Der Gemeinderat Möhrendorf hat in der Satzung der Gemeinde Möhrendorf für die Erhebung einer Hundesteuer vom 01.01.2021 die Hundesteuer für den ersten Hund auf 35,00 €, für den zweiten Hund auf 100,00 € und für jeden weiteren Hund auf 100,00 € festgesetzt. Eine Änderung dieser Satzung erfolgte nicht. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Für alle Bürger bei denen sich keine Änderung bei der Hundehaltung (z.B. neuer Hund, Wegfall eines Hundes) seit der letzten Bescheiderteilung ergeben hat, wird mit vorliegender öffentlicher Bekanntmachung, die Hundesteuer in der für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hundesteuer 2024 war bzw. wird mit dem in den zuletzt erteilten Bescheiden über Hundesteuer festgesetzten Jahresbetrag am 01. März 2024 zur Zahlung fällig.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Bescheide über Hundesteuer für 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Hundesteuersätze geändert werden, werden Änderungsbescheide erteilt.
Diese öffentliche Hundesteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei
der Gemeinde Möhrendorf
Hauptstraße 16, 91096 Möhrendorf.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach,
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24 - 28,91522 Ansbach
zu erheben.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesgesetz wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.