Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 21.10.2025 beschlossen, die Hundesteuersatzung den rechtlichen Vorgaben anzupassen. Angepasst wurden Steuerbefreiungstatbestände. Zudem muss ab 01.01.2026 jeder Hund im öffentlichen Bereich stets seine Hundmarke tragen.
Nachstehend die beschlossene Änderungssatzung. Die Gesamtausgabe der aktuell gültigen Hundesteuersatzung ist im Internet unter www.moehrendorf.de (Rubrik Rathaus & Politik / Satzung und Verordungen) dauerhaft online gestellt.
Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Möhrendorf vom 21.10.2025
Aufgrund der Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
Die Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Möhrendorf (Hundesteuersatzung) 22.09.2020 wird wie folgt geändert:
In § 2 „Steuerfreiheit” erhalten die Nr. 8 und 9 folgende neue Fassung
Steuerfrei ist das Halten von
…
| 8. | Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor beziehungsweise Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen, |
| 9. | Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind. |
§ 7 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 bis 9 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende neue Fassung
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss.
Die Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Möhrendorf (Hundesteuersatzung) tritt zum 01.01.2026 in Kraft.