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Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Möhrendorf
Ausgabe 12/2024
Aus der Sitzung
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Aus der Sitzung

TOP 1

RPA-Berichte 2019 - 2022

Sachverhalt:

Die Berichte 2020, 2021 und 2022 sind im Ratsinformationssystem eingestellt worden. Bürgermeister Fischer erteilt nun dem Rechnungsprüfungsvorsitzenden Herrn Steffen Schmidt das Wort:

Bericht 2019

Zuerst gibt Hr. Schmidt bekannt, dass der Bericht des RPA für das Rechnungsjahr 2019 aufgrund einer geforderten Änderung/Streichung im Bericht durch den BKPV (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) zurückgestellt wurde. Grund hierfür ist die Anmerkung über eine private Anzeige bei der Staatsanwaltschaft durch ein ausgeschiedenes Gemeinderatsmitglied.

Bericht 2020

Der RPA-Vorsitzende Schmidt gibt nun den Bericht für das Rechnungsjahr 2020 bekannt. Vor Beschlussfassung meldet sich Frau Weis zu Wort, die aufgrund der im Bericht von 2019 Auffälligkeiten sieht, die sich auch in die Jahre 2020 und 2021 ziehen, da es sich um ein offenes Verfahren (staatsanwaltliche Prüfung) handelt und kann diesem nicht zustimmen.

Gemeinderat Fabian Reck kommt um 19.08 Uhr zur Sitzung hinzu.

Bürgermeister Fischer widerspricht den Ausführungen von Frau Weis, da zudem noch keine Ergebnisse vorliegen. Mehrere Gemeinderatsmitglieder wie auch der RPA-Vorsitzende geben ihre Stellungnahmen ab.

Während dessen kommt um 19.13 Uhr Frau Melanie Viebahn zur Sitzung hinzu.

RPA-Vorsitzender Steffen Schmidt verliest nun den Beschlussvorschlag:

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Bericht des RPA zustimmend zur Kenntnis und fordert die Verwaltung auf, die genannten Maßnahmen des Rechnungsprüfungsberichts umzusetzen. Zugleich erteilt er Gemeinderat der Verwaltung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2020.

Abstimmungsergebnis: 11 : 2 angenommen

Gemeinderätin Elke Weis bittet für die FDP-Fraktion folgende Begründung zur Ablehnung gemäß der Geschäftsordnung des Gemeinderates § 33 (2) Satz 3 mit aufzunehmen:

„Die FDP-Fraktion kann der Entlastung der Verwaltung für das Jahr 2020 nicht zustimmen, da dem RPA widerrechtliche Personalzahlungen in diesen Zeiträumen bekannt sind, für die noch staatsanwaltliche Ermittlungen laufen.“

Bericht 2021

Nun verliest der RPA-Vorsitzende den Bericht für das Jahr 2021 und bittet um Abstimmung wie folgt:

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Bericht des RPA zustimmend zur Kenntnis und fordert die Verwaltung auf, die genannten Maßnahmen des Rechnungsprüfungsberichts umzusetzen. Zugleich erteilt er Gemeinderat der Verwaltung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2021.

Abstimmungsergebnis: 12 : 1 angenommen

Gemeinderätin Elke Weis (FDP) bittet erneut folgende Begründung zur Ablehnung gemäß der Geschäftsordnung des Gemeinderates § 33 (2) Satz 3 mit aufzunehmen:

„Elke Weis, FDP, kann der Entlastung der Verwaltung für das Jahr 2021 nicht zustimmen, da dem RPA widerrechtliche Personalzahlungen in diesen Zeiträumen bekannt sind, für die noch staatsanwaltliche Ermittlungen laufen.“

Bericht 2022

Nun folgt der Bericht des Rechnungsjahres 2022, den ebenfalls der RPA-Vorsitzende vorstellt und um Beschlussfassung über diesen bittet:

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Bericht des RPA zustimmend zur Kenntnis und fordert die Verwaltung auf, die genannten Maßnahmen des Rechnungsprüfungsberichts umzusetzen. Zugleich erteilt der Gemeinderat der Verwaltung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2022.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 2

Berichterstattung: AK Klima

Sachverhalt:

Gemeinderätin Melanie Viebahn gibt nun den Bericht des AK Klima bekannt:

„Für Klima AK

*

Stadtradln,

*

6k€ erradelt,

*

Die angekündigte Streuobstwiese inkl. Blühstreifen wird vor der Einfahrt Oberndorf recht verwirklicht werden

*

Die Bäume sind bereits in Abstimmung mit dem Landschaftspflegeverband bestellt

*

Ca. 10 Bäume verschiedener Sorten (Apfel, Walnuss, Kirsche und Birne)

*

wenn der Liefertermin bekannt ist, wird zum gemeinsamen Pflanzen eingeladen

*

Danke auch nochmal an die FaMö, die hier fleißig mitgewirkt und den Anstoß gegeben hat

*

Fragen Stefan Hartmann

*

Streuobstwiesenpakt – er stellt Kontakt her

*

Ökokonto, bisher kein Bedarf, weil gut gefüllt

*

Klimanetzwerktreffen

*

6. Treffen heute

*

Unterlagen zu den Sitzungen 1 - 4 liegen bereits im RIS

*

50 % der Förderzeit abgeschlossen

*

Wir haben ca. 30 % der Beratertage verwendet

*

Ife geht davon aus, dass die Fortführung der Förderung ab dem 01.11. sehr unwahrscheinlich ist

*

D. h. wir sollten im nächsten Monat über weitere Projekte nachdenken und diese ggf. in Auftrag geben

*

Mögliches Thema: PV-Anlage auf dem Dach des ASV-Gebäudes,

*

die ja auch im Haushalt steht,

*

aber auf Grund von komplexen Mieterstrommodellen fachlicher Beratung bedarf.

*

KEM-Tool (Kommunales Energie Management) wurde eingeführt und mit den ersten Daten von der Verwaltung befüllt

*

Aktuell noch Feinschliff

*

Ableitung von Handlungsbedarfen

*

Machbarkeitsstudie Nahwärme Südost:

*

Verläuft unter starker Einbindung der MoEnergie

*

1. und 2. Datenerhebung hat stattgefunden

*

Wir rechnen mit den Ergebnissen in 2 - 3 Wochen

*

Parallel warten wir auf einen Termin von einem Vertreter aus dem Genossenschaftsverband, um gemeinsam mit der MoEnergie die Machbarkeit hiervon zu beraten.

*

Freiflächen-PV-Kriterienkatalog wurde im AK Klima in Zusammenarbeit mit MoEnergie erarbeitet und mit Landwirten und GR abgestimmt

*

Erster Projektantrag unter dessen Verwendung wurde im Gemeinderat vorgebracht“

Die Mitglieder des Gemeinderates bedanken sich für die ausführliche Berichterstattung bei Frau Viebahn.

TOP 3

Bauvorlagen (nur jene, die der Veröffentlichung zugestimmt haben):

TOP 3.1

Antrag auf Baugenehmigung: Errichtung eines Carports mit drei Stellplätzen und Abstellraum, Frankenstraße 21, Fl. Nr. 306/7, Gemarkung Möhrendorf (BV 2024-033)

Antragstellerin: Claudia Hetzner

Stellungnahme der Bauverwaltung:

Die Antragstellerin möchte am Grundstück einen Carport für 3 Fahrzeuge mit Abstellraum errichten.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 19/1 Speck- und Fichteläcker. Der Carport inkl. Abstellraum hat Außenmaße von 9,00 x 8,40 m. Die Höhe beträgt ca. 3,05 m bzw. 2,865 m. Für das Wohngebäude (3 Wohnungen) sind 5 Stellplätze erforderlich und nachgewiesen.

Kosten für eine evtl. erforderliche Bordsteinabsenkung sind vom Antragsteller zu tragen.

Für das Bauvorhaben sind folgende Befreiungen notwendig:

-

Befreiung von der festgesetzten Baugrenze für Garagen

-

Befreiung von der festgesetzten Höhe für Garagen auf 3,05 m bzw. 2,865 (statt 2,40 m bzw. 2,15 m)

Es ist zu beraten, ob dem o. g. Bauvorhaben mit den genannten Befreiungen zugestimmt wird.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem Antrag auf Baugenehmigung mit den damit verbundenen Befreiungen

-

Befreiung von der festgesetzten Baugrenze für Garagen

-

Befreiung von der festgesetzten Höhe für Garagen auf 3,05 m bzw. 2,865 (statt 2,40 m bzw. 2,15 m)

zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 4

Überörtliche Prüfung des BKPV; Anpassung des gemeindlichen Ortsrechts

Sachverhalt:

Im Rahmen der überörtlichen Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) wurde auch das gemeindliche Ortsrecht überprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass zwei Rechtsnormen nicht mehr gültig bzw. nichtig sind und formell noch aufgehoben werden müssen.

In einigen Satzungen/Verordnungen müssen aufgrund der aktuellen Rechtslage Änderungen/

Ergänzungen vorgenommen werden.

TOP 4.1

Aufhebung der Verordnung über das Baden im Freien vom 27.07.1983

Sachverhalt:

Der BKPV bemängelt, dass die Verordnung über das Baden in Freien vom 27.07.1983 noch nicht förmlich aufgehoben wurde.

Begründung:

Die Verordnung hat die für bewehrte Rechtsnormen max. Geltungsdauer von 20 Jahren (Art. 50 Abs. 2 LStVG) bereits weit überschritten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Nach dem Wissensstand der Verwaltung kam die Verordnung in der Praxis nicht zur Anwendung und wurde auch nicht im gemeindlichen Ortsrecht auf der Homepage veröffentlicht.

Da sich der Weiher in Privatbesitz befindet, würden die in der Verordnung getroffenen Regelungen ohnehin ins Leere führen (fehlen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen).

Die Verordnung kann deshalb ohne Bedenken aufgehoben werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung der Verwaltung, die Verordnung über das Baden im Freien vom 27.07.1983 aufzuheben, da die max. Geltungsdauer von 20 Jahren überschritten ist und der Verordnung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen fehlen.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 4.2

Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung

Sachverhalt:

Der BKPV bemängelt, dass die Ausbaubeitragssatzung trotz Wegfalls der Ermächtigungsgrundlage im KAG zum 01.01.2018 noch nicht förmlich aufgehoben wurde.

Stellungnahme der Verwaltung

Seitens der Verwaltung ist man irrtümlich davon ausgegangen, dass sich mit dem Wegfall der Ermächtigungsgrundlage auch die Satzung erübrigt hätte. Die letzte abgerechnete Straße nach der Ausbaubeitragssatzung erfolgte im Jahr 2012 (Röthstraße).

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung der Verwaltung, die Ausbaubeitragssatzung ABS vom 10.08.2004 aufzuheben, da mit der Änderung des KAG die Rechtsgrundlage für den Erlass und die Anwendung der Satzung weggefallen ist.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 4.3

1. Änderung der Friedhofssatzung (FS) vom 28.09.2021

Sachverhalt:

Einwände des BKPV:

Ein Benutzungszwang für das Leichenhaus ist rechtlich nicht mehr möglich. Hier sind entsprechende Ausnahmen vorzusehen. Der Höchstsatz der Geldbuße bei Zuwiderhandlungen ist den rechtlichen Vorgaben (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO: bisher 1.000 Euro, jetzt 2.500 Euro) anzupassen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Einwände sind korrekt. Der Benutzungszwang wurde in der Praxis auch nicht mehr vollzogen. Um Rechtsklarheit zu schaffen, sollte deshalb in § 21 Satz 2 FS die vom BKPV vorgeschlagenen Ausnahmen aufgenommen werden. Außerdem wurde in § 32 der Höchstsatz der Geldbuße auf zweitausendfünfhundert Euro angehoben. Nachstehend der Entwurf der Verwaltung einer 1. Änderungssatzung vom 08.08.2024.

Der Entwurf vom 08.08.2024 einer Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) wurde bereits im Amtsblatt Nr. 11/2024 veröffentlicht.

Beschluss:

1.

Gemäß Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) und der Verwaltung beschließt der Gemeinderat, dem vorstehenden Entwurf vom 08.08.2024 einer Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) zuzustimmen.

2.

Die Änderungssatzung soll eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.

3.

Die Änderungssatzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und auf der Homepage der Gemeinde in der konsolidierten Gesamtfassung dauerhaft online zu stellen.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 4.4

12. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

(BGS-WAS)

Sachverhalt:

Einwand des BKPV:

Da die Beitragsbescheide in der Regel mit einfachem Brief versandt werden, sollte § 7 entsprechend angepasst und anstatt „Zustellung“ das Wort „Bekanntgabe“ verwendet werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das in der ursprünglichen Mustersatzung von 1997 noch verwendete Wort „Zustellung“ taucht in der neuen Mustersatzung nicht mehr auf. Die Passage sollte deshalb an die Mustersatzung angepasst werden.

Nachstehend der Entwurf vom 13.08.2024 der 12. Änderungsatzung.

Der (ENTWURF vom 13.08.2024 einer) Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) wurde bereits im Amtsblatt Nr. 11/2024 veröffentlicht.

Beschluss:

1.

Gemäß Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) und der Verwaltung beschließt der Gemeinderat, dem vorstehenden Entwurf vom 13.08.2024 einer Satzung zur 12. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) zuzustimmen.

2.

Die Änderungssatzung soll zum 01.01.2025 in Kraft treten.

3.

Die Änderungssatzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und auf der Homepage der Gemeinde in der konsolidierten Gesamtfassung dauerhaft online zu stellen.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 4.5

7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)

Sachverhalt:

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat die Stammsatzung zur Wasserversorgung (WAS) überprüft und einige Hinweise und Vorschläge zur Überarbeitung gegeben. In diesem Zusammenhang hat der BKPV festgestellt, dass für die Brauchwassernutzung von Zisternenwasser keine Satzungsregelung in der BGS-EWS enthalten ist (s. TZ 2 Buchstabe c des Schreibens vom BKPV – im RIS eingestellt)

Wie auch in der BGS-WAS sollte zudem in § 7 das Wort Zustellung durch Bekanntgabe ersetzt werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Im vorliegenden Entwurf wurde nun § 10 Einleitungsgebühr der aktuellen Mustersatzung angepasst. Die Gebührenhöhe selbst bleibt unberührt. Zudem wurde nun auch ein Gebührentatbestand zur Brauchwassernutzung von Zisternenwasser aufgenommen. § 7 Fälligkeit wurde dem Vorschlag des BKPV hinsichtlich des Wortes „Bekanntgabe“ entsprechend abgeändert.

Der (ENTWURF vom 10.09.2024 einer) Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-EWS) wurde bereits im Amtsblatt Nr. 11/2024 veröffentlicht.

Beschluss:

1.

Gemäß Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) und der Verwaltung beschließt der Gemeinderat, dem vorstehenden Entwurf vom 10.09.2024 einer Satzung zur 7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-EWS) zuzustimmen.

2.

Die Änderungssatzung soll zum 01.01.2025 in Kraft treten.

3.

Die Änderungssatzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und auf der Homepage der Gemeinde in der konsolidierten Gesamtfassung dauerhaft online zu stellen.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 4.6

1. Änderung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Möhrendorf

Sachverhalt:

Einwände des BKPV:

In der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ist in mehreren Passagen der Verweis auf Art. 5a KAG und auf die korrekte Bezeichnung des Abrechnungsgebiets (§ 4) anzupassen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Einwand ist korrekt. Anbei der Entwurf vom 13.08.2024 einer 1. Änderung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Möhrendorf

Der (Entwurf vom 13.08.2024 einer) Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Möhrendorf (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) wurde bereits im Amtsblatt Nr. 11/2024 veröffentlicht.

Beschluss:

1.

Gemäß Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) und der Verwaltung beschließt der Gemeinderat, dem vorstehenden Entwurf vom 13.08.2024 einer Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Möhrendorf (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) zuzustimmen.

2.

Die Änderungssatzung soll eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.

3.

Die Änderungssatzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und auf der Homepage der Gemeinde in der konsolidierten Gesamtfassung dauerhaft online zu stellen.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0 angenommen

Gemeinderat Fabian Reck ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

TOP 4.7

7. Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS) der Gemeinde Möhrendorf

Sachverhalt:

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat die Stammsatzung zur Wasserversorgung (WAS) überprüft und Hinweise und Vorschläge zur Überarbeitung gegeben.

Die Prüfungsbemerkungen liegen mittlerweile schriftlich der Verwaltung vor und sind im RIS zum Tagesordnungspunkt eingestellt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu § 3

Die Begriffsbestimmung zu „Gemeinsamen Grundstücksanschlüssen“ wurden aufgenommen.

Zu § 4 Abs. 1

Die Einschränkung wurde in § 4 Abs. 2 Satz 1 aufgenommen

Zu § 5 Absätze 2 bis 4

Die Absätze 2 bis 4 wurden angepasst. Der Begriff Eigengewinnungsanlagen wurde näher definiert (Regenwasser und Grundwasser). Alle Eigengewinnungsanlagen sind nun auch zur Anzeige nach Abs. 4 verpflichtet. In der BGS-EWS wurde der Gebührentatbestand mit Pauschalregelung aufgenommen (s. Änderung der BGS-EWS). In Abs. 3 wurde der Verweis auf den Benutzungszwang richtiggestellt. Abs. 4 Nr. 3 und 4 wurden entsprechend den aktuellen technischen Regeln angepasst.

Zu § 9 Abs. 1

§ 9 Abs. 1 wird auf Vorschlag des BKPV und des Bay. Gemeindetages ersatzlos gestrichen!

Auszug aus dem Aufsatz des Bayerischen Gemeindetages aus BayGT 10/2010, S. 371 – im RIS eingestellt

In der amtlichen Mustersatzung 1989 findet sich in § 9 Abs. 1 Muster-WAS eine Eigentumsregelung hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse. Dort heißt es:

„Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum der Gemeinde.“ Die Frage des Eigentums an einem Grundstücksanschluss ist jedoch eine rein zivilrechtlich zu beurteilende und damit nicht notwendig eine vom Satzungsgeber zum Ausdruck zu bringende. Der Vorschlag einer Streichung des amtlichen Abs. 1 erfolgt auch aus haftungsrechtlichen Gründen, da vielfach die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses ursprünglich durch den Grundstückseigentümer vorgenommen worden ist. Soweit der Anschluss vom Eigentümer im anzuschließenden Grundstück verlegt wurde, ist er wesentlicher Bestandteil von Grund und Boden, § 94 Satz 1 BGB, geworden. Er steht also im Eigentum des Grundstückseigentümers. Kommt es nun zu Schadensereignissen, die nicht nur den Anschluss selbst betreffen, sondern auch Drittschäden hervorrufen, so haftet zivilrechtlich der Grundstücks- und zugleich Leitungseigentümer und nicht der Wasserversorger. Zivilrechtliche Haftungsfragen kann eine öffentlich- rechtliche Satzung also nicht lösen. Da es sich zunehmend Versicherungen einfach machen und grundsätzlich wegen § 9 Abs. 1 Muster-WAS 1989 die Kommune in die Pflicht nehmen wollen, scheint es angezeigt, den Abs. 1 aus der Mustersatzung zu entnehmen.

Zu § 13 Abs. 1 Satz 1 (=Betretungsrecht)

Da in der gemeindliche Ursprungs-WAS aus dem Jahr 1981 bereits das Betretungsrecht beinhaltet war, muss das Betretungsrecht nochmals förmlich in der Änderungssatzung erlassen werden.

Zu § 21 Abs. 1 Satz 1

Der Verweis auf die gesetzliche Grundlage wurde korrigiert.

Der (Entwurf vom 10.09.2024 einer) Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Möhrendorf (WAS) wurde bereits im Amtsblatt Nr. 11/2024 veröffentlicht.

Beschluss:

1.

Gemäß Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) und der Verwaltung beschließt der Gemeinderat, dem vorstehenden Entwurf vom 10.09.2024 einer Satzung zur 7. Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Möhrendorf (WAS) zuzustimmen.

2.

Die Änderungssatzung soll eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.

3.

Die Änderungssatzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und auf der Homepage der Gemeinde in der konsolidierten Gesamtfassung dauerhaft online zu stellen.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

TOP 5

Bekanntgabe und Feststellung des Jahresrechnungsergebnisses 2023

Sachverhalt:

Gemäß Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) ist die Jahresrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen.

Die Jahresrechnung 2023 mit Rechenschaftsbericht wurde als PDF-Datei ins RIS eingestellt.

Die Jahresrechnung der Gemeinde Möhrendorf für das Haushaltsjahr 2023 schließt wie folgt ab:

im Verwaltungshaushalt

mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 11.964.179,00 Euro

und im Vermögenshaushalt

mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 10.462.820,26 Euro

Im Verwaltungshaushalt ergab sich ein Soll-Überschuss in Höhe von 1.006.934,23 Euro, der nach den Vorschriften der KommHV-Kameralistik dem Vermögenshaushalt zuzuführen ist.

Im Vermögenshaushalt ergab sich nach der Zuführung vom Verwaltungshaushalt ein Soll-Überschuss in Höhe von 5.498.217,13 Euro, der nach den Vorschriften der KommHV-Kameralistik der allgemeinen Rücklage zuzuführen ist.

Dieser Betrag wurde im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung des Vermögenshaushaltes wieder entnommen.

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres, die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.

Beschluss:

Auf Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Gemeinderat, die Ausführungen zur Jahresrechnung 2023 zur Kenntnis zu nehmen. Die Jahresrechnung 2023 ist nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen

Nächste Gemeinderatssitzung: Dienstag 17.12.2024