Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Bebauungsplans nach
§ 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Möhrendorf hat mit Beschluss vom 28.10.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplans "19/6 A Kirchhofäcker Süd" gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung. Das Planaufstellungsverfahren wurde gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Der Plan i. d. F. vom 28.10.2025 liegt samt Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Möhrendorf, Hauptstraße 16, 91096 Möhrendorf, 1. Stock, Zimmer Nr. 18, auf Dauer während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo – Fr. von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und Di und Do zusätzlich von 14.00 – 17.00 Uhr) öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Gleichzeitig wird die Änderung des Bebauungsplans auch dauerhaft auf der Homepage der Gemeinde Möhrendorf unter www.moehrendorf.de einzusehen sein.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.