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Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Möhrendorf
Ausgabe 11/2025
Aus der Sitzung
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Aus der Sitzung

2. Bürgermeister Steffen Schmidt eröffnet die öffentliche Sitzung. Zu Beginn stellt er die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.

Tagesordnung

1.

Bauvorlagen (nur jene, die der Veröffentlichung zugestimmt haben):

1.1

Antrag auf Baugenehmigung: Dachgeschossausbau mit Änderung der Dachform; Umbau zum Zweifamilienwohnhaus, Geigenbauerweg 1, Fl. Nr. 428/6, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-010)

1.2

Antrag auf Baugenehmigung: Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses im EG und KG, Sudetenstraße 24, Fl. Nr. 426/7, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-011)

1.3

Keine Veröffentlichung

1.4

Antrag auf Baugenehmigung: Umbau Haupt- und Nebengebäude, Oberndorf 3,Fl. Nr. 892, 411/27, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-013)

2.

2. Änderung Bebauungsplan 16/1 Kleinseebach Süd II

2.1

Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf

3.

Neuerlass der gemeindlichen Stellplatzsatzung

4.

Anträge des OV SPD zum Thema Geschwindigkeit

4.1

Antrag Tempo 30 in der Hauptstraße

4.2

Antrag Tempo 30 in der Erlanger Straße

5.

Bürgerantrag Tempo 30 in der Erlanger Straße, Neue Straße, Oberndorfer Straße

6.

Jahresabschluss 2023

7.

RPA-Bericht 2023

8.

Antrag Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Aktualisierung des Feuerwehrbedarfsplans vor der Entscheidung zur Zukunft des Feuerwehrhauses Kleinseebach

TOP 1

Bauvorlagen (nur jene, die der Veröffentlichung zugestimmt haben):

TOP 1.1

Antrag auf Baugenehmigung: Dachgeschossausbau mit Änderung der Dachform; Umbau zum Zweifamilienwohnhaus, Geigenbauerweg 1, Fl. Nr. 428/6, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-010)

Sachverhalt:

Stellungnahme der Bauverwaltung:

Die Antragsteller möchten am Grundstück ein Einfamilienhaus zu einem Zweifamilienhaus umbauen, das Dachgeschoss ausbauen und die Dachform teilweise ändern. Das Grundstück befindet sich im Innenbereich im Gebiet des Baulinienplanes (einfacher Bebauungsplan) aus 1962. Das Bauvorhaben muss daher die getroffenen Festsetzungen einhalten. Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen danach, ob es sich in die nähere Umgebung einfügt.

Das Gebäude hat Außenmaße von ca. 14,185 x 9,31 m zzgl. dem hervorstehenden Gebäudeteil, bei dem das Dachgeschoss ausgebaut sowie die Dachform geändert wird, mit Außenmaßen von 5,685 x 4,50 m. Die Firsthöhe beträgt jeweils ca. 8,00 m.

Für das Bauvorhaben sind 4 Stellplätze erforderlich und nachgewiesen. Die Zufahrt zu den südlichen Stellplätzen ist durch ein Geh- und Fahrtrecht über das Nachbargrundstück Fl. Nr. 428/2 gesichert.

Gemeinderat Fabian Reck kommt um 19.03 Uhr zur Sitzung hinzu.

Es ist zu beraten, ob dem o. g. Bauvorhaben zugestimmt wird

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

13 : 0

angenommen

Gemeinderätin Eva Hammer ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

TOP 1.2

Antrag auf Baugenehmigung: Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses im EG und KG, Sudetenstraße 24, Fl. Nr. 426/7, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-011)

Sachverhalt:

Stellungnahme der Bauverwaltung:

Der Antragsteller möchte am Grundstück ein Einfamilienhaus im Erdgeschoss sowie im Kellergeschoss durch einen Anbau erweitern. Das Grundstück befindet sich im Innenbereich im Gebiet des Baulinienplanes (einfacher Bebauungsplan) aus 1962. Das Bauvorhaben muss daher die getroffenen Festsetzungen einhalten. Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen danach, ob es sich in die nähere Umgebung einfügt.

Das Gebäude hat nach dem Anbau Außenmaße von 12,11 x 8,98 m. Die Maße des Anbaus betragen 8,98 x 4,14 m. Die Firsthöhe beträgt ca. 7,60 m.

Für das Bauvorhaben ist 1 Stellplatz erforderlich und nachgewiesen (Bestandsschutz, weil keine zusätzliche Wohneinheit entsteht).

Das Niederschlagswasser auf dem Anbau sowie der Westseite der bestehenden Dachfläche wird auf dem Grundstück versickert.

Gemeinderat Dieter Emmerich kommt um 19.06 Uhr zur Sitzung hinzu.

Es ist zu beraten, ob dem o. g. Bauvorhaben zugestimmt wird.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

15 : 0

angenommen

TOP 1.3 – keine Veröffentlichung

TOP 1.4

Antrag auf Baugenehmigung: Umbau Haupt- und Nebengebäude, Oberndorf 3, Fl. Nr. 892, 411/27, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-013)

Sachverhalt:

Stellungnahme der Bauverwaltung:

Der Antragsteller möchte am Grundstück ein bestehendes Gebäude zu einem Mehrfamilienhaus (5 Wohneinheiten, ca. 360 m² Wohnfläche) umbauen. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Bauvorhaben muss sich daher in die nähere Umgebung einfügen.

Das Grundstück befindet sich denkmalschutzrechtlich im Ensemble Weiler Oberndorf. Ein Teil des Gesamtgebäudes unterliegt dem Denkmalschutz (Kleinbauernhaus; eingeschossiger Sandsteinquaderbau mit Satteldach, 19. Jh.; Aktennummer D-5-72-142-42). Die denkmalschutzrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt – Amt für Denkmalpflege.

Das Grundstück Fl. Nr. 411/27 befindet sich teilweise innerhalb des Überschwemmungsgebietes / in der Hochwassergefahrenfläche der Regnitz. Die Beurteilung obliegt dem Landratsamt – Umweltamt.

Das Gebäude hat Außenmaße von ca. 33,41 x 8,70 m. Die Firsthöhe beträgt ca. 9,82 m.

Für das Bauvorhaben sind 9 Stellplätze erforderlich und nachgewiesen. Eine Abstellmöglichkeit für Fahrräder und Außengeräte ist ebenfalls nachgewiesen.

Der erste Gebäudeteil des bestehenden Gebäudes (bisheriges Wohngebäude) verfügt über einen Wasser- sowie Abwasseranschluss. Der zweite Gebäudeteil war bisher eine Scheune.

Laut Antragsteller ist die separate Erschließung des zweiten Gebäudeteils mit den 4 Wohnungen aufgrund der engen Gebäudeverhältnisse nicht möglich.

Für den Wasseranschluss des zweiten Gebäudeteils ist geplant auf die bestehende Leitung anzuschließen. Somit ist eine Befreiung von § 9 Abs. 2 WAS erforderlich, wonach beim Umbau von bestehenden Gebäuden zur Schaffung von mehreren abgeschlossenen Wohneinheiten ein separater Grundstücksanschluss notwendig ist.

Für den Entwässerungsanschluss des zweiten Gebäudeteils ist geplant auf die bestehende Leitung anzuschließen. Somit ist eine Befreiung von § 8 Abs. 2 EWS erforderlich, wonach beim Umbau von bestehenden Gebäuden zur Schaffung von mehreren abgeschlossenen Wohneinheiten ein separater Grundstücksanschluss notwendig ist.

Wir weisen darauf hin, dass bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten ein geeigneter Spielplatz zu errichten ist. Die Kinderspielplatzsatzung gibt eine Fläche von 1,5 m² je 25 m² Wohnfläche (entspricht ca. 22 m²), jedoch eine Mindestgröße von 60 m² vor. Gemäß Bauantrag wird auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. 890, Gemarkung Möhrendorf (Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstückes) ein Spielplatz mit einer Größe von 60 m² errichtet.

Es ist zu beraten, ob dem o. g. Bauvorhaben zugestimmt wird

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung mit den damit verbundenen Befreiungen

-

Befreiung von § 9 Abs. 2 WAS (Wasseranschluss)

-

Befreiung von § 8 Abs. 2 EWS (Entwässerungsanschluss)

zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

14 : 0

angenommen

Gemeinderat Bernd Rudolph nimmt wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil.

TOP 2

2. Änderung Bebauungsplan 16/1 Kleinseebach Süd II

TOP 2.1

Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf

Sachverhalt:

Die Verwaltung teilt mit, dass während der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit vom 02.06. - 23.06.2025 keine Stellungnahmen eingegangen sind.

Begründung und Planzeichnungen sind im Ratsinformationssystem eingestellt worden.

Auf Vorschlag von Verwaltung und Bauausschuss beschließt der Gemeinderat:

Beschluss:

Der Gemeinderat Möhrendorf nimmt Kenntnis vom Entwurf der BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg - in der Fassung vom 22.07.2025.

Die Öffentlichkeit wurde vom 02.06.2025 bis 23.06.2025 über die Grundzüge der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterrichtet.

Der Gemeinderat billigt den vom Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg, ausgearbeiteten Planentwurf in der Fassung vom 22.07.2025 mit Begründung vom 22.07.2025.

Die so bezeichnete und vorliegende Planfassung vom 22.07.2025 ist nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen und mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.

Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können.

Der Planentwurf inkl. Begründung ist auf der Homepage der Gemeinde Möhrendorf zur Verfügung zu stellen.

Das Beteiligungsverfahren ist durch die BFS+ GmbH durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:

15 : 0

angenommen

TOP 3

Neuerlass der gemeindlichen Stellplatzsatzung

Sachverhalt:

Am 10. Dezember 2024 hat der Bayerische Landtag das Erste und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen. Beide Gesetze enthalten Änderungen der BayBO.

Die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen durch das Erste Modernisierungsgesetz enthalten Verfahrensvereinfachungen, insbesondere durch die Ausweitung der Verfahrensfreiheit zahlreicher Bauvorhaben sowie das Anheben der Sonderbaugrenzen. Zudem werden bauliche Änderungen im Bestand erleichtert. Das Zweite Modernisierungsgesetz modifiziert zum 1. Januar 2025 abstandsflächenrechtliche Vorschriften und ändert den Verfahrensablauf dahingehend, dass Bauanträge künftig immer bei den unteren Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden. Die ggf. notwendige Beteiligung der Gemeinde erfolgt durch das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde. Zudem ist erstmals eine Vollständigkeitsprüfung des Bauantrags binnen drei Wochen vorgesehen.

Zum 1. Oktober 2025 treten die ebenfalls im Ersten Modernisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen im Stellplatzrecht, Spielplatzrecht sowie hinsichtlich des gemeindlichen Satzungsrechts in Kraft. Die neunmonatige Übergangsphase soll den Gemeinden ermöglichen, ihre Satzungen entsprechend anzupassen. Im gemeindlichen Satzungsrecht findet mit Inkrafttreten der Änderungen der §§ 11, 13 des Ersten Modernisierungsgesetzes am 1. Oktober 2025 ein Systemwechsel statt. Stellplatz- und Spielplatzpflicht werden kommunalisiert, Freiflächengestaltungs- und Grünordnungssatzungen treten außer Kraft und können künftig nicht mehr erlassen werden.

Eine Stellplatzpflicht gilt nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 n. F. künftig nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 n. F. angeordnet hat. Hinsichtlich der festgelegten Anzahl der Stellplätze gilt eine Obergrenze, die sich aus dem ebenso überarbeiteten Anhang zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergibt. Bestehende Stellplatzsatzungen gelten nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 n. F. fort, wenn sie die in der Anlage zur GaStellV festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder sie Bestandteil eines Bebauungsplans (Art. 81 Abs. 2) sind. Im Übrigen treten bestehende Stellplatzsatzungen mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft (Art. 83 Abs. 5 Satz 3 n. F.). Auch eine Spielplatzpflicht besteht nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 n. F. anordnet.

Betroffen sind in unserer Gemeinde sowohl die Stellplatz- als auch die Kinderspielplatzsatzung.

Kinderspielplatzsatzung:

Die bestehende Kinderspielplatzsatzung tritt zum 30.09.2025 außer Kraft. Nur wenn die Spielplatzpflicht per Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 n. F. angeordnet wird, kann hierfür weiterhin eine Regelung getroffen werden. Sollte keine Regelung getroffen werden, besteht bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 3 Wohnungen künftig keine Pflicht mehr, einen Spielplatz zu errichten. Es ist geplant, dieses Thema in der GR-Sitzung im September 2025 zu behandeln.

Stellplatzsatzung:

Die Möglichkeit zur Regelung gestalterischer Vorgaben im Stellplatzrecht ist in der Gemeinde Möhrendorf nur noch vorhanden, wenn eine neue Stellplatzsatzung vor dem 01.10.2025 rechtskräftig wird. Da die Gemeinde derzeit höhere Stellplatzanforderungen hat, als es die GaStellV ab 01.10.2025 vorsieht, würde unsere derzeitige Stellplatzsatzung per Gesetz mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft treten. Für eine rechtssichere Bekanntmachung im September-Amtsblatt ist es erforderlich, dass der Gemeinderat noch in der Juli-Sitzung die neue Satzung beschließt.

Diskussionsverlauf Bauausschuss 08.07.2025

Die Verwaltung wird beauftragt, die in Anlage 1 genannte Anzahl aller Stellplätze zu prüfen.

Stellungnahme der Verwaltung hierzu

Besucherstellplätze sind in der GaStellV schon immer bereits in der geforderten „Zahl der Stellplätze“ einberechnet gewesen. Dargestellt ist dort der Anteil, wie viel Prozent von den Stellplätzen als Besucherstellplätze ausgewiesen werden müssen.

Ab 01.10.2025 könnten theoretisch Besucherstellplätze gefordert werden, jedoch nur bis zur Obergrenze der Vorgaben aus der GaStellV. In der Praxis ist der Spielraum für Stellplatzanforderung durch unsere geplante Forderung von 2 StP je Wohneinheit (außer bei Wohnungen, die kleiner als 100 m² sind; 2 entspricht ansonsten bereits der Obergrenze) bereits ausgeschöpft.

In künftigen Bebauungsplänen kann im Rahmen von städtebaulichen Verträgen vereinbart werden, dass und wie viele Besucherstellplätze errichtet werden (analog 19/20 Neue Straße/An der Marter).

Hinweis der Verwaltung

Der Satzungsentwurf vom 07.07.2025 wurde parallel zur Sitzung des Hauptausschusses auch dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt zur rechtlichen Würdigung übersandt. Seitens des Landratsamtes gab es noch einige kleinere Anmerkungen bzw. Änderungsvorschläge, die im nun vorliegenden Entwurf vom 18.07.2025 enthalten sind.

Änderungen im Vergleich zum Entwurf vom 07.07.2025

(kursiv die Anmerkungen des LRA ErH)

1.

§ 1 Abs. 2 – die Mustersatzung hat zwar „andere städtebauliche Satzungen“ ebenfalls mit drin stehen, wir wüssten jetzt jedoch nicht, welche das sein sollten. Ist aber unschädlich

> keine Änderung

2.

§ 2 Abs. 4 – Wir empfehlen derzeit sicherheitshalber zu ergänzen …“maximal Anzahl nach GaStellV“

> wurde angepasst

3.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 „sind möglichst“ (ist zu unbestimmt)

> § 4 Abs. 1 + 2 wurden entsprechend der verpflichtenden Regelung zur Versickerung in der EWS angepasst

4.

§ 4 Abs. 2 – welche Rechtsgrundlage? Diese sollte in Präambel ergänzt werden

> Rechtsgrundlage (§§ 4 und 5 der EWS) wurde entsprechend aufgenommen

5.

§ 4 Abs. 4 - ob die Carportrichtlinie rechtlich (Rechtsgrundlage?) tatsächlich durchgesetzt werden kann, nachdem es sich lediglich um einen Gemeinderatsbeschluss für eine einheitliche Behandlung handelt, erscheint fraglich. Es wird dringend empfohlen die relevanten Punkte in die Stellplatzsatzung mit aufzunehmen

> die relevanten Punkte wurden in § 4 in Abs. 5 neu aufgenommen; die nachfolgenden Absätze verschieben sich entsprechend; der Verweis auf die Carportrichtlinie in § 4 Abs. 4 wurde gestrichen

6.

§ 6 – die OWi-Tatbestände sollte konkretisiert aufgeführt werden. Der Bürger muss konkret wissen, welche Handlungen bußgeldbewährt sind. Der generelle Verweis ist zu unbestimmt. Vergessene und ungenaue Tatbestände oder Unbestimmtheiten gehen im OWi-Recht immer zu Lasten der Gemeinde

> die OWi-Tatbestände wurden in § 6 konkretisiert

Nachstehend der aktuelle Entwurf einer Stellplatzsatzung vom 18.07.2025.

(Entwurf vom 18.07.2025 einer)

Satzung der Gemeinde Möhrendorf

zur Regelung des Stellplatzbedarfs sowie

der Gestaltung und Ausstattung von Garagen und KFZ-Stellplätzen

(Stellplatzsatzung)

Die Gemeinde Möhrendorf erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff) sowie § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 5 der gemeindlichen Entwässerungssatzung (EWS), folgende Satzung:

§ 1

Anwendungsbereich

(1)

Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet der Gemeinde Möhrendorf. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.

(2)

Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2

Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen

(1)

Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.

(2)

Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach Anlage 1 zur Satzung. Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3)

Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.

(4)

Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze. Die maximale Anzahl an notwendigen Stellplätzen gemäß der Anlage zur GaStellV stellt trotz der Rundung ausnahmslos die Obergrenze dar. In Fällen, in denen durch die Rundung eine höhere Anzahl als der Anlage zur GaStellV entsprechend gefordert würde, ist abzurunden.

(5)

Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.

§ 3

Herstellung der Stellplätze

(1)

Die nach § 2 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

(2)

Eine Ablösung der Stellplätze ist nicht vorgesehen. Im Härtefall entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall über eine Ausnahme.

§ 4

Anforderungen an die Herstellung

(1)

Stellplätze und Garagen sind entsprechend den „Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze“ (Garagen- und Stellplatzverordung, GaStellV) vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung herzustellen und in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. Niederschlagswasser, dass auf den befestigten Flächen für Stellplätze und Zufahrten anfällt, ist auf dem Baugrundstück zu versickern. Es gilt Art. 7 BayBO sowie § 4 Abs. 5 EWS.

(2)

Die Entwässerung von Stellplatz- und Zufahrtsflächen darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen. Es gilt § 5 Abs. 5 EWS.

(3)

Entsprechend § 4 Abs. 1 GaStellV muss ein notwendiger Einstellplatz mindestens 5,00 m lang sein. Die lichte Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen

1.

2,30 m, wenn keine Längsseite,

2.

2,40 m, wenn eine Längsseite,

3.

2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,

4.

3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.

(4)

Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen ist ein offener Stauraum von mindestens 5,00 m (ab Grundstücksgrenze) einzuhalten. Der Stauraum gilt nicht als Stellplatz im Sinne dieser Satzung.

(5)

Vor überdachten Stellflächen und Carports ist ein Stauraum von mindestens 1,50 m von öffentlichen Verkehrsflächen (ab Grundstücksgrenze) einzuhalten. Vor straßenseitig errichteten Türen oder Toren ist ein Stauraum von 5,00 m einzuhalten. Der Dachüberstand wird auf max. 0,75 m begrenzt.

(6)

Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 5,00 m an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen. Im Einzelfall können Ausnahmen durch den Gemeinderat erteilt werden.

(7)

Stellplatzanlagen für mehr als 10 Pkw sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist spätestens nach jeweils 5 Stellplätzen ein mindestens 1,50 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen.

(8)

Zur Erfüllung der Stellplatzpflicht müssen sämtliche Stellplätze ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein (keine gefangenen Stellplätze).

§ 5

Abweichungen

Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer Stellplätze entgegen

-

§ 2 nicht oder nicht in ausreichender Zahl errichtet,

-

§ 3 nicht auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks mit rechtlicher Sicherung errichtet,

-

§ 4 Abs. 1 nicht mit versickerungsfähigem Pflaster oder mit Anschluss an eine Versickerungsanlage auf dem Baugrundstück errichtet,

-

§ 4 Abs. 2 über öffentliche Verkehrsflächen entwässert,

-

§ 4 Abs. 3 nicht in ausreichender Größe (Länge und Breite) errichtet,

-

§ 4 Abs. 4 errichtet und den offenen Stauraum nicht einhält,

-

§ 4 Abs. 5 als Carport oder überdachte Stellflächen anlegt und die vorgegebenen Abstände hierfür nicht einhält,

-

§ 4 Abs. 6 nicht über eine gemeinsame Zufahrt anschließt (falls mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze errichtet werden),

-

§ 4 Abs. 7, wenn Sie für mehr als 10 Pkw sind, nicht entsprechend den Vorgaben durch Bäume und Sträucher gliedert oder

-

§ 4 Abs. 8 so errichtet, dass sie nicht ungehindert oder unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sind.

§ 7

Inkrafttreten

Die Satzung der Gemeinde Möhrendorf zur Regelung des Stellplatzbedarfs sowie der Gestaltung und Ausstattung von Garagen und KFZ-Stellplätzen (Stellplatzsatzung) tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Möhrendorf in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung vom 28.02.2012 außer Kraft.

Anlage 1 – Zahl der notwendigen Stellplätze nach Verkehrsquelle

1)

Die Nummerierungen entsprechen den Nummerierungen der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung

2)

Maßgeblich für die Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung – WoFlV.

3)

NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277

Bei Nutzungen, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Anlage Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Diskussionsverlauf Bauausschuss 08.07.2025:

Die Verwaltung wird beauftragt, die in Anlage 1 genannte Anzahl aller Stellplätze zu prüfen.

Beschluss:

1.

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf vom 18.07.2025 einer Satzung der Gemeinde Möhrendorf zur Regelung des Stellplatzbedarfs sowie der Gestaltung und Ausstattung von Garagen und KFZ-Stellplätzen (Stellplatzsatzung) als Satzung.

2.

Die Satzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt der Gemeinde Möhrendorf bekannt zu machen und auf der gemeindlichen Homepage dauerhaft online zu stellen.

Abstimmungsergebnis:

15 : 0

angenommen

TOP 4

Anträge des OV SPD zum Thema Geschwindigkeit

TOP 4.1

Antrag Tempo 30 in der Hauptstraße

Sachverhalt:

Der Vorsitzende Steffen Schmidt bittet den Vorsitzenden des Ortsverbandes der SPD, Herrn Wolfgang Rösch, um die Vorstellung der eingereichten Anträge:

Gemeinderat Wolfgang Rösch stellt den Antrag auf namentliche Abstimmung für die folgenden Abstimmungen zur Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h.

Dem Antrag wird einstimmig stattgegeben.

Gemeinderat Jürgen Pillipp stellt den weitergehenden Antrag, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 auf 30 km/h vom Ortsschild Regnitzbrücke bis zum Kreisel durchgeführt wird.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, dem weitergehenden Antrag von Gemeinderat Jürgen Pillipp auf Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich der Regnitzbrücke Ortsschild bis hin zum Kreisel zuzustimmen.

Namentliche Abstimmung:

Steffen Schmidt

Nein

Sebastian Bauer

Nein

Dieter Emmerich

Ja

Eva Hammer

Ja

Stefan Hartmann

Nein

Hermann Knapp

Nein

Jürgen Pillipp

Ja

Carina Primas

Nein

Fabian Reck

Nein

Jürgen Reck

Nein

Wolfgang Rösch

Ja

Bernd Rudolph

Nein

Melanie Viebahn

Ja

Elke Weis

Nein

Daniel Zitzmann

Ja

Abstimmungsergebnis:

6 : 9

abgelehnt

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, dem vorliegenden Antrag des SPD Ortsvereins Möhrendorf und Kleinseebach auf Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich der Regnitzbrücke Ortsschild bis Hauptstraße 23 zuzustimmen.

Namentliche Abstimmung:

Steffen Schmidt

Nein

Sebastian Bauer

Nein

Dieter Emmerich

Ja

Eva Hammer

Ja

Stefan Hartmann

Nein

Hermann Knapp

Nein

Jürgen Pillipp

Ja

Carina Primas

Nein

Fabian Reck

Nein

Jürgen Reck

Nein

Wolfgang Rösch

Ja

Bernd Rudolph

Nein

Melanie Viebahn

Ja

Elke Weis

Nein

Daniel Zitzmann

Ja

Abstimmungsergebnis:

6 : 9

abgelehnt

TOP 4.2

Antrag Tempo 30 in der Erlanger Straße

Sachverhalt:

Herr Gemeinderat Wolfgang Rösch erläutert den Antrag seiner Fraktion (SPD):

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Höchstgeschwindigkeit in der gesamten Erlanger Straße auf 30 km/h zu reduzieren.

Namentliche Abstimmung:

Steffen Schmidt

Nein

Sebastian Bauer

Nein

Dieter Emmerich

Ja

Eva Hammer

Ja

Stefan Hartmann

Nein

Hermann Knapp

Nein

Jürgen Pillipp

Ja

Carina Primas

Nein

Fabian Reck

Nein

Jürgen Reck

Nein

Wolfgang Rösch

Ja

Bernd Rudolph

Nein

Melanie Viebahn

Ja

Elke Weis

Nein

Daniel Zitzmann

Nein

Abstimmungsergebnis:

5 : 10

abgelehnt

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Spielplatzes (Abzweig Sudetenstraße bis Abzweigung Oberndorfer Straße) auf 30 km/h zu reduzieren.

Namentliche Abstimmung:

Steffen Schmidt

Ja

Sebastian Bauer

Ja

Dieter Emmerich

Ja

Eva Hammer

Ja

Stefan Hartmann

Ja

Hermann Knapp

Nein

Jürgen Pillipp

Ja

Carina Primas

Ja

Fabian Reck

Nein

Jürgen Reck

Nein

Wolfgang Rösch

Ja

Bernd Rudolph

Nein

Melanie Viebahn

Ja

Elke Weis

Ja

Daniel Zitzmann

Ja

Abstimmungsergebnis:

11 : 4

angenommen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Pflege-/Seniorenheimes (Abzweig Wasserwerkstraße bis Abzweigung Amselweg) auf 30 km/h zu reduzieren.

Namentliche Abstimmung:

Steffen Schmidt

Nein

Sebastian Bauer

Nein

Dieter Emmerich

Ja

Eva Hammer

Ja

Stefan Hartmann

Nein

Hermann Knapp

Nein

Jürgen Pillipp

Ja

Carina Primas

Nein

Fabian Reck

Nein

Jürgen Reck

Nein

Wolfgang Rösch

Ja

Bernd Rudolph

Nein

Melanie Viebahn

Ja

Elke Weis

Nein

Daniel Zitzmann

Nein

Abstimmungsergebnis:

5 : 10

abgelehnt

TOP 5

Bürgerantrag Tempo 30 in der Erlanger Straße, Neue Straße, Oberndorfer Straße

Sachverhalt:

Am 19.04.2023 ist bei der Gemeinde Möhrendorf nachstehender Bürgerantrag (Art. 18 b GO) eingegangen.

Bezeichnung:

Antrag auf Tempo 30 in der Erlanger Straße, Neue Straße und Oberndorfer Straße (zwischen Wiesenweg und Erlanger Straße)

Antragsteller:

Initiative Tempo 30

Verantwortliche:

Tilo Spormann, Neue Str. 33, 91096 Möhrendorf

Katrin Penkner, Erlanger Str. 18d, 91096 Möhrendorf

Umfang:

Anschreiben, mehrere Unterschriftslisten

Inhalt des Antrags:

Der Gemeinde Möhrendorf sind der Lärmschutz und die Sicherheit auf allen Straßen in der Gemeinde wichtig. Sie reduziert als zuständige Verkehrsbehörde die Höchstgeschwindigkeit sowohl auf der gesamten Erlanger Straße, der gesamten Neuen Straße, als auch der Oberndorfer Straße zwischen Wiesenweg und Erlanger Str. in beiden Fahrtrichtungen auf 30 km/h. (VZ 274-30)

Begründung:

Diese Straßen sind stark befahrene Strecken. Bei ihnen handelt es sich um schmale Straßen, bzw. um Schulwege für die Grundschüler aber auch für die Schüler zum Schulzentrum West in Erlangen. Der Lärmschutz und die Gesundheit der Anwohner und Nutzer der Straßen, sowie ihre Sicherheit wiegen mindestens ebenso schwer, wie zügiges Vorankommen des Individualverkehrs. Deshalb ist es vernünftig, an diesen Strecken, 30 km/h (VZ 274-30) anzuordnen.

Dieser Antrag wurde bereits in der GR-Sitzung am 27.06.2023 behandelt.

Diskussionsverlauf Hauptausschuss 08.07.2025:

Bürgermeister Fischer wird gebeten, die Stellungnahmen der Polizeiinspektion mit aufzunehmen.

Gemeinderatsbeschluss für die Erlanger Straße siehe TOP 4.2 erste Abstimmung

(Ergebnis 5 : 10, abgelehnt).

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Höchstgeschwindigkeit auf der „Neue Straße“ (Abzweig Kleinseebacher Straße bis Abzweigung An der Marter) auf 30 km/h zu reduzieren.

Namentliche Abstimmung:

Steffen Schmidt

Nein

Sebastian Bauer

Nein

Dieter Emmerich

Nein

Eva Hammer

Ja

Stefan Hartmann

Nein

Hermann Knapp

Nein

Jürgen Pillipp

Ja

Carina Primas

Nein

Fabian Reck

Nein

Jürgen Reck

Nein

Wolfgang Rösch

Nein

Bernd Rudolph

Nein

Melanie Viebahn

Ja

Elke Weis

Nein

Daniel Zitzmann

Nein

Abstimmungsergebnis:

3 : 12

abgelehnt

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Höchstgeschwindigkeit auf der Oberndorfer Straße zwischen Wiesenweg und Erlanger Straße auf 30 km/h zu reduzieren.

Namentliche Abstimmung:

Steffen Schmidt

Nein

Sebastian Bauer

Nein

Dieter Emmerich

Ja

Eva Hammer

Ja

Stefan Hartmann

Nein

Hermann Knapp

Nein

Jürgen Pillipp

Ja

Carina Primas

Nein

Fabian Reck

Nein

Jürgen Reck

Nein

Wolfgang Rösch

Nein

Bernd Rudolph

Nein

Melanie Viebahn

Ja

Elke Weis

Nein

Daniel Zitzmann

Nein

Abstimmungsergebnis:

4 : 11

abgelehnt

TOP 6

Jahresabschluss 2023

Sachverhalt:

Auf Hinweis des Finanzamts Erlangen wurde die Körperschaftssteuererklärung sowie die E-Bilanz von Frau Hofstätter/BKPV berichtigt. Die weiteren Steuererklärungen sind davon nicht betroffen.

Die geänderten Unterlagen zum Jahresabschluss 2023 wurden zur Einsichtnahme in das Ratsinformationssystem eingestellt.

Beschluss:

Der Jahresabschluss 2023 der Gemeindewerke Möhrendorf

Summe Aktivseite

3.771.526,28 Euro

Summe Passivseite

3.771.526,28 Euro

Jahresverlust

45.638,13 Euro

Jahresverlust lt. GuV-Rechnung

45.638,13 Euro

wird hiermit festgestellt.

1.

Der Jahresverlust 2023 in Höhe von 45.638,13 Euro ist der allg. Rücklage zu entnehmen. Gewinne der folgenden Jahre sind immer der Rücklage zuzuführen.

2.

Die laufenden Verrechnungsschulden/-forderungen sind weiterhin mit 2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3.

Konzessionsabgabe wird gemäß den Vorschriften der KAE in Höhe von 10 % bei Tarifabnehmern und in Höhe von 1,5 % bei Großabnehmern unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften (Mindestgewinn) abgeführt.

Abstimmungsergebnis:

15 : 0

angenommen

TOP 7

RPA-Bericht 2023

Sachverhalt:

Der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses zum Rechnungsjahr 2023 ist im Ratsinformationssystem zur Einsichtnahme eingestellt worden.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Bericht des RPA zustimmend zur Kenntnis und fordert die Verwaltung auf, die genannten Maßnahmen des Rechnungsprüfungsberichts umzusetzen. Zugleich erteilt der Gemeinderat der Verwaltung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2023.

Abstimmungsergebnis:

15 : 0

angenommen

TOP 8

Antrag Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Aktualisierung des Feuerwehrbedarfsplans vor der Entscheidung zur Zukunft des Feuerwehrhauses Kleinseebach

Sachverhalt:

Antrag von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Gemeinderat Möhrendorf vom 04.07.2025 auf Aktualisierung des Feuerwehrbedarfsplans vor der Entscheidung zur Zukunft des Feuerwehrhauses Kleinseebach

Wir wollen uns zuerst bei den Aktiven der beiden Feuerwehren Möhrendorf und Kleinseebach für ihren ehrenamtlichen Einsatz für unsere Sicherheit und das Gemeinwohl Aller bedanken. Wir respektieren die Eigenständigkeit beider Wehren.

Antragstext:

Der Gemeinderat möge beschließen:

1.

Bereitstellung des aktuellen Entwurfes des Feuerwehrbedarfsplans 2024-2029 und des aktuellen Feuerwehrbedarfsplans 2017-2021 und deren Anhänge im RIS für alle Gemeinderätinnen und -räte.

2.

Die Entscheidung über die Zukunft des Feuerwehrhauses Kleinseebach wird erst nach Verabschiedung des zu aktualisierenden Feuerwehrbedarfsplans getroffen.

3.

Nach Verabschiedung des aktualisierten Feuerwehrbedarfsplans erfolgt eine erneute Beratung über die Zukunft des Feuerwehrhauses Kleinseebach unter Berücksichtigung der darin festgestellten Bedarfe und Anforderungen.

4.

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit Fördermittel nach der aktuellen Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinie des Freistaats Bayern für das Projekt in Anspruch genommen werden können.

Begründung:

Der Feuerwehrbedarfsplan der Gemeinde Möhrendorf ist seit 2021 abgelaufen. Ein aktualisierter Entwurf liegt den Feuerwehren zwar bereits zur Kommentierung vor, wurde dem gesamten Gemeinderat jedoch noch nicht zur Verfügung gestellt. Der Feuerwehrbedarfsplan stellt die Planungsgrundlage für Politik und Verwaltung in den Belangen der Feuerwehr dar.

Die Feuerwehr Kleinseebach fordert seit 2020 eine neue Lösung für ihre Gebäulichkeiten. Der aktuell gültige Bedarfsplan besagt jedoch hierzu: „Es wird von einer voraussichtlichen weiteren

Betriebsdauer des Feuerwehrhauses in der Größenordnung von mindestens 15 Jahren ausgegangen.“ Es sei lediglich ein zweiter Rettungsweg zu errichten. Mit dieser Aussage zur mittelfristigen Nutzung des Feuerwehrhaus Kleinseebach bis in die 2030er Jahre ist es unverständlich, dass bereits intensive Gespräche im Rahmen eines sog. „Feuerwehrausschusses“ mit einem Architekten und der Feuerwehr Kleinseebach zu einem Neubau geführt wurden. Die Kosten der dort primär diskutierten Lösung liegen in einer Größenordnung, die die Rücklagen der Gemeinde (Stand 25.2.2025) aufzehren dürfte und damit den Handlungsspielraum der Gemeinde massiv einschränkt. Dies widerspricht dem Bayerischen Feuerwehrgesetz, welches in Art 1 (2) besagt, dass die “Grenzen ihrer [gemeindlichen] Leistungsfähigkeit“ Maßgabe für die Investitionen sein sollten.

Zusätzlich stehen in naher Zukunft weitere Investitionen für kommunale Pflichtaufgaben wie die Einrichtung einer Mittagsbetreuung mit weiterem Raumbedarf an.

Die bayerische Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinie bietet finanzielle Unterstützung u.a. für die Errichtung von Stellplätzen (unter 2.1) oder die Generalsanierung von Bestandsgebäuden (unter 2.2), sofern dies gemäß 4.1. 1. Satz „fachlich notwendig und wirtschaftlich“ sei. Sie wurde durch ein von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann am 16. Januar 2025 vorgestelltes Maßnahmenpaket zur Förderung der bayerischen Feuerwehren überarbeitet und bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Diese Fördermöglichkeiten sollten bei der Planung berücksichtigt werden.

Eine weitere Beratung zur Zukunft des Feuerwehrhauses Kleinseebach sollte in jedem Fall erst nach Verabschiedung des aktualisierten Feuerwehrbedarfsplans und unter Berücksichtigung des novellierten Bayerischen Feuerwehrgesetztes, sowie der aktuell gültigen Zuwendungsrichtlinie erfolgen, um eine auf aktuellen Grundlagen fußende Planung zu gewährleisten und Fehlplanungen sowie unnötigen Mehrkosten zu vermeiden.

Diskussionsverlauf:

Nach eingehender Diskussion wird vom Vorsitzenden Steffen Schmidt die Sitzung für fünf Minuten zur Besprechung in den Fraktionen unterbrochen (20.58 bis 21.04 Uhr) und so dann über den Antrag abgestimmt.

Beschluss:

1.

Bereitstellung des aktuellen Entwurfes des Feuerwehrbedarfsplans 2024 - 2029 und des aktuellen Feuerwehrbedarfsplans 2017 - 2021 und deren Anhänge im RIS für alle Gemeinderätinnen und -räte.

Keine Beschlussfassung erforderlich

2.

Die Entscheidung über die Zukunft des Feuerwehrhauses Kleinseebach wird erst nach Verabschiedung des zu aktualisierenden Feuerwehrbedarfsplans getroffen.

3.

Nach Verabschiedung des aktualisierten Feuerwehrbedarfsplans erfolgt eine erneute Beratung über die Zukunft des Feuerwehrhauses Kleinseebach unter Berücksichtigung der darin festgestellten Bedarfe und Anforderungen.

4.

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit Fördermittel nach der aktuellen Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinie des Freistaats Bayern für das Projekt in Anspruch genommen werden können.

Abstimmungsergebnis:

3 : 12

abgelehnt