Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Möhrendorf
Ausgabe 3/2024
Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Änderung der gemeindlichen Wasserabgabesatzung (WAS)

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

der Gemeinderat Möhrendorf hat in der Sitzung am 30.01.2024 beschlossen, die gemeindliche Wasserabgabesatzung (WAS), bezogen auf die gesetzlichen Vorgaben, entsprechend zu ändern. Gemäß der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags wurde die WAS wie nachstehend angepasst. Die Änderungen treten ab 08.03.2024 in Kraft.

Die vollständige Wasserabgabesatzung incl. der Änderungen ist – so wie auch alle anderen gemeindlichen Satzungen und Verordnungen –auf der gemeindlichen Homepage, Rubrik Ortsrecht, dauerhaft online gestellt.

Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

der Gemeinde Möhrendorf (WAS) vom 30.01.2024

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Möhrendorf folgende Satzung:

§ 1 Änderung

Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Möhrendorf (WAS) vom 19.03.1991, geändert am 21.11.2000, 12.11.2002, 20.11.2012, 26.09.2017 und 24.11.2020 wird wie folgt geändert:

§ 4 „Anschluss- und Benutzungsrecht“ wird in Absatz 4 wie folgt geändert:

(4) 1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.

§ 13 „Abnehmerpflichten, Haftung“ wird in Absatz 1 wie folgt geändert:

(1) 1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. 2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. 3Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.

§ 15 „Art und Umfang der Versorgung“ wird in Absatz 3 Satz 2 wie folgt geändert:

(3) 1…

2Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist.

§ 24 erhält folgende neue Fassung:

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich

1.

den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang in § 5 zuwiderhandelt,

2.

eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten oder hierauf gestützten Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,

3.

entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt,

4.

gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.

(2)

Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Möhrendorf (BGS-WAS) tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Erläuterung zu den Änderungen:

  • zu § 4 Abs. 4

Mit dieser Änderung versetzen sich die Wasserversorger im Rahmen ihrer Satzungshoheit in die Lage, nicht nur in begründeten Einzelfällen, sondern für bestimmte Benutzergruppen oder Benutzungszwecke oder für bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets das Nutzungsrecht für Brauchwasserzwecke auszuschließen. Dies kann in künftigen Dürresommern wichtig werden.

  • § 13 Abs. 1 WAS

Damit wird das Betretungsrecht, insbesondere für den meistverbreiteten Maßstab der vorhandenen Geschossfläche, erweitert. In diesen Fällen müssen Aufmaße vom Gebäudeinneren erstellt werden. Die Bauplanmappen reichen für die Beurteilung insbesondere von Keller- und Dachgeschoss anhand der kommunalabgabenrechtlichen Maßstäbe nicht aus. Zur Ermittlung der vollständigen Geschossfläche ist es beispielsweise im Vorfeld der Erhebung von Verbesserungsbei-trägen notwendig, die Grundstücke zu betreten

  • § 15 Abs. 3 Satz 2 WAS

In § 15 Abs. 3 Satz 2 WAS werden nach dem Wort Betriebsstörung die Worte „bestehenden oder drohenden“ eingefügt. Auch hier handelt es sich um eine vorausschauende Satzungsregelung im Sinne einer Klimaanpassung. Es soll abgesichert sein, dass auch bei drohendem Wassermangel bereits – präventiv – Festsetzungen getroffen werden können.

gez. Buchner, Hauptamt