Der Gemeinderat Möhrendorf hat in der Hebesatzsatzung der Gemeinde Möhrendorf vom 29.01.2020 die Hebesätze für die Grundsteuern A und B auf 260 % festgesetzt. Eine Änderung dieser Satzung erfolgte bisher nicht. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach den Sätzen des Jahres 2021 vorbehaltlich einer anderen Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden wird deshalb wie in den Vorjahren verzichtet.
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird mit vorliegender öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I Seite 965), zuletzt geändert am 19.12.2008 (BGBl S. 2794), die Grundsteuer in der für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2023 war bzw. wird mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden über Grundsteuer und Grundstücksgebühren festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Bescheide über Grundsteuer und Grundstücksgebühren für 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide erteilt.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei
der Gemeinde Möhrendorf
Hauptstraße 16, 91096 Möhrendorf.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach,
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24 - 28,91522 Ansbach
zu erheben.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesgesetz wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.