) in der Nähe nachgewiesen. Das betroffene Grundstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde Möhrendorf. Die 4 Stellplätze sind grundbuchrechtlich zu sichern.

Für das Bauvorhaben ist weiterhin eine Abstandsflächenübernahme seitens der Gemeinde Möhrendorf erforderlich. Diese betrifft das westlich des Bauvorhabens gelegene Grundstück Fl. Nr. 34/4 der Gemarkung Möhrendorf. Das Grundstück gehört sowohl der Gemeinde Möhrendorf als auch dem Eigentümer der Fl. Nr. 34 gemeinsam. Es dient als Zufahrt einerseits zu den Gebäuden Hauptstraße 20 und Hauptstraße 22 und andererseits zu den Mitarbeiterparkplätzen der Gemeinde Möhrendorf (Fl. Nr. 34/3).

Bereits beim Bauantrag im Jahr 1974 wurde hierzu seitens der Gemeinde Möhrendorf eine Abstandsflächenübernahme formlos gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks erklärt. Eine Eintragung im Grundbuch erfolgte damals nicht. Im Vergleich zum Jahr 1974 ändert sich die Gebäudekubatur, die für die Abstandsflächenübernahme maßgeblich ist, durch das aktuelle Bauvorhaben nicht.

Die eingezeichnete Abstandsflächenüberschreitung im Osten (Fl. Nr. 30, Grundstück Rathaus) kann nicht durch Abstandsflächenübernahme geregelt werden, weil vom Rathaus selbst eine Überschreitung der Abstandsflächen ausgeht und sich Abstandsflächen nicht überdecken dürfen. Hier ist seitens der Antragstellerin eine Abweichung vom Abstandsflächenrecht beantragt, über die die Bauaufsichtsbehörde entscheidet.

Wir weisen darauf hin, dass für das Bauvorhaben die Regelungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zur Ausstattung von Stellplätzen mit entsprechender Leitungsinfrastruktur zu berücksichtigen sind.

Es ist zu beraten, ob dem o. g. Bauvorhaben zugestimmt wird.

Des Weiteren ist darüber zu beraten, ob der dinglichen Sicherung der 4 Stellplätze auf Fl. Nr. 255/6, 258 der Gemarkung Möhrendorf zugestimmt wird.

Außerdem ist darüber zu beraten, ob der Abstandsflächenübernahme auf Fl. Nr. 34/4 der Gemarkung Möhrendorf über eine Fläche von ca. 30 m² zugestimmt wird.

Diskussionsverlauf Bauausschuss 16.09.2025:

Bezüglich der fehlenden Stellplätze fragt Gemeinderat Jürgen Pillipp nach, ob es möglich wäre, dass die Sparkasse die fehlenden Parkplätze auf dem Mitarbeiter-Parkplatz der Gemeinde realisieren kann. Mehrere Gemeinderatsmitglieder schließen sich dieser Aussage an. Der Planer soll damit beauftragt werden und den Vorschlag prüfen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem o. g. Bauvorhaben zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

13 : 0

angenommen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, der dinglichen Sicherung der 4 Stellplätze auf Fl. Nr. 255/6, 258 der Gemarkung Möhrendorf zuzustimmen. Diese 4 Stellplätze sind der gewerblichen Nutzung im EG zugeordnet und sind vom Antragsteller abzulösen.

Abstimmungsergebnis:

10 : 3

angenommen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, der Abstandsflächenübernahme auf Fl. Nr. 34/4 der Gemarkung Möhrendorf über eine Fläche von ca. 30 m² zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 1.2

Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern (23 WE) mit Tiefgarage und Stellplätzen, Frankenstraße 47, Fl. Nr. 285/2, 285/15, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-018)

Sachverhalt:

Stellungnahme der Bauverwaltung:

Die Antragstellerin möchte am Grundstück mehrere Wohnhäuser errichten. Das Grundstück befindet sich im Innenbereich im Gebiet des Baulinienplanes (einfacher Bebauungsplan) aus 1962. Das Bauvorhaben muss daher die getroffenen Festsetzungen einhalten. Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen danach, ob es sich in die nähere Umgebung einfügt.

Bauvoranfragen der Antragstellerin wurden bereits in den Gemeinderatssitzungen vom 19.11.2024 sowie vom 19.03.2024 behandelt.

Beschluss 19.11.2024:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, der vorliegenden formlosen Voranfrage mit der Befreiung von der Baugrenze zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

10:3

angenommen

Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung von 4 Wohnhäusern mit insgesamt 23 Wohneinheiten auf einer Wohnfläche von 2.033,27 m² (durchschnittlich je Wohnung: ca. 88 m²). Die Fläche der kleinsten Wohneinheit beträgt 76,04 m², die Fläche der größten Wohneinheit beträgt 178,48 m².

Die Gebäude weisen alle Außenmaße von 16,24 x 13,105 m auf. Die Firsthöhen betragen jeweils ca. 13,20 m.

Für das Bauvorhaben sind 35 Stellplätze erforderlich und 37 nachgewiesen.

Kosten für eine evtl. erforderliche Bordsteinabsenkung sind vom Antragsteller zu tragen.

Wir weisen darauf hin, dass für das Bauvorhaben die Regelungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zur Ausstattung von Stellplätzen mit entsprechender Leitungsinfrastruktur zu berücksichtigen sind.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten ein geeigneter Spielplatz zu errichten ist. Eine Ablösevereinbarung ist gemäß der gemeindlichen Kinderspielplatzsatzung möglich.

Befreiungen:

Für das Bauvorhaben sind folgende Befreiungen notwendig:

-

Befreiung von der festgesetzten Baugrenze

Es ist zu beraten, ob dem o. g. Bauvorhaben mit den genannten Befreiungen zugestimmt wird.

Diskussionsverlauf Bauausschuss 16.09.2025:

Der heute anwesende Antragsteller hat nun eine neue Planung eingereicht, hier u. a. auch Häuser mit Krüppelwalmdächern. Dies missfällt einigen Gemeinderatsmitgliedern, auch werden wieder die Massivität und die Höhen kritisiert. Einige Gemeinderatsmitglieder fanden mehr Gefallen an der ersten Planung.

Ergänzung der Stellungnahme der Bauverwaltung aufgrund der Rückfrage eines Gemeinderatsmitgliedes vom 29.09.2025:

„Wie sieht es in diesen Häusern mit den Vollgeschossen aus? Im vorliegenden Antrag sind soweit ich weiß die Dachgeschosse als Vollgeschoss geplant, oder?“

Die Vollgeschossdefinition ist in der heutigen BayBO (seit 2007) nicht mehr enthalten, weshalb zweckmäßig üblicherweise auf die alte Fassung (Jahr 1998) zurückgegriffen wird.

1Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. 2Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

„Vollständig über der natürlichen Geländeoberfläche“ ist erfüllt.

„Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mind. 1,20 m höher liegt“ ist nicht weiter zu verfolgen. Die Kellergeschosse befinden sich vollständig unter der Geländeoberfläche.

„Über mindestens zwei Drittel der Grundfläche eine Höhe von 2,30 m“ ist rechnerisch folgendermaßen zu ermitteln:

Grundfläche = 16,24 m x 13,105 m = 212,83 m²

2/3 von 212,83 m² = 141,89 m²

Fläche über 2,30 m Raumhöhe = 15,44 m x (ca.) 8,80 m = (ca.) 135,87 m²

135,87 m² ist kleiner als 141,89 m² => Das DG ist nach o.g. Definition bei allen 4 Häusern kein Vollgeschoss.

Es handelt sich je Haus jeweils um 2 Vollgeschosse + Dachgeschoss (kein VG), wie bereits häufig in der näheren Umgebung vorhanden.

Bei Berücksichtigung Gauben:

Lediglich bei Haus 2 ist eine Gaube geplant, die die Raumhöhe auf einer zusätzlichen Fläche vergrößert.

Diese Fläche entspricht: (ca.) 4,90 m x (ca.) 1,75 m = (ca.) 8,56 m²

Alle obigen „circa-Angaben“ sind maßstabsgetreue, digitale Messungen aus den Schnitten innerhalb der vorliegenden PDF-Planunterlagen.

Grundfläche Haus 2 somit: 135,87 m² + 8,56 m² = 144,43 m²

144,43 m² > 141,89 m²

Also könnte man maximal bei Haus 2, wenn die Gaube berücksichtigt wird, was wir sonst im Sinne der Nachverdichtung nicht nachteilig für den Bauherrn betrachten, von 3 Vollgeschossen sprechen.

Diskussionsverlauf:

Auch heute stehen wieder die Massivität und die Gebäudehöhen in der Kritik mehrerer Gemeinderatsmitglieder. Nach eingehender Diskussion stellt Bürgermeister Fischer folgenden Beschluss zur Abstimmung:

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem vorliegenden Bauvorhaben mit der damit verbundenen Befreiung von der festgesetzten Baugrenze zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis: 5 : 8 abgelehnt

Die Mehrheit des Gemeinderates lehnt den Bauantrag wegen der Firsthöhe, der Dachform (Krüppelwalmdach) und der massiven Wirkung der Gebäudehülle ab. Die Maßgabe der Einfügung ist für die Ablehnenden nicht gegeben.

TOP 2

Bebauungsplan 19/6 A Kirchhofäcker Süd

TOP 2.1

Behandlung der Bedenken und Anregungen zum Entwurf

Sachverhalt:

1. Änderung Bebauungsplan "19/6 A Kirchhofäcker Süd"

Gemeinde Möhrendorf, Landkreis Erlangen-Höchstadt

Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Die Frist für das Beteiligungsverfahren endete am 04.08.2025. Die Planung lag vom 01.07.2025 bis einschließlich 04.08.2025 öffentlich aus.

1. Unterrichtung der Öffentlichkeit

Im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung wurden Stellungnahmen abgegeben. Aufgrund des hohen Umfanges werden diese hier nicht abgedruckt; Einsichtnahme ist bei der Gemeinde Möhrendorf möglich!

TOP 2.2

Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf

Beschluss

Der Gemeinderat Möhrendorf nimmt Kenntnis von der Durchführung Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zur 1. Bebauungsplan-Änderung "19/6 A Kirchhofäcker Süd", Gemeinde Möhrendorf.

Der Gemeinderat billigt den von der BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg - ausgearbeiteten Planentwurf in der Fassung vom 30.09.2025 mit Begründung vom 30.09.2025 sowie der heute beschlossenen und vorliegenden Planänderungen.

Die so bezeichnete Planfassung vom 30.09.2025 ist nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen und mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.

Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planung vorgebracht werden können; die Dauer der Auslegung wird angemessen verkürzt.

Die erneute Auslegung wird außerdem mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können.

Die Träger öffentlicher Belange sind über die Beschlüsse und die erneute öffentliche Auslegung zu informieren. Ein geänderter Planentwurf inkl. Begründung ist, wenn nötig, beizugeben.

Das Beteiligungsverfahren ist durch die BFS+ GmbH durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:

9 : 4

angenommen

Gemeinderätin Elke Weis bittet für die Fraktion FDP folgende Begründung bei Ablehnung gemäß der Geschäftsordnung des Gemeinderates (§ 33 (2) Satz 3 mit aufzunehmen:

Die FDP-Fraktion lehnt die Situierung des Parkplatzes als auch die Anzahl der Parkplätze ab und stimmt somit dem Billigungs- und Auslegungsbeschluss nicht zu.

Gemeinderat Dieter Emmerich bittet für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgende Begründung bei Ablehnung gemäß der Geschäftsordnung des Gemeinderates (§ 33 (2) Satz 3 mit aufzunehmen:

Die Fraktion Bündnis 90/Grüne ist gegen die vollkommen überzogene Anzahl von 21 Parkplätzen für Gewerbe und Friedhofsbesucher, da damit übermäßig Grünfläche verloren geht und der Kompromissvorschlag für Längsparker auf der Erschließungsstraße (ca. 7 Plätze) leider verworfen wurde.

TOP 3

Erlass einer neuen Kinderspielplatzsatzung

Sachverhalt:

Wie bereits in der GR-Beschlussvorlage vom 22.07.2025 über den Neuerlass der gemeindlichen Stellplatzsatzung angekündigt, haben die am 10. Dezember 2024 vom Bayerischen Landtag beschlossenen Modernisierungsgesetze auch Auswirkungen auf die gemeindliche Kinderspielplatzsatzung.

Bislang war auf Basis der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ein Kinderspielplatz bei Bauvorhaben mit mehr als 3 Wohnungen erforderlich. Ab 01.10.2025 liegt die Entscheidung, ob ein Kinderspielplatz bei Bauvorhaben zu errichten ist, in kommunaler Hand. Die bisher in Art. 7 Abs. 3 BayBO geregelte Pflicht zur Anlage von Kinderspielplätzen wird gestrichen. Das Recht der Gemeinde, eine Kinderspielplatzsatzung zu erlassen (Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BayBO), die Bauherren zur Errichtung verpflichtet, bleibt bestehen. Außerdem kann ein Kinderspielplatz künftig erst bei Bauvorhaben mit mehr als 5 Wohnungen gefordert werden.

Die bestehende Kinderspielplatzsatzung tritt zum 30.09.2025 per Gesetz außer Kraft. Nur wenn die Spielplatzpflicht per Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO (neue Fassung) angeordnet wird, kann hierfür weiterhin eine Regelung getroffen werden. Sollte keine Regelung getroffen werden, besteht künftig generell keine Pflicht mehr, einen Spielplatz zu errichten.

Die Kinderspielplatzsatzung wurde bereits im Amtsblatt Nr. 10/2025 vollumfänglich abgedruckt, weshalb in dieser Ausgabe darauf verzichtet werden kann.

Beschluss:

1.

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf vom 11.09.2025 einer Satzung der Gemeinde Möhrendorf über die Pflicht, bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen einen Spielplatz in angemessener Größe zu errichten, auszustatten und zu unterhalten, sowie über die Lage des Spielplatzes, die Art der Erfüllung einschließlich der Ablöse dieser Pflicht (Kinderspielplatzsatzung) als Satzung.

2.

Die Satzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt der Gemeinde Möhrendorf bekannt zu machen und auf der gemeindlichen Homepage dauerhaft online zu stellen.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 4

Überörtliche Rechnungsprüfung 2019 bis 2023; Behandlung der Prüfungsfeststellungen

TOP 4.1

Kenntnisnahme Prüfungsbericht und Stellungnahmen der Verwaltung

Sachverhalt:

Bericht der überörtlichen Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) über die Jahresrechnungen 2019 bis 2023

Eingestellte Unterlagen im RIS (zur HA-Sitzung vom 16.09.2025)

BKPV-Prüfungsbericht 17.03.2025 (ohne Personalangelegenheiten)

Anlage zum Prüfbericht (Angaben über die Gemeinde und ihre Verwaltung)

Übersicht Prüfungsbemerkungen

Stellungnahme der Verwaltung mit Erledigungsvermerken

Einleitung

Die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2019 bis 2023 wurde durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) in der Zeit vom 13.06. bis 23.09.2024 über mehrere Monate in den einzelnen Sachgebieten durchgeführt. Die Abschlussbesprechung fand am 20.09.2024 im Sitzungssaal des Rathauses Möhrendorf statt.

Der Prüfungsbericht liegt im RIS zur Einsichtnahme bereit.

Die einzelnen Sachbearbeiter wurden aufgefordert, zeitnah zu den Prüfungsbemerkungen und

-beanstandungen Stellung zu nehmen.

In der beiliegenden Übersicht sind tabellarisch die Prüfungsbemerkungen aufgelistet. In dieser Liste ist auch die jeweilige Zuständigkeit und der Stand der Erledigung vermerkt. Bei Zuständigkeit 1. Bürgermeister (Verwaltung) dienen die Stellungnahmen zur Kenntnis.

Die Kommunalaufsicht vom LRA hat uns mit Schreiben vom 26.05.2025 bis spätestens Ende September 2025 um Stellungnahme gebeten.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss, den Prüfungsbericht des BKPV vom 17.03.2025 und durch die Verwaltung bereits erledigten Punkte zur Kenntnis zu nehmen. Die Verwaltung wird gebeten, alle beabsichtigten Erledigungen der noch offenen Beanstandungen zügig umzusetzen.

Der Kommunalaufsicht ist die Stellungnahme zum Prüfungsbericht zusammen mit dem Ergebnis der Beschlussfassungen zuzuleiten.

Abstimmungsergebnis:

13 : 0

angenommen

TOP 4.2

Neuerlass einer Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Möhrendorf - Kostensatzung (TZ 4e)

Sachverhalt:

Bei der überörtlichen Rechnungsprüfung des BKPV wurde in Textziffer 4e) die Verwaltungskostensatzung angesprochen. Es wurde empfohlen, diese dem aktuellen Rechtsstand anzupassen.

TZ 4e) Die Gemeinde erhebt Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis auf der Grundlage ihrer Kostensatzung und des dazugehörigen kommunalen Kostenverzeichnisses (KommKVz) vom 27.06.2001. Das KommKVz wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert, wobei sich auch die darin vorgeschlagenen Gebührensätze erhöht haben (vgl. z.B. AllMBl Nr. 11/2009, S. 327). Beispielsweise beläuft sich die Mindestgebühr für die Erteilung einer Zweitschrift (Tarif-Nr. 005) mittlerweile auf 15 €. Das gemeindliche KommKVz weist abweichend hiervon noch eine Mindestgebühr von 5 € aus. Zudem entspricht der im Satzungstext als Ermächtigungsnorm zitierte Art. 22 KG a.F. nicht mehr der aktuellen Rechtslage (siehe Art. 20 KG in der ab 01.03.1998 gültigen Fassung). Zudem empfehlen wir aufgrund des neuen Umsatzsteuerrechts eine Ergänzung der Kostensatzung, um zu verhindern, dass für die Gemeinde eventuell finanzielle Nachteile entstehen. Wir empfehlen, stets auf die Aktualität des KommKVz zu achten und aus Gründen der Übersichtlichkeit die gemeindliche Kostensatzung in Gänze neu zu erlassen.

Erledigungsvermerk:

à Zuständigkeit Gemeinderat

Der Einwand ist korrekt. Bedingt dadurch, dass viele Gebühren und Kosten rechtlich fixiert sind, kommt die Kostensatzung und das Kommunale Kostenverzeichnis selten zum Einsatz. Um auch weiterhin rechtssicher Gebühren und Kosten in der entsprechenden Höhe ansetzen zu können, soll die Kostensatzung und das Kommunale Kostenverzeichnis neu erlassen und so auf den aktuellen Stand gebracht werden. Nachstehend der Entwurf der Verwaltung (aktueller Rechtsstand).

(Entwurf vom 05.06.2025 einer)

Satzung über die Erhebung

von Verwaltungskosten für Amtshandlungen

im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Möhrendorf

– Kostensatzung –

Die Gemeinde Möhrendorf erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1

Die Gemeinde Möhrendorf erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§ 3

Diese Satzung tritt am eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Möhrendorf in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.06.2001 außer Kraft.

Anlage: Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)

Diese Anlage wird aus Platzgründen hier nicht abgedruckt.

Beschluss:

1.

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss, den vorstehenden Entwurf der Verwaltung vom 05.06.2025 einer Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Möhrendorf (Kostensatzung) als Satzung zu beschließen.

2.

Die Satzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt bekanntzugeben und auf der Homepage (Rubrik Ortsrecht/Satzung) dauerhaft online zu stellen.

Abstimmungsergebnis:

13 : 0

angenommen

TOP 4.3

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung (TZ 4f)

Sachverhalt:

Bei der überörtlichen Rechnungsprüfung des BKPV wurde in Textziffer 4f) die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung angesprochen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die in der Anlage aufgeführte Gruppe C nicht erforderlich sei, da diese aktuell nicht besetzt ist.

TZ 4f) § 6 Abs. 1 Buchst. c) der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)“ vom 23.03.2021 ist nicht erforderlich, da in der Anlage zur Verordnung keine Straßen hierzu aufgeführt sind.

§ 6 Reinigungsfläche

(1)

Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

und

a)

bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b)

bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1,00 Meter verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn,

c)

bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

Erledigungsvermerk:

à Zuständigkeit Gemeinderat

Stellungnahme:

Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass die nicht besetzte Gruppe C deshalb auch in der Satzung verblieben ist, da in einer früheren Version der Straßenreinigungsverordnung mehrere Straßen dieser Gruppe zugehörig waren. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass zukünftig wieder Straßen der Gruppe C zugeordnet werden. In diesem Fall wäre dann lediglich eine Änderung der Anlage zur Satzung und nicht eine komplette Satzungsänderung erforderlich.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss, die vom BKPV genannte Passage in § 6 Abs. 1 Buchst. c der Reinigungs- und Sicherungsverordnung soll nicht abgeändert werden. Die Passage der Gruppe C entfaltet zwar aktuell keine Rechtswirkung. Bei einer künftigen Besetzung der Gruppe C wäre diese aber bereits vorhanden und müsste nicht aufwändig durch eine Satzungsänderung neu erlassen werden.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 4.4

Aufhebung der Satzung über die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters -Rechtsstellungssatzung- (TZ 4g)

Sachverhalt:

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) bemerkt in seinem Prüfbericht unter Textziffer 4g, dass die Satzung der Gemeinde Möhrendorf über die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters (Rechtsstellungssatzung) überflüssig ist, da die Rechtsstellung bereits in der aktuelleren Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts enthalten ist.

TZ 4g) Die „Satzung der Gemeinde Möhrendorf über die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters (Rechtsstellungssatzung)“ aus 2008 ist überflüssig, da dessen Rechtsstellung bereits im Rahmen der „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts“, welche zuletzt 2020 neu erlassen wurde, geregelt ist (vgl. dortiger § 4).

Stellungnahme Hauptamt:

Seitens der Verwaltung besteht die Auffassung, dass die Rechtsstellungsatzung aus 2008 nicht im Widerspruch zur Satzung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts aus dem Jahr 2020 steht. Eine Aufhebung erscheint in diesem Fall deshalb nicht zwingend notwendig. Da die Rechtsstellungssatzung aus Sicht des BKPV aber „überflüssiges“ Ortsrecht darstellt, schließt sich die Verwaltung dem Vorschlag des BKPV zu einer Aufhebung der Satzung an.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss, die Satzung der Gemeinde Möhrendorf über die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters (Rechtsstellungssatzung) vom 09.05.2006 aufzuheben, da die Rechtsstellung bereits in der aktuelleren Satzung zur Regelung des Gemeindeverfassungsrechts vom 12.05.2020 enthalten ist.

Abstimmungsergebnis:

13 : 0

angenommen

TOP 4.5

Gebührenkalkulation für kostenrechnende Einrichtungen; Verzinsung bei Kostenunterdeckungen (TZ 10)

Sachverhalt:

Der BKPV hat im Rahmen der überörtlichen Prüfung unter Textziffer 10 erneut darauf hingewiesen, Kostenunterdeckungen zu verzinsen.

TZ 10) Gebührenbedarfsermittlung bei kostenrechnenden Einrichtungen

Nach Durchsicht der zum Prüfungszeitpunkt aktuellen Gebührenbedarfsermittlungen zu den kostenrechnenden Einrichtungen stellten wir Folgendes fest:

Auf die TZ 12 a) unseres Vorberichts (Anm. Verwaltung: letzte Prüfung 2015-2018), welche aufgrund der in den letzten Jahren vorherrschenden Niedrig- bzw. Nullzinsphase nicht umgesetzt wurde, weisen wir aufgrund der mittlerweile geänderten Zinslage nochmals hin.

à Zuständigkeit Gemeinderat

Stellungnahme Hauptverwaltung (Buchner):

Die Anmerkungen erfolgten bereits der überörtlichen RePrü 2015 und bei der Prüfung des BKPV 2015 - 2018.

Auszug aus der damaligen Stellungnahme der Verwaltung

Die Auffassung des Prüfers wird seitens der Verwaltung nicht vertreten, denn es erscheint nur schwer nachvollziehbar, warum u. a. auf das bereits verzinste Anlagevermögen nochmals Zinsen geschlagen werden sollen. Ohnehin schreibt der VGH dies in seinem Urteil nur für Überschüsse vor und lässt Unterdeckungen (nicht zufällig) davon unberührt.

Der Gemeinderat hatte in der Sitzung vom 27.04.2021 beschlossen, auch künftig auf eine Verzinsung von Kostenunterdeckungen zu verzichten. An dieser Beschlusslage hat sich bis dato nichts geändert.

Die Verwaltung weist diesbezüglich nochmals darauf hin, dass kalkulatorische Zinsen bei der Gebührenkalkulation generell eingerechnet sind (auch wenn die Gemeinde keine Kredite aufgenommen hat oder aufnimmt). Eine zusätzliche Verzinsung von Unterdeckungen stellt aus unserer Sicht eine doppelte Verzinsung dar.

Seitens der Verwaltung wird deshalb vorgeschlagen, auch künftig auf eine Verzinsung von Kostenunterdeckungen zu verzichten und an der Beschlusslage von 2021 festzuhalten.

Diskussionsverlauf:

GR Stefan Hartmann bittet um Mitteilung der Verwaltung, um welchen Betrag es sich bei „Kostenunterdeckungen“ handeln könnte.

Stellungnahme Hauptverwaltung (Buchner) 24.09.2025:

- Abbildung wird hier nicht dargestellt -

Fazit: Die Einbeziehung der Verzinsung von Unterdeckungen hätte in den Jahren 2004 bis 2021 aufgrund der geringen Beträge pro Jahr keinerlei Auswirkungen auf die jeweilige Gebührenhöhe gehabt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss, auch weiterhin auf eine Nachverzinsung von Kostenunterdeckungen zu verzichten.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 4.6

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Möhrendorf (TZ 24)

Sachverhalt:

Der BKPV hat in seinem Prüfbericht unter Textziffer 24 darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Funktion des Datenschutzbeauftragten durch den Geschäftsleiter nicht mit dem aktuellen Datenschutzrecht vereinbar ist.

TZ 24 Weitere Feststellungen und Hinweise zum Personalwesen

24 b Die Funktion des Datenschutzbeauftragten der Gemeinde wurde dem Geschäftsleiter übertragen. Diese Funktion ist mit der Rolle des Datenschutzbeauftragten nicht vereinbar (vgl. hierzu „Kurz-Information 7“ des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit Stand 01.10.2021).

à Zuständigkeit Gemeinderat (für Bestellung) und Verwaltung (Ernennung)

Im RIS ist hierzu auf die vom Prüfer hingewiesene Kurz-Information 7 vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz eingestellt.

Stellungnahme Hauptamt:

Der Einwand ist korrekt und bekannt. Der Gemeinderat wurde in der Sitzung vom 15.05.2018 auch auf den Interessenkonflikt hingewiesen. Bisher konnte das Problem wegen der personellen Situation nicht befriedigend gelöst werden. Aufgrund der Umstrukturierung im Bereich Finanzen und Personal hat sich zwischenzeitlich aber eine Lösung ergeben. Wie bereits in der Sitzung vom 17.12.2024 angekündigt, ist Herr Zametzer bereit, diese Aufgabe zu übernehmen.

Seitens des Gemeinderates ist der neue Datenschutzbeauftragte zu bestellen und vom 1. Bürgermeister gem. § 2 Abs. 2 der Datenschutzdienstanweisung (DA 144) zu ernennen.

Hinweis: Der Personalrat hat der geplanten Änderung am 14.11.2024 zugestimmt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss, Herrn Thomas Zametzer mit Wirkung vom 01.10.2025 zum behördlichen Datenschutzbeauftragten (DSB) der Gemeinde Möhrendorf zu bestellen. Die Bestellung des bisherigen DSB, Herrn Stephan Buchner, wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Abstimmungsergebnis:

13 : 0

angenommen

TOP 5

Bekanntgabe und Feststellung des Jahresrechnungsergebnisses 2024

Sachverhalt:

Gemäß Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) ist die Jahresrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen.

Die Jahresrechnung 2024 mit Rechenschaftsbericht wurde als PDF-Datei ins RIS eingestellt.

Die Jahresrechnung der Gemeinde Möhrendorf für das Haushaltsjahr 2024 schließt wie folgt ab:

im Verwaltungshaushalt

mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 11.786.089,32 Euro

und im Vermögenshaushalt

mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 6.056.432,04 Euro

Im Verwaltungshaushalt ergab sich ein Soll-Fehlbetrag in Höhe von 456.498,40 Euro, der nach den Vorschriften der KommHV-Kameralistik vom Vermögenshaushalt zugeführt wurde.

Im Vermögenshaushalt ergab sich nach der Zuführung zum Verwaltungshaushalt ein Soll-Überschuss in Höhe von 3.356.321,96 Euro, der nach den Vorschriften der KommHV-Kameralistik der allgemeinen Rücklage zuzuführen ist.

Dieser Betrag wurde im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung des Vermögenshaushaltes wieder entnommen.

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres, die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss, die Ausführungen zur Jahresrechnung 2024 zur Kenntnis zu nehmen. Die Jahresrechnung 2024 ist nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis:

13 : 0

angenommen

TOP 6

Neuausstattung EDV-Arbeitsplätze (Clients) in Verwaltung und Bauhof

Sachverhalt:

Hierzu wurden ins RIS folgende Unterlagen eingestellt:

Angebot 3400016447656.1 der Fa. Dell vom 28.08.2025 (Angebotsbindung: 4 Wochen, läuft am 25.09.2025 ab)

Vergleichsangebot Client-PC

Vergleichsangebot Laptop

Vergleichsangebot Monitor

Vergleichsangebot Bürgeramt-PC

Die Client-PCs in der Verwaltung sind zwischenzeitlich 6 ½ Jahre alt und müssen erneuert werden.

Zusätzlich soll für den zukünftigen Bauhofleiter im Bauhof ein PC-Arbeitsplatz eingerichtet werden.

Für das Bürgeramt bestehen aufgrund der angeschlossenen Peripheriegeräte spezielle Anforderungen an die Hardware, so dass diese beiden Rechner separat konfiguriert werden müssen. Für den EDV-Admin Hoyer ist ein spezielles, auf den mobilen Einsatz und auf Fernwartung hin optimiertes, Notebook vorgesehen. Da noch ein Großteil der Bildschirme funktionstüchtig ist, sind aktuell nur 10 neue Geräte erforderlich.

Um für die kommenden 6 Jahre im Rechennetz sicher arbeiten zu können, hat uns die Komuna per E-Mail vom 29.07.2025 folgende Mindestkonfiguration für die Client-Arbeitsplätze empfohlen:

Betriebssystem Windows 11 Pro

Prozessor Intel Core i5 (Ultra)

Arbeitsspeicher 32GB RAM

Festplatte mind. 256GB M.2 SSD

Da wir aufgrund der guten Erfahrungen in den letzten 11 Jahren wieder DELL-Geräte mit dem entsprechenden Support anschaffen möchten, haben wir von unserem langjährigen Hardwarepartner DELL ein entsprechendes Angebot angefordert (siehe Anlagen RIS).

Der Angebotspreis beläuft sich auf 18.059,09 Euro brutto. Im Haushalt wurden für die Neuanschaffung 20.000 Euro unter der HHSt. 060.9350 veranschlagt.

Die Firma DELL weist darauf hin, dass es sich bei dem Angebot um stark rabattierte Preise handelt, die wir als besonders langjährige Kunden erhalten und die im Internet nicht zu erzielen sind. Ein am 27.08.2025 durchgeführter Preisvergleich (s. Anlagen RIS) mit dem offiziellen Preis auf der DELL-Webseite hat ergeben, dass das uns vorgelegte Angebot in Summe etwa 1/3 unter den regulären DELL-Internet-Preisen liegt.

Die Auftragsvergabe soll im Wege der Direktvergabe erfolgen (Wertgrenze 100.000 Euro nach Art. 20 BayWiVG). Aufgrund der speziellen Konfiguration der Rechner, der angebotenen 60-monatigen Serviceleistung, der hohen Rabattierung (> 33 %) und der vergleichbaren Preise im Dell-Shop wird seitens der Verwaltung auf die Einholung von weiteren Vergleichsangeboten verzichtet.

Das Angebot von DELL ist allerdings nur bis 25.09.2025 gültig. Soll die Vergabe nach der GR-Sitzung am 01.10.2025 erfolgen, müssten wir ein neues Angebot anfordern (mit dem Risiko einer Preiserhöhung).

Vorschlag weiteres Vorgehen:

1. Bürgermeister Fischer möge im HA abfragen, ob Einwände gegen die Vergabe vor der GR-Sitzung bestehen. Falls eine sofortige Äußerung der Fraktionen nicht möglich ist, wäre auch eine Mitteilung der Fraktionssprecher bis Ende KW 38 möglich, so dass eine Vergabe noch bis zum 25.09. erfolgen kann. Die nachträgliche Genehmigung soll dann am 30.09. im Gemeinderat erfolgen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss, nachträglich die befürwortete Anschaffung von EDV-Hardware für die Verwaltung und Bauhof gemäß dem Angebot der Firma DELL zum Preis von 18.059,09 Euro brutto zu genehmigen.

Abstimmungsergebnis:

13 : 0

angenommen

TOP 7

Vorstellung Konzept Feuerwehrhaus Kleinseebach

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat den Antrag der FFW Kleinseebach zu den Räumlichkeiten und Mängeln im Bestand angenommen, im Haushalt entsprechende Planungsmittel vorgesehen und den Architekten Eis mit der Entwurfsplanung beauftragt.

Hierzu hat sich aus dem Gemeinderat ein Arbeitskreis gebildet. Dieser hat am 04.06.2024 ein erstes Treffen mit dem Architekten im Ratssaal gehabt und man ist das gewünschte Raumprogramm durchgegangen.

Die Aufgabenstellung war insbesondere sich über 2 Szenarien Gedanken zu machen: Umbau und Erweiterung im Bestand oder Neubau.

Am 18.02.2024 erhielten die Mitglieder erste Varianten. Am 06.08.2024 wurden vom Architekten 4 weitere überarbeitete Varianten und erste Grobkosten zu den Varianten erstellt. Am 13.09.2024 fand das erste Treffen des AK zusammen mit der FFW-Führung Kleinseebach statt und hier wurden die 4 Varianten vorgestellt. Die FFW Kleinseebach brachte zu einigen Varianten konstruktive Kritik bei, so dass in Abstimmung zwischen Architekt und FFW-Kommandant am 10.12.2024 die Vorstellung von 2 Varianten (A und B) nebst Kostenschätzung präsentiert werden konnte.

Auf Vorschlag der FFW-Führung wurde eine weitere Variante (C) und eine Weiterentwicklung Variante (D) ins Spiel gebracht, für die sich beim letzten Treffen des AK mit der FFW am 15.06.2025 alle anwesenden AK-Mitglieder zustimmend äußerten.

Der Architekt wurde beauftragt, die Kostenschätzung in eine Kostenberechnung zu überführen und auch die Fördermöglichkeiten zu erörtern. Hier fehlen aktuell noch die Rückmeldungen der Regierung.

Der aktuelle Entwurf beinhaltet alle notwendigen Einrichtungen und ist auch auf Funktionalität und Ablauf mit der FFW Kleinseebach abgesprochen.

Die FFW Kleinseebach hat sich konstruktiv eingebracht und dabei auch auf geforderte Punkte verzichtet.

Diskussionsverlauf Bauausschuss:

Aus dem Gemeinderat werden verschiedene Fragen aufgeworfen:

Frau Viebahn: Wie steht es mit der gemeindlichen Leistungsfähigkeit? Diese Frage soll das Landratsamt beantworten.

Herr Pillipp: Es soll auch die Möglichkeit einer privaten Nutzung durch Vereine und die Bürgerschaft gegeben werden.

Beim Architekturbüro Eis sollen Daten und Kosten eingeholt werden.

In der Sitzung des Bauausschusses am 16.09.2025 sowie heute stellt Bürgermeister Thomas Fischer eine „Präsentation Entwurf FFW Haus Kleinseebach“ vor.

TOP 8

Information zur Bedarfsentwicklung der Möhrendorfer Kindertagesstätten und der Grundschule mit Hort und Mittagsbetreuung

Der Gemeinderat nimmt die Informationen zur Bedarfsentwicklung zur Kenntnis.

TOP 9

Information zu Räumlichkeiten Bücherei Möhrendorf und Umzug Musikverein ins Vereinszentrum

Sachverhalt:

Nachdem die Räumlichkeiten im Vereinszentrum am ASV nun langsam zur Verfügung stehen, hat der Musikverein in den Sommerferien bereits den Fahrradkeller in der Grundschule zum größten Teil geräumt und die Sachen im neuen Vereinszentrum untergebracht. Hier werden nun in der nächsten Woche die Schränke aufgestellt, so dass hier die Gesamtproben starten können. Sämtliche Teilabnahmen wurden durchgeführt. In der 41. KW soll die Grundreinigung erfolgen.

Mit der Bücherei wurde unterdessen eine Ortsbegehung durchgeführt und die anstehenden Arbeiten durchgesprochen. Es wird ein neuer Boden im Raum eingelegt, eine Trockenbauwand wird rückgebaut, der Raum wird gestrichen und neue Beleuchtung montiert. Der genaue zeitliche Ablauf wird aktuell geklärt. Die baulichen Tätigkeiten sollen bis Ende Oktober 2025 abgeschlossen sein.

Auf Anfrage von GR Stefan Hartmann teilt Bürgermeister Fischer mit, dass eine offizielle Einweihung der Jugend- und Vereinsräume stattfinden soll. Bezüglich des Jugendbereiches wird im Amtsblatt November nochmals eine Anzeige geschaltet werden.

Weitere Informationen zu diesen Projekten gibt es in der Sitzung Ende Oktober.

TOP 10

Antrag zur Geschäftsordnung: Aussprache über die Bekanntmachungen im Amtsblatt 10/2025

Sachverhalt:

Der zu Beginn gestellte Antrag wurde mit 8 : 5 Stimmen befürwortet und wird in diesem ergänzten TOP 10 behandelt.

Aussprache über die Bekanntmachungen im Amtsblatt 10/2025

Der Tagesordnungspunkt soll folgende Unterpunkte umfassen:

1.1)

Anfrage an den Bürgermeister, wie es dazu kommen kann, dass am 29.09.2025 zwei Bekanntmachungen im Amtsblatt erschienen sind mit dem Wortlaut: „Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 30.09.2025 beschlossen…"

1.2)

Beschlussantrag: Der Gemeinderat missbilligt in schärfster Form, dass zukünftige mutmaßliche Beschlüsse des Gemeinderats als gesetzt ausgegeben werden. Er sieht dieses Vorgehen als eklatanten Verstoß gegen demokratische Prinzipien und beauftragt den Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass dies ein einmaliger Vorgang bleibt.

Begründung:

Die Vorwegnahme von Gemeinderatsbeschlüssen durch Veröffentlichung im Amtsblatt vor der tatsächlichen Beschlussfassung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien dar. Ein solches Vorgehen untergräbt die Entscheidungskompetenz des Gemeinderats als gewähltes Vertretungsorgan der Bürgerinnen und Bürger und erweckt den Eindruck, dass Abstimmungen im Gemeinderat lediglich formaler Natur seien und das Ergebnis bereits feststehe.

Die Aufklärung dieses Vorgangs und eine klare Positionierung des Gemeinderats sind dringend erforderlich, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die demokratischen Prozesse unserer Gemeinde zu wahren.

Diskussionsverlauf:

Bürgermeister Thomas Fischer nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Tagesordnungspunkt „Spielplatzsatzung“ musste in diesem benannten Amtsblatt Nr. 10/2025 veröffentlicht werden, weil die bestehende Spielplatzsatzung per Gesetz am 30.09.2025 außer Kraft tritt und die neue Spielplatzsatzung zum 01.10.2025 eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft tritt. Ähnliches Procedere gilt für die 1. Änderung des Bebauungsplanes 19/6 A Kirchhofäcker Süd. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Bauausschusses konnte man davon ausgehen, dass der Gemeinderat dem zustimmt. Des Weiteren führt Bürgermeister Fischer an, dass aufgrund der sehr frühen Redaktionsschlusszeiten des Amtsblattes so gehandelt werden musste. Dass das Amtsblatt dann auch noch verfrüht vor dem 1. Oktober ausgetragen wurde, trägt zu diesem Missstand noch erheblich bei. In Bälde soll es dann nur noch ein Info- und Mitteilungsblatt geben und Bekanntmachungen dieser Art sollen nur noch digital bekanntgemacht werden; dies wird von vielen Städten und Gemeinden so gehandhabt. Bürgermeister Fischer verspricht, dass ein solcher Fall nicht mehr vorkommen wird.

Die Sitzung wird für fünf Minuten zwecks Meinungsaustausches in den Fraktionen unterbrochen.

Der o. g. Beschlussantrag Pkt. 1.2 wird von der antragstellenden Fraktion zurückgenommen.

Der Bürgermeister erhält zu diesem Vorgehen eine Rüge und nimmt diese an; er entschuldigt sich für das eigenmächtige Vorgehen und verspricht dies in Zukunft zu unterlassen.