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Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Möhrendorf
Ausgabe 12/2024
Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2024 einstimmig beschlossen, die Hebesätze der Grundsteuer A und B von bisher 260 v.H. auf 310 v.H. anzuheben. Die nachstehenden Gründe sollen verdeutlichen, wieso in Möhrendorf eine Aufkommensneutralität zu erheblichen finanziellen Nachteilen für die Gemeinde führen würde.

Möhrendorf hat seit 2020 bayernweit einen der niedrigsten Hebesätze

Die Gemeinde Möhrendorf hat seit 2020 den mit Abstand niedrigsten Hebesatz im Landkreis Erlangen-Höchstadt. Der Durchschnitt im Landkreis Erlangen-Höchstadt lag im vergangenen Jahr bei 387 v.H. Im bayernweiten Vergleich hatten 95 % aller Kommunen unserer Größenordnung im vergangenen Jahr einen Hebesatz zwischen 300 v.H. und 390 v.H. Die Gemeinde gehörte somit über 4 Jahre zu den Kommunen in Bayern mit dem niedrigsten Grundsteuerhebesätzen. Von den über 2.000 Kommunen hatten nur 22 Kommunen einen noch niedrigeren Hebesatz!

Durch diesen - weit unter dem Durchschnitt liegenden - niedrigen Hebesatz entstanden der Gemeinde nicht nur Einnahmeausfälle, sondern auch eine Schlechterstellung bei der Steuerkraft, welche für die Berechnung der Kreisumlage maßgeblich ist. Die Gemeinde wird hierbei so gestellt, als hätte sie Einnahmen in Höhe von 310 v.H. generiert und die Umlagen dann auch danach berechnet.

Zur Verdeutlichung

Geht man von einem durchschnittlichen Messbetrag von 100 € für ein Einfamilienhaus aus, so zahlt der Eigentümer in Möhrendorf 260 €, in der Nachbargemeinde Bubenreuth 420 € und in Lonnerstadt 600 €. Gegenüber dem Eigentümer in Lonnerstadt beträgt die Einsparung in Möhrendorf seit 2020 jährlich somit 340 €!

Die Kreisumlage wird im kommenden Jahr um über 10 % und in den Folgejahren weiter ansteigen.

Das Landratsamt hat mitgeteilt, dass aufgrund der explodierenden Sozial- und Pflegeausgaben der Hebesatz der Kreisumlage von derzeit 47,25 v.H. auf über 52 v.H. angehoben werden muss, was eine Steigerung der Kreisumlage von über 10 % bedeutet. Die Gemeinde bezahlt 2024 eine Kreisumlage von 3,6 Mio. Euro an das LRA. Eine Steigerung um 10 % würden also 360.000 Euro Mehrkosten bedeuten.

Ab 2026 schlägt dann die diesjährige Haushaltsschieflage der Stadt Erlangen auch auf die Bezirksumlage durch, was wiederum einen Anstieg der Kreisumlage nach sich zieht.

Rechtsaufsicht kann Gemeinde zwingen, auf Durchschnittswerte anzuheben

Ein wichtiger Punkt für die Anhebung ist auch die drohende Verpflichtung des Landratsamtes zur Anhebung der Grundsteuer auf den bayern- oder landkreisweiten Durchschnitt.

Diese Verpflichtung wird i.d.R. dann ausgesprochen, wenn zur Finanzierung des Haushalts Kredite aufgenommen werden müssen, was aufgrund der bevorstehenden Investitionen in den kommenden Jahren auch in Möhrendorf zu erwarten ist.

Auswirkungen der neuen Hebesätze

Die Auswirkungen der neuen Hebesätze kann jeder Grundstückseigentümer selbst errechnen. Nehmen Sie bitte hierzu Ihren Messbetragsbescheid für 2025, den Sie vom Finanzamt erhalten haben, her. Der darin enthaltene Steuermessbetrag ist dann mit dem neuen Hebesatz von 310 v.H. zu multiplizieren.

Beispiel – Einfamilienwohnhaus, bisheriger Messbetrag 90 Euro, neuer Messbetrag ab 2025: 100 Euro;

Grundsteuer 2024

Messbetrag 90 Euro x Hebesatz 260 v.H. = Grundsteuer B 234,00 Euro

Grundsteuer 2025

Messbetrag 100 Euro x Hebesatz 310 v.H. = Grundsteuer B 310,00 Euro

Zusammenfassung

⇒ Die moderate Anhebung der Grundsteuer auf 310 v.H. war geboten, weil

a) die Gemeinde seit 2020 einen der niedrigsten Hebesätze hat uns somit deutliche Mindereinnahmen zu verzeichnen hat,

b) die Gemeinde bei der Steuerkraft erhebliche Nachteile hat,

c) zu erwarten ist, dass die Kreisumlage für 2025 um über 10 % ansteigt und

d) die Rechtsaufsicht des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt bei notwendigen Kreditaufnahmen die Gemeinde verpflichten wird, den Hebesatz auf durchschnittliche Werte (landkreis- oder bayernweit) anzuheben.

⇒ Mit der Anhebung auf 310 v.H. bewegt sich die Gemeinde Möhrendorf immer noch deutlich unter dem landkreis- und auch bayernweiten Durchschnitt, hat jedoch hinsichtlich der Steuerkraft keine Nachteile mehr.

Ich darf deshalb alle Eigentümer um Verständnis dafür bitten, dass der Grundsteuer-Hebesatz aus den genannten Gründen moderat angehoben werden musste.

gez. Fischer,
1. Bürgermeister

Grundsteuerhebesatzsatzung der Gemeinde Möhrendorf (GrStHSatzS) der Gemeinde Möhrendorf vom 22.10.2024

Aufgrund § 25 Abs. 1 und 2 GrStG i. V. m. Art. 22 Abs. 2 und 23 der Gemeindeordnung und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:

§ 1 Erhebungsgrundsätze

Die Gemeinde Möhrendorf erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer A 310 v.H.

2. Grundsteuer B 310 v.H.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.