Bezüglich des TOP 2. und 3. sind Frau Kowol-Wagner (ESTW), die Herren Buchner und Gierschner (Gemeinde Möhrendorf) anwesend. Hier schlägt Bürgermeister Fischer vor, diese Tagesordnungspunkte an erster Stelle zu behandeln.
Die Fraktionen FDP/Die Grünen stellen folgenden Geschäftsordnungsantrag zur Tagesordnung der heutigen Gemeinderatssitzung:
Wir beantragen den Tagesordnungspunkt 2. (Kalkulation der Wassergebühren) mit den anwesenden Sachkundigen Fr. Kowol-Wagner, Hr. Buchner, Hr. Gierschner zu erörtern und diesen zur weiteren Vorberatung zurück in den Hauptausschuss zu verweisen, mit Beschluss in der Novembersitzung.
Begründung: Es besteht noch Diskussionsbedarf bezgl. der Kalkulation Wassergebühren.
Wir bitten den Gemeinderat um Unterstützung
Fraktion FDP, Elke Weis
Fraktion Die Grünen, Eva Hammer
Nach Diskussion zu diesem Geschäftsordnungsantrag stellt Bürgermeister Fischer den Antrag zur Abstimmung:
Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen
Tagesordnung - öffentlicher Teil:
| 1. | Bauvorlagen (nur jene, die der Veröffentlichung zugestimmt haben): |
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| 1.1 Keine Veröffentlichung |
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| 1.2 Antrag auf Baugenehmigung - erneute Beschlussfassung - Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern (23 WE) mit Tiefgarage und Stellplätzen, Frankenstraße 47, Fl. Nr. 285/2, 285/15, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-018) |
| 2. | Kalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2026 bis 2029; Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung |
| 3. | Kalkulation der Entwässerungsgebühren für die Jahre 2026 bis 2029; Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung |
| 4. | Änderung der gemeindlichen Hundesteuersatzung |
| 5. | Einführung eines digitalen Amtsblattes; Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und Neuerlass der Bekanntmachungssatzung |
| 6. | Erfrischungsgelder bei allgemeinen Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden; Neuregelung |
| 7. | FFW Möhrendorf Beschluss Verkauf LF8 |
| 8. | Antrag Bezuschussung Klimawald der Fraktion CSU |
TOP 1
Bauvorlagen (nur jene, die der Veröffentlichung zugestimmt haben):
TOP 1.1 - keine Veröffentlichung
TOP 1.2
Antrag auf Baugenehmigung - erneute Beschlussfassung - Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern (23 WE) mit Tiefgarage und Stellplätzen, Frankenstraße 47, Fl. Nr. 285/2, 285/15, Gemarkung Möhrendorf (BV 2025-018)
Sachverhalt: Stellungnahme der Bauverwaltung:
Die Antragstellerin möchte am Grundstück mehrere Wohnhäuser errichten. Das Grundstück befindet sich im Innenbereich im Gebiet des Baulinienplanes (einfacher Bebauungsplan) aus 1962. Das Bauvorhaben muss daher die getroffenen Festsetzungen einhalten. Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen danach, ob es sich in die nähere Umgebung einfügt.
Bauvoranfragen der Antragstellerin wurden bereits in den Gemeinderatssitzungen vom 19.11.2024 sowie vom 19.03.2024 behandelt.
Beschluss 19.11.2024:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, der vorliegenden formlosen Voranfrage mit der Befreiung von der Baugrenze zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis: 10:3 angenommen
Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung von 4 Wohnhäusern mit insgesamt 23 Wohneinheiten auf einer Wohnfläche von 2.033,27 m² (durchschnittlich je Wohnung: ca. 88 m²). Die Fläche der kleinsten Wohneinheit beträgt 76,04 m², die Fläche der größten Wohneinheit beträgt 178,48 m². Die Gebäude weisen alle Außenmaße von 16,24 x 13,105 m auf. Die Firsthöhen betragen jeweils ca. 13,20 m. Für das Bauvorhaben sind 35 Stellplätze erforderlich und 37 nachgewiesen. Kosten für eine evtl. erforderliche Bordsteinabsenkung sind vom Antragsteller zu tragen. Wir weisen darauf hin, dass für das Bauvorhaben die Regelungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zur Ausstattung von Stellplätzen mit entsprechender Leitungsinfrastruktur zu berücksichtigen sind. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten ein geeigneter Spielplatz zu errichten ist. Eine Ablösevereinbarung ist gemäß der gemeindlichen Kinderspielplatzsatzung möglich.
Befreiungen:
Für das Bauvorhaben sind folgende Befreiungen notwendig:
- Befreiung von der festgesetzten Baugrenze
Es ist zu beraten, ob dem o. g. Bauvorhaben mit den genannten Befreiungen zugestimmt wird.
Diskussionsverlauf Bauausschuss 16.09.2025:
Der heute anwesende Antragsteller hat nun eine neue Planung eingereicht, hier u.a. auch Häuser mit Krüppelwalmdächern. Dies missfällt einigen Gemeinderatsmitgliedern, auch werden wieder die Massivität und die Höhen kritisiert. Einige Gemeinderatsmitglieder fanden mehr Gefallen an der ersten Planung.
Ergänzung der Stellungnahme der Bauverwaltung aufgrund der Rückfrage eines Gemeinderatsmitgliedes vom 29.09.2025:
„Wie sieht es in diesen Häusern mit den Vollgeschossen aus? Im vorliegenden Antrag sind soweit ich weiß die Dachgeschosse als Vollgeschoss geplant, oder?“
Ausführungen dazu wurden aus der Sitzungsvorlage entfernt. Begründung: Laut Landratsamt ist die Anzahl der Vollgeschosse für die Beurteilung der Einfügung eines Vorhabens nicht relevant.
Diskussionsverlauf:
Auch heute stehen wieder die Massivität und die Gebäudehöhen in der Kritik mehrerer Gemeinderatsmitglieder. Nach eingehender Diskussion stellt Bürgermeister Fischer folgenden Beschluss zur Abstimmung:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem vorliegenden Bauvorhaben mit der damit verbundenen Befreiung von der festgesetzten Baugrenze zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis: 5 : 8 abgelehnt
Die Mehrheit des Gemeinderates lehnt den Bauantrag wegen der Firsthöhe, der Dachform (Krüppelwalmdach) und der massiven Wirkung der Gebäudehülle ab. Die Maßgabe der Einfügung ist für die Ablehnenden nicht gegeben.
Erneute Beschlussfassung über das Vorhaben aufgrund der Rückmeldung des Landratsamtes vom 07.10.2025.
Aufarbeitung der Rückmeldung des Landratsamtes:
Erneuter Beschluss vom 21.10.2025:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem vorliegenden Bauvorhaben mit der damit verbundenen Befreiung von der festgesetzten Baugrenze zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis: 8 : 6 angenommen
Änderungskonzept
Im Gemeinderat ist zu beschließen, ob dem o. g. Bauvorhaben (Änderungsplanung) zugestimmt wird.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dem vorliegenden Bauvorhaben (Änderungsplanung) zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 3 angenommen
TOP 2
Kalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2026 bis 2029; Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
Dieser Tagesordnungspunkt wurde in die November-Sitzung verschoben.
TOP 3
Kalkulation der Entwässerungsgebühren für die Jahre 2026 bis 2029; Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Sachverhalt:
Der Geschäftsleiter Herr Buchner stellt die Kalkulation der Entwässerungsgebühren anhand der Präsentation „Kalkulation Abwassergebühr“ dem Gremium vor; diese ist im gemeindlichen Ratsinformationssystem eingestellt.
Beschluss 1:
Der Gemeinderat beschließt, die Verbrauchsgebühr von derzeit 2,09 € auf 2,17 Euro brutto pro Kubikmeter Abwasser und die Niederschlagswassergebühr von derzeit 0,63 Euro/m³ auf 0,66 Euro/m³ brutto anzuheben.
Ferner wird eine Grundgebühr erhoben, die sich nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Diese beträgt bei Wasserzählern mit Dauerdurchfluss brutto
| Satzung | Zählergröße* | in €/Monat | in €/Jahr |
| bis 4 m³ | Q3 4 m³/h | 8,00 | 96,00 |
| bis 10 m³ | Q3 6 m³/h | *) | *) |
| bis 16 m³ | Q3 16 m³/h | *) | *) |
| über 16 m³ |
| *) | *) |
*) bei den großen Zählern ab 6 m³/h hat sich im Nachgang zur GR-Sitzung ein Berechnungsfehler ergeben. Die Korrektur der Werte ist in der November-Sitzung des Gemeinderats geplant.
Die Gebührensätze gelten ab dem 01.01.2026. Die Satzung ist entsprechend zu ändern, auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen
Anpassung des gemeindlichen Satzungsrechts
(Entwurf vom 06.10.2025 einer)
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-EWS) vom
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
§ 1 Änderung
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-EWS) vom 10.07.2007, zuletzt geändert am 18.10.2011, 16.12.2014, 28.07.2015, 19.11.2019, 24.11.2020, 26.10.2021 und zuletzt 24.09.2024 wird wie folgt geändert:
§ 9 a „Grundgebühr“ erhält in Absatz 2 folgende Fassung:
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
|
| in €/Monat | in €/Jahr |
| bis 4 m³/h | 8,00 | 96,00 |
§ 10 „Einleitungsgebühr“ erhält in Abs. 1 folgende Fassung:
(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 2,17 € brutto pro Kubikmeter Abwasser.
§ 10 a „Niederschlagswassergebühr“ wird in Absatz 9 wie folgt geändert:
(1) - (8) …
(9) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,66 €/m² brutto pro Jahr.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-EWS) tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Beschluss 2:
1. Der Gemeinderat beschließt, dem vorstehenden Entwurf vom 06.10.2025 einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) zuzustimmen.
2. Die Satzung soll am 01.01.2026 in Kraft treten.
3. Die Satzung ist vom 1. Bürgermeister auszufertigen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und auf der Homepage der Gemeinde dauerhaft online zu stellen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen
TOP 4
Änderung der gemeindlichen Hundesteuersatzung
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 18.09.2025 hat uns das Bay. Innenministerium darauf hingewiesen, dass die Mustersatzung zur Hundesteuersatzung der aktuellen Rechtsprechung angepasst und veröffentlicht wurde. Mustersatzungen i. S. v. Art. 2 Abs. 2 KAG wie die Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer stellen lediglich einen Vorschlag für gemeindliche Satzungen dar. Es liegt in der Verantwortung der Gemeinde im Rahmen ihres Rechts auf Selbstverwaltung unter Einhaltung höherrangiger Rechtsvorschriften zu entscheiden, wie sie eine gemeindliche Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer gestaltet, ob sie die Mustersatzung übernimmt oder inwieweit sie davon abweicht.
Gründe für die Änderung ist die Aufnahme von zusätzlichen Befreiungstatbeständen in § 2, die Ausweitung der Ausnahmen von der Steuerbefreiung für Kampfhunde in § 7 Abs. 2 und die Verpflichtung zum Tragen der Hundesteuermarke (bisher nur „soll“).
Die Verwaltung schlägt vor, aus Gründen der Rechtssicherheit unsere gemeindliche Hundesteuersatzung entsprechend anzupassen.
Nachstehend der Entwurf der 1. Änderungssatzung, in der die Änderungen der Mustersatzung enthalten sind.
(Entwurf vom 26.09.2025 einer)
Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Möhrendorf vom …….
Aufgrund der Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:
§ 1 Änderung
Die Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Möhrendorf (Hundesteuersatzung) vom 22.09.2020 wird wie folgt geändert:
In § 2 „Steuerfreiheit” erhalten die Nr. 8 und 9 folgende neue Fassung
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
…
| 8. | Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor beziehungsweise Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen, |
| 9. | Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind. |
§ 7 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung
§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 bis 9 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende neue Fassung
§ 10 Anzeigepflichten und sonstige Pflichten
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Möhrendorf (Hundesteuersatzung) tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Diskussionsverlauf HA 07.10.2025:
Einige Ratsmitglieder halten es auch für sinnvoll, eine Anpassung/Erhöhung der Gebühren für die Hundesteuer durchzuführen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss, dem vorgelegten Entwurf vom 26.09.2025 einer Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Möhrendorf zu beschließen.
Die Änderungssatzung ist auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde Möhrendorf bekanntzumachen. Die konsolidierte Gesamtfassung soll dauerhaft auf der Gemeinde-Homepage unter der Rubrik Ortsrecht/Satzungen online gestellt werden.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen
TOP 5
Einführung eines digitalen Amtsblattes; Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates und Neuerlass der Bekanntmachungssatzung
Sachverhalt: Rechtsstand
Bereits das zum 01.08.2022 in Kraft getretene Bayerische Digitalgesetz (BayDiG, siehe hierzu FStBay Randnummer 241/2022) sieht mit Art. 17 Abs. 3 Satz 2 eine Rechtsgrundlage für die ausschließliche elektronische Bekanntmachung „vorbehaltlich entgegenstehender rechtlicher Vorgaben“ vor und hat Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO dahingehend geändert, dass er einer ausschließlich digitalen Bekanntmachung von Satzungen u. a. nicht mehr entgegensteht und Niederlegungen digital über das Internet bekannt gegeben werden können. Mit dem unten vermerkten Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24.07.2023 und der ebenfalls unten vermerkten Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung (BekV) vom 10.12.2023 wurden die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für eine ausschließlich digitale amtliche Bekanntmachung in Bezug auf die in Art. 26 Abs. 2 GO vorgesehenen Bekanntmachungsarten geschaffen. Die Überschrift der BekV wurde dabei in „Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften“ (BayKommV) abgeändert. Nachfolgend werden Hinweise zur Umsetzung dieser Regelungen in den Gemeinden gegeben. Für die Landkreise gilt Art. 20 Abs. 2 LKrO, für die Bezirke Art. 19 Abs. 2 BezO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG.
Auf Grundlage der vorgenannten Vorschriften ist den Gemeinden eine ausschließlich digitale Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen und weiteren amtlich bekannt zu machenden Inhalten in einem ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt möglich.
Werden die bekannt zu machenden Inhalte dagegen nur zusätzlich zur bisher festgesetzten (analogen) Bekanntmachungsart in digitaler Form veröffentlicht, bleibt rechtlich relevant im Sinne von Art. 26 Abs. 2 GO weiterhin diese Bekanntmachungsart. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG und der § 1 Abs. 1, § 2 Nrn. 1 und 2 BayKommV.
Wie die bisherige BekV sieht auch die BayKommV vor, dass eine der in Art. 26 Abs. 2 GO genannten Arten der Bekanntmachung in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats zu bestimmen ist (§ 1 Abs. 1 bis 3 BayKommV). In der Regel enthalten die Geschäftsordnungen eine Regelung zur Bekanntmachungsart. Eine Bestimmung der Bekanntmachungsart in der Geschäftsordnung wird aus Gründen der Rechtsklarheit weiterhin empfohlen. Als Tag der amtlichen Bekanntmachung gilt nach § 2 Nr. 1 BayKommV der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit der Datei im Internet. Der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit sollte daher im Rahmen der Internetveröffentlichung als solcher dokumentiert werden, in der Regel durch entsprechende Benennung der Datei, Datumsangabe in dem elektronischen Dokument (zum Beispiel „Amtsblatt Ausgabe Nr. … vom …“) und ggf. zusätzlich auf der Internetseite selbst (zum Beispiel durch Zusatz unter der Ausgabennummer „PDF/A, … kB, Datum“). Zu beachten sind zudem die weiteren Vorgaben in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG. Danach muss zum einen eine Veränderung der veröffentlichten Inhalte ausgeschlossen sein. Diese Vorgabe ist so auszulegen, dass die Unveränderbarkeit nur bei dem auf der Seite eingestellten Dokument gegeben sein muss. Unerheblich ist dagegen, ob der Nutzer das Dokument eventuell speichern und nachträglich mithilfe einschlägiger Tools umwandeln und verändern kann. Wie bei der Verkündungsplattform Bayern genügt daher das auf der Internetseite der Gemeinde unveränderbar eingestellte elektronische PDF/A-Dokument (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 4 CN 6.18). Empfehlenswert ist in Anlehnung an die Veröffentlichungspraxis des Freistaats Bayern zudem ein Hinweis auf der letzten Seite der jeweiligen digitalen Ausgabe, dass das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument die amtlich bekanntgemachte Fassung darstellt (vgl. den Hinweis unter der Überschrift „Erscheinungshinweise/Bezugsbedingungen“ auf der jeweils letzten Seite des unter https://www.verkuendung-bayern.de/ digital veröffentlichten BayMBl). Zum anderen schreibt Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG vor, dass die Einsichtnahme in die veröffentlichten Inhalte auch unmittelbar bei der Gemeinde, als der die Veröffentlichung veranlassenden Stelle auf Dauer gewährleistet wird. Nach § 4 Satz 2 BayKommV können die Gemeinden die Einsicht auch mittels digitaler Medien, zum Beispiel mit Hilfe eines dort zur Verfügung gestellten PCs oder Tablets, ermöglichen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die monatliche Erscheinungsweise unseres bisherigen Amts- und Mitteilungsblattes führt zusammen mit dem frühen Redaktionsschluss und den i. d. R. erst danach folgenden Sitzungen des Gemeinderates zu sehr langen Vorlaufzeiten für amtliche Bekanntmachungen. Die zwischenzeitlich rechtlich gesicherte Möglichkeit, ein rein digitales Amtsblatt zu unterhalten, setzt dieser Problematik ein Ende.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, ab 01.01.2026 auf ein digitales Amtsblatt umzusteigen und das bisherige Amts- und Mitteilungsblatt ab 01.01.2026 als Mitteilungs- und Informationsblatt umzubenennen.
Auf die geplante Änderung soll in den Amtsblättern November und Dezember hingewiesen werden. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, auf ausschließlich digital veröffentlichte Bekanntmachungen in der nächstmöglichen Ausgabe des Mitteilungs- und Informationsblattes hinzuweisen, verbunden mit der Information, dass das digitale Amtsblatt bei Bedarf unter Beachtung der Besuchszeiten im Rathaus (Bürgeramt) eingesehen werden kann.
Um in der Gemeinde Möhrendorf das digitale Amtsblatt einzuführen, ist eine Änderung der Geschäftsordnung und ein Neuerlass der gemeindlichen Bekanntmachungssatzung erforderlich. Nachstehend die entsprechenden Entwürfe der Verwaltung:
Entwurf vom 06.10.2025 zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates vom 22.06.2021
§ 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Bisheriger Satz 4
4In diesem Fall erklärt sich die Fraktion bzw. das jeweilige Gemeinderats-Mitglied auch damit einverstanden, dass keine Anonymisierung für die Veröffentlichung im gemeindlichen Amtsblatt erfolgt.
Neufassung Satz 4
4In diesem Fall erklärt sich die Fraktion bzw. das jeweilige Gemeinderats-Mitglied auch damit einverstanden, dass keine Anonymisierung für die Veröffentlichung im gemeindlichen Mitteilungs- und Informationsblatt erfolgt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
Bisheriger Absatz 1
(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt gemacht.
Neufassung Absatz 1
(1) Satzungen und Verordnungen werden bis 31.12.2025 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde, ab 01.01.2026 im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde über das Internet unter https://amtsblatt.moehrendorf.de amtlich bekanntgemacht. Ein Hinweis über eine Veröffentlichung im digitalen Amtsblatt soll über die Gemeinde-APP erfolgen.
(Entwurf vom 06.10.2025 einer)
Satzung über die Amtlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Möhrendorf (Bekanntmachungssatzung) vom
Die Gemeinde Möhrendorf erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), BayRS 2020-1-1-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:
§ 1 Ortsübliche Bekanntmachung
(1) Amtliche Bekanntmachungen, die in ortsüblicher Weise zu geschehen haben, werden bis 31.12.2025 im Amtsblatt, ab 01.01.2026 vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen im ausschließlich digitalen Amtsblatt über das Internet unter der URL: https://amtsblatt.moehrendorf.de vorgenommen. Ein Hinweis über eine Veröffentlichung im digitalen Amtsblatt soll über die Gemeinde-APP erfolgen.
(2) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Verordnung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig möglich, so kann die Verordnung auch im Internet, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel (z. B. Gemeinde-APP, soziale Medien) wirksam bekannt gemacht werden (sog. Notbekanntmachung nach LStVG). Die Bekanntmachung ist anschließend unverzüglich auch nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
(3) Für öffentliche Bekanntmachungen, die im Wege der Amtshilfe von der Gemeinde Möhrendorf zu veröffentlichen sind, gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 2 Bekanntmachung über Amtstafel
Durch Aushang an der Amtstafel (aktuelle Standorte siehe Anlage) werden amtlich bekanntgemacht
| 1. | Bekanntmachungen, bei denen dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist, |
| 2. | Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates unter Angabe der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung. |
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 05.05.2008 außer Kraft.
Anlage
Standorte der Amtstafeln (Stand: 06.10.2025)
• Kleinseebach - Dorfmitte
• Kleinseebach - Kellergasse Höhe Abzweig Am Nußbuck
• Möhrendorf - Hauptstraße Höhe Abzweig Frankenstraße
• Möhrendorf - Hauptstraße gegenüber Sparkasse
• Möhrendorf - Erlanger Straße gegenüber Abzweig Meisenweg
• Möhrendorf - Am Schaftrieb (Spielplatz)
Beschluss:
| 1. | Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss die Einführung des digitalen Amtsblattes zum 01.01.2026. |
| 2. | Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss hierzu die Änderungen in der Geschäftsordnung des Gemeinderates gemäß dem Entwurf der Verwaltung vom 06.10.2025. |
| 3. | Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss den Entwurf vom 06.10.2025 einer Satzung über die amtlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Möhrendorf (Bekanntmachungssatzung) als Satzung. |
| 4. | Die Bekanntmachungssatzung ist auszufertigen, zusammen mit der Änderung der Geschäftsordnung im Amtsblatt der Gemeinde Möhrendorf bekanntzugeben und auf der Homepage der Gemeinde Möhrendorf online zu stellen. |
| 5. | Die Verwaltung wird beauftragt, amtliche Bekanntmachungen, die in ortsüblicher Weise ab 01.01.2026 ausschließlich im digitalen Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht werden, in der nächstmöglichen Ausgabe des Mitteilungs- und Informationsblattes aufzulisten. Zusätzlich soll darauf hingewiesen werden, dass das digitale Amtsblatt bei Bedarf unter Beachtung der Besuchszeiten im Rathaus (Bürgeramt) eingesehen und ausgedruckt werden kann. |
| 6. | Ein Hinweis über eine Veröffentlichung im digitalen Amtsblatt soll über die Gemeinde-APP erfolgen. |
Abstimmungsergebnis: 12 : 2 angenommen
TOP 6
Erfrischungsgelder bei allgemeinen Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden; Neuregelung
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hatte letztmalig zum 01.06.2018 die Erfrischungsgelder für den Einsatz bei Wahlen und Entscheiden angepasst. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass nach 7 Jahren eine moderate Anhebung der Sätze durchgeführt werden sollte. Die Wahlhelfer in den Wahllokalen sind i. d. R. zwischen 7 Stunden (EU-Wahl, Bundestagswahl) und über 10 Stunden (Kommunalwahl) im Einsatz. In den Briefwahlbezirken sind es zwischen 4 und 7 Stunden. Im nachstehenden Entwurf der Verwaltung vom 01.10.2025 wurde versucht, der unterschiedlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Verantwortlichkeiten Rechnung zu tragen. So sollen künftig die Funktionen „1. Wahlvorsteher“ und „Schriftführer“ einen Zuschlag erhalten. Mit dem neu aufgenommenen Zuschlag für den Besuch der Wahlschulung hoffen wir auf eine möglichst hohe Teilnehmerquote. Denn die Wahlschulung ist vor allem bei den Kommunalwahlen (Dauer ca. 3 Stunden) aufgrund der komplexen Auszählungsvorgänge von sehr großer Wichtigkeit. Die mit der Erhöhung einhergehenden Mehrausgaben sollen im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2026 berücksichtigt werden.
|
| Urne neu | bisher | Brief neu | bisher |
| Bürgerentscheid / Volksentscheid | 60 € | 40 € | 40 € | 30 € |
| Kommunalwahl | 80 € | 55 € | 60 € | 45 € |
| ggf. Stichwahl | 60 € | 40 € | 40 € | 30 € |
| Landtags- und Bezirkswahl | 70 € | 45 € | 50 € | 35 € |
| Bundestagswahl | 60 € | 40 € | 40 € | 30 € |
| Europawahl | 60 € | 40 € | 40 € | 30 € |
| Verbundener Volksentscheid / Bürgerentscheid | 20 € | 10 € | 20 € | 10 € |
Abb: Vergleich geplante Neuregelung und bisherige Sätze für Wahlhelfer mit Dienstbefreiung. Wahlhelfer ohne Dienstbefreiung erhalten zusätzlich 20 € (Kommunalwahl + 30 €).
(Entwurf vom 01.10.2025 einer)
Regelung zur Entschädigung für ehrenamtliche Wahlhelfer*innen bei allgemeinen Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden
Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden als Wahlvorstandsmitglieder tätig sind, erhalten eine Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld).
| 1. | Erfrischungsgeld für den Einsatz im Urnenwahlbezirk oder im Wahlbüro (Wahlleitung / EDV - ganztags): | |
| 1.1 | Bürgerentscheid / Volksentscheid | 60,00 € |
| 1.2 | Kommunalwahl | 80,00 € |
| 1.3 | ggf. Stichwahl | 60,00 € |
| 1.4 | Landtags- und Bezirkswahl | 70,00 € |
| 1.5 | Bundestagswahl | 60,00 € |
| 1.6 | Europawahl | 60,00 € |
| 1.7 | Verbundener Volksentscheid / Bürgerentscheid | 20,00 € |
| 2. | Erfrischungsgeld für den Einsatz im Briefwahlbezirk oder im Rathaus (Ergebniseingabe / Prüfung - ab 17:00 Uhr): | |
| 2.1 | Bürgerentscheid / Volksentscheid | 40,00 € |
| 2.2 | Kommunalwahl | 60,00 € |
| 2.3 | ggf. Stichwahl | 40,00 € |
| 2.4 | Landtags- und Bezirkswahl | 50,00 € |
| 2.5 | Bundestagswahl | 40,00 € |
| 2.6 | Europawahl | 40,00 € |
| 2.7 | Verbundener Volksentscheid / Bürgerentscheid | 20,00 € |
| 3. | Wahlvorstandsmitglieder in der Funktion als Wahlvorsteher*in oder Schriftführer*in erhalten zusätzlich 15,00 €, deren Stellvertreter*in 10,00 €. | |
| 4. | Wahlvorstandsmitglieder, denen keine Dienstbefreiung gewährt wird, und Beschäftigte der Gemeinde Möhrendorf, die auf eine Dienstbefreiung verzichten, erhalten zusätzlich einen Betrag in Höhe von 20,00 €. Bei der Kommunalwahl wird ein Betrag in Höhe von 30,00 € gewährt. | |
| 5. | Wahlhelfer*innen, die an der gemeindlichen Wahlhelferschulung in Präsenz teilnehmen, erhalten 15,00 €. | |
| 6. | Dienstbefreiung für Beschäftigte der Gemeinde Möhrendorf: | |
| 6.1 | Kommunalwahl | 1,5 Tage |
| 6.2 | allen anderen Wahlen/Abstimmungen | 1,0 Tage |
Gemeindebeschäftigte im Wahlbüro erhalten keine Dienstbefreiung. Für diese Mitarbeiter werden die über das Zeiterfassungsterminal gebuchten Stunden unter Berücksichtigung der tarifrechtlichen Zuschläge angerechnet.
Diskussionsverlauf HA 07.10.2025:
Gemeinderat Jürgen Leißner fragt nach, um welche Mehrausgaben (in Euro) es sich bei den Erhöhungen der Erfrischungsgelder im Vergleich zur letzten Kommunalwahl handeln könnte.
Anmerkung der Verwaltung, Frau Schmidt:
Die Mehrausgaben belaufen sich auf etwa 3.600 Euro. Als Berechnungsgrundlage habe ich die Einteilung der Wahlhelfer von der Kommunalwahl 2020 hergenommen. Ist eine Landkreiswahl mit einer Gemeindewahl verbunden, werden Aufwendungen, die nicht getrennt einer der beiden Wahlen zugeordnet werden können, von Gemeinde und Landkreis je zur Hälfte getragen (Art. 54 Abs. GLKrWG). Unter dieser Berücksichtigung reden wir von Mehrausgaben in Höhe von ca. 1.800 Euro.
Beschluss:
| 1. | Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von Verwaltung und Hauptausschuss, die von der Verwaltung mit Entwurf vom 01.10.2025 vorgelegte Neuregelung der Entschädigung für ehrenamtliche Wahlhelfer*innen bei allgemeinen Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden. |
| 2. | Die Neuregelung gilt ab 01.11.2025. |
| 3. | Die damit verbundenen zu erwartenden Mehrkosten in Höhe von ca. 1.800 Euro sind bei der Haushaltsplanaufstellung 2026 zu berücksichtigen. |
Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen
Gemeinderat Bernd Rudolph ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
TOP 7
FFW Möhrendorf Beschluss Verkauf LF8
Sachverhalt:
Das alte Löschfahrzeug LF8 der FFW Möhrendorf wurde durch das HLF20 ersatzbeschafft. Da das HLF 20 ordentlich in Dienst gestellt wurde, soll, wie bei Beschluss zur Neuanschaffung das LF8 außer Dienst gestellt werden. Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Fahrzeug über die Internetplattform Zoll-Auktion an den Meistbietenden zu veräußern. Die FFW Möhrendorf wird gebeten, das Fahrzeug abzurüsten und dann an den Bauhof zu übergeben, damit es von Versicherung und Zulassung abgemeldet werden kann.
Antrag/Bitte des Kommandanten der FFW Möhrendorf Bernd Schlee:
Für die Feuerwehr Möhrendorf ist es das allererste motorisierte Einsatzfahrzeug gewesen und hat somit einen ganz besonderen Platz in unserer Geschichte. Im kommenden Jahr feiern wir unser 150-jähriges Bestehen und würden uns von Aktiver Seite aus freuen, wenn wir zu diesem Ereignis das LF8 noch zur Verfügung stehen hätten. Auch ein Großteil der damaligen Mannschaft, die es beschafft und lange Jahre Einsätze und Übungen gefahren haben (inkl. unserer Damengruppe), wohnen noch im Ort und würden sich freuen, das Fahrzeug beim Jubiläum mit dabei zu haben. Das Fahrzeug ist seit unserer Fahrzeugweihe am 20.07.2025 nicht mehr im Einsatzdienst. Wir werden/können und wollen das LF8 nicht als 4. Einsatzfahrzeug nutzen, dies ist aufgrund des Alters auch gar nicht mehr möglich. Nur um herum laufenden Gerüchten sofort Einhalt zu gebieten. Eine kurze Info oder ein Vorgespräch mit uns über den Zeitplan, wann das LF8 verkauft werden soll, wäre schön gewesen, bevor es als TOP in den Ausschuss und in die GR-Sitzung kommt.
Wir haben innerhalb der Aktiven und Passiven Führung noch kein Gespräch geführt, ob man das Fahrzeug beispielsweise von der Gemeinde übernimmt und evtl. als Oldtimer weiter nutzt, so wie es viele Wehren tun oder es eben einfach an dritte verkauft werden kann.
Des Weiteren haben wir immer wieder gehört, dass seitens der Aktiven Mannschaft einige im privaten Bereich Interesse an dem Fahrzeug haben. Bevor es an "Fremde" verkauft wird, hier die Frage, ob man den Mitgliedern der Feuerwehr Möhrendorf ein Vorkaufsrecht zusprechen kann zum Preis X? Wenn sich bis zu einem Stichtag keiner meldet, dann erst über die Zoll-Aktion offiziell verkauft. Gruß Bernd
Diskussionsverlauf HA 16.09.2025:
Im Ausschuss wurde über verschiedene Möglichkeiten diskutiert. Aufgrund einer Vorstandssitzung der FFW Möhrendorf Anfang Oktober soll über diesen Tagesordnungspunkt in der Gemeinderatssitzung am 21.10.2025 beschlossen werden.
Ausschusssitzung am 07.10.2025:
Bürgermeister Fischer gibt bekannt, dass sich der Feuerwehrverein und Aktive der Feuerwehr gegen den Kauf des LF8 entschlossen haben; eine schriftliche Bestätigung wird noch abgewartet.
In der Gemeinderatssitzung am 21.10.2025 stellt Bürgermeister Fischer folgenden Beschluss zur Abstimmung:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, das Fahrzeug an den Meistbietenden über die Plattform Zoll-Auktion zu veräußern. Ebenfalls wird zugestimmt, das Fahrzeug von Versicherung und Steuer abzumelden.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen
TOP 8
Antrag Bezuschussung Klimawald der Fraktion CSU
Sachverhalt:
In Vertretung von Bürgermeister Fischer verliest Gemeinderat Sebastian Bauer den nachstehenden Antrag seiner Fraktion an den Gemeinderat:
Diskussionsverlauf BA 07.10.2025:
Einigen Ratsmitgliedern missfällt, dass die CSU hier in Absprache mit der Imbus AG diesen Antrag für das neue (eingezäunte) Kita-Außengelände einreicht und dass anteilige Kosten aus gemeindlichen Mitteln getragen und auch der Bauhof mit eingebunden werden soll. Gemeinderätin Carina Primas macht hier den Vorschlag der Baumpatenschaften; hierbei stellt sich im Verlauf der Diskussion heraus, dass dies nur bei öffentlichen Plätzen möglich ist. Gemeinderat Bernd Rudolph kann sich hier auch ein gemeinsames Projekt mit der FaMö vorstellen. Es stellt sich auch die Frage, weshalb der Antrag nicht von der Imbus AG eingereicht wurde.
Diskussionsverlauf:
Bürgermeister Fischer teilt auf Anfrage mit, dass es sich um eine Grundstückfläche mit einer Größe von ca. 400 m² handelt. Erneut kommen Fragen zu den Kosten und Unterhalt für den Klimawald auf. Es soll geprüft werden, ob es für solche zukunftsorientierten Projekte Förderprogramme, z. B. KfW etc., gibt. Lt. Aussage von Gemeinderat Bauer können von der Imbus AG Gelder für bzw. aus einem Fond „CO²-Fußabdruck“ bereitgestellt werden. Auch das Thema der „Patenschaft“ wird wieder aufgegriffen. Bürgermeister Fischer bittet nun um Abstimmung zur grundsätzlichen Umsetzung des Mikrowaldes; zu den Kosten wird heute kein Beschluss gefasst.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, dem Antrag zuzustimmen und die Umsetzung des Mikrowaldes auf dem neuen Kita-Außengelände gemeinsam mit der Fa. Imbus zu ermöglichen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0 angenommen
Nächste Gemeinderatssitzung: Dienstag, 16.12.2025